Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.381/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_381/2016 {T 0/2}     

Urteil vom 8. August 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau, Rain 53, 5000 Aarau,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 12. April 2016.

Sachverhalt:

A. 
A.________ war von August 2004 bis Ende Oktober 2014 beim Kanton Aargau
angestellt. Ab 1. November 2014 nahm er eine selbstständige Erwerbstätigkeit
als Unternehmensberater auf. Am 11. Juni 2015 meldete sich A.________ zur
Arbeitsvermittlung an und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab diesem Datum.
Nachdem er am 23. Juli 2015 einen Auftrag vom Staatssekretariat für Bildung,
Forschung und Innovation erhalten hatte, meldete er sich per 27. Juli 2015 von
der Arbeitsvermittlung ab und nahm die selbständige Erwerbstätigkeit wieder
auf. Mit Verfügung vom 1. September 2015 verneinte das Amt für Wirtschaft und
Arbeit (AWA) des Kantons Aargau einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab
11. Juni 2015 wegen Nichtaufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit. An
seinem Standpunkt hielt das AWA mit Einspracheentscheid vom 4. November 2015
fest.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 12. April 2016 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________
die Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 12. April 2016 und des
Einspracheentscheids vom 4. November 2015 sowie die Zusprechung von
Arbeitslosenentschädigung.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG).

2. 
Im kantonalen Entscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze über die
gesetzlichen Vorschriften zum Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen vom
Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG), sowie die
Rechtsprechung zur analogen Anwendung dieser Bestimmung auf arbeitgeberähnliche
Personen, die Arbeitslosenentschädigung verlangen (BGE 123 V 234 E. 7 S. 236
ff.), zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. Richtig dargelegt hat
die Vorinstanz sodann, dass andauernd selbstständig erwerbende Personen in der
Regel bereits von vornherein vom Arbeitslosentaggeldbezug ausgeschlossen sind
und dass sich die analoge Anwendung der erwähnten Rechtsprechung, wonach eine
Überprüfung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt
der rechtsmissbräuchlichen Gesetzesumgehung möglich sein muss, gleichermassen
bei selbstständig Erwerbstätigen, welche sich zum Bezug von
Arbeitslosenentschädigung anmelden, rechtfertigt (vgl. Urteil C 9/05 vom 21.
Dezember 2005 E. 2.3). Zu betonen ist, dass bei der Beurteilung des Anspruchs
auf Arbeitslosenentschädigung andauernd selbstständig erwerbender Personen
unter dem Gesichtspunkt der rechtsmissbräuchlichen Gesetzesumgehung
rechtsprechungsgemäss massgebend ist, ob der Status des
Selbstständigerwerbenden mit dem Ziel dauernder wirtschaftlicher und
unternehmerischer Unabhängigkeit beibehalten wird (Urteil 8C_672/2012 vom 5.
Dezember 2012 E. 2).

3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte,
indem es einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung
verneinte.

3.1. Die Vorinstanz bestätigte die Auffassung des Amtes für Wirtschaft und
Arbeit, wonach der Beschwerdeführer die selbstständige Erwerbstätigkeit nicht
definitiv aufgegeben habe, sondern sich deren Wiederaufnahme bei besserer
Auftragslage habe vorbehalten wollen. Er habe folglich keinen Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung, denn mit der analogen Anwendung der Rechtsprechung
gemäss BGE 123 V 234 solle nicht nur der ausgewiesene Missbrauch sanktioniert,
sondern bereits dem Risiko eines solchen begegnet werden. Ein solches Risiko -
so das kantonale Gericht - sei der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an
selbstständig erwerbende Personen, welche die selbstständige Erwerbstätigkeit
nicht definitiv aufgegeben haben, inhärent.

3.2. Was der Beschwerdeführer in weitgehender Wiederholung des bereits
vorinstanzlich Vorgebrachten dagegen einwendet, vermag - soweit überhaupt
sachbezüglich - die zutreffende Würdigung der konkreten Umstände und die
überzeugende Begründung des kantonalen Gerichts, worauf verwiesen wird (Art.
109 Abs. 3 BGG), nicht infrage zu stellen. Die Vorinstanz hat weder Recht
verletzt noch den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt (vgl. E. 1
hievor). Mit den bereits im kantonalen Verfahren erhobenen Einwendungen hat sie
sich auseinandergesetzt und namentlich dargelegt, dass es vorliegend nicht um
Kurzarbeitsentschädigung geht, sondern um eine analoge Anwendung der
diesbezüglichen Regelung auf arbeitgeberähnliche Personen oder auf
Selbstständigerwerbende, welche Arbeitslosenentschädigung beantragen. Damit hat
es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.

4. 
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG - ohne Durchführung eines
Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung - erledigt wird.

5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. August 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch

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