Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.380/2016
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_380/2016

Urteil vom 5. August 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürgi,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Luzern
vom 19. April 2016.

Sachverhalt:

A. 
Der 1961 geborene A.________ war seit 1988 bei der B.________ AG unbefristet
als Arbeiter angestellt und dadurch bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen
versichert. Am 6. September 2012 löste sich ein an einem Kran hängendes, 500 kg
schweres Schalungselement, fiel auf den Betonboden, kippte um und traf den
vorbeigehenden Versicherten an der linken Schulter und am Kopf (vgl.
Unfallmeldung vom 13. September 2012; Unfallrapport der SUVA vom 27. September
2012; Rapport der Polizei vom 11. Oktober 2012). Die Ärzte des Spitals
C.________ diagnostizierten laut Austrittsbericht vom 11. September 2012 eine
Schulter- und Scapulakontusion mit Prellmarke links, eine RQW
(Rissquetschwunde) an der Oberlippe lateral links sowie frontale Kopfschmerzen.
Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld). Der
Versicherte hielt sich vom 5. Dezember 2012 bis 30. Januar 2013 sowie vom 13.
bis 28. März 2013 in der Klinik D.________ auf (vgl. Austrittsberichte vom 30.
Januar und 28. März 2013), deren Ärzte festhielten, die Prognose sei im
Hinblick auf die erwerbliche Wiedereingeliederung vom Verlauf der psychischen
Problematik abhängig. Laut Austrittsbericht der Klinik E.________, in welcher
der Versicherte ab 28. März bis 19. Juni 2013 stationär behandelt wurde, waren
Anpassungsstörungen zu diagnostizieren (längere depressive Reaktion nach
Arbeitsunfall im September 2012; differenzialdiagnostisch: mittelgradige
depressive Episode sowie diverse somatische Beschwerden [persistierende Kopf-
und Nackenschmerzen; Schwindel; Tinnitus]); bei Austritt war eine
Arbeitsfähigkeit nur in geschütztem Rahmen bei kleinem Pensum möglich. Vom 24.
Juni bis 30. November 2013 absolvierte der Versicherte in der Therapiewerkstatt
der Psychiatrischen Klinik des Spitals F.________ ein Belastbarkeitstraining
(vgl. Rapport der SUVA vom 27. November 2013). Mit Verfügung vom 15. Januar
2014 eröffnete die SUVA dem Versicherten, dass die Leistungen auf den 31.
Januar 2014 eingestellt würden. Im Einspracheverfahren legte der Versicherte
unter anderem die Berichte des PD Dr. med. G.________, Facharzt FMH für
Orthopädische Chirurgie, vom 14. Januar 2014 sowie des Dr. med. H.________,
Facharzt FMH für Chirurgie, vom 27. Mai 2014 auf. Die SUVA holte dazu die
kreisärztlichen Beurteilungen des Dr. med. I.________, Facharzt für Chirurgie,
vom 24. Februar sowie 5. August 2014 ein. Danach handelte es sich bei den im
Bereich der linken Schulter beschriebenen, objektivierbaren Pathologien mangels
unfallbedingt nachweisbarer struktureller Läsionen um ein typisches
Voranschreiten degenerativer Veränderungen, weshalb aus
orthopädisch-chirurgischer Sicht knapp 18 Monate nach der Traumatisierung der
linken Schulter der Status quo sine erreicht gewesen war. Mit Entscheid vom 24.
September 2014 hiess die SUVA den eingelegten Rechtsbehelf teilweise insoweit
gut, als der Status quo sine vel ante hinsichtlich der beeinträchtigten linken
Schulter auf den 28. Februar 2014 festzusetzen sei und auf diesen Zeitpunkt die
Leistungen einzustellen seien.

B. 
Hiegegen liess A.________ beim Kantonsgericht Luzern Beschwerde einreichen und
beantragen, die SUVA habe die gesetzlichen Leistungen auch nach dem 28. Februar
2014 zu erbringen; eventualiter sei die Kausalität der gesundheitlichen
Beeinträchtigungen mit dem Unfall vom 6. September 2012 medizinisch abzuklären.
Im Laufe des kantonalen Verfahrens legten die Parteien weitere ärztliche
Unterlagen auf (unter anderem Berichte des Dr. med. H.________ vom 18. Dezember
2014 sowie vom 27. Oktober, 1. und 16. Dezember 2015; Beurteilungen des Dr.
med. J.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, SUVA Versicherungsmedizin, vom 20. November 2014, 22.
Januar und 12. November 2015 sowie vom 12. Januar 2016). Mit Entscheid vom 19.
April 2016 wies das Kantonsgericht Luzern die Beschwerde ab.

C. 
Mit Beschwerde lässt A.________ die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren
wiederholen; subeventualiter sei die Sache zur Abklärung der Kausalität der
gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit dem Unfall vom 6. September 2012 und zu
erneuter Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 132 II 257E. 2.5 S. 262; 130 III 136E. 1.4 S. 140). Gemäss
Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls
wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht
prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie
eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu
prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II
249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht zu Recht in Bestätigung
des Einspracheentscheids der SUVA vom 24. September 2014 ab 1. März 2014 den
geltend gemachten Anspruch auf weitere Leistungen der obligatorischen
Unfallversicherung verneint hat. Prozessthema bildet dabei in erster Linie die
Frage, inwieweit der Beschwerdeführer sich beim Unfall vom 6. September 2012
objektiv nachweisbar im Bereich des linken Schultergelenkes verletzte und damit
an Unfallfolgen in Form richtunggebender Verschlimmerungen der pathologisch
nachgewiesenen Veränderungen litt.

3.

3.1.

3.1.1. Das kantonale Gericht hat erkannt, die Schlussfolgerungen der Dres. med.
I.________ und J.________ seien nicht zu beanstanden. Sie hätten den
Versicherten zwar nicht persönlich untersucht, indessen gestützt auf die
umfangreichen ärztlichen Akten und einschlägige medizinische Literatur
überzeugend dargelegt, dass die Befunde und Schmerzen im Bereich des linken
Schultergelenks nicht mehr auf den Unfall vom 6. September 2012 zurückzuführen
seien. Die anderslautende Auffassung des behandelnden Dr. med. H.________ sei
nicht schlüssig begründet. So lege er dar, es sei fraglich, ob ein Status quo
sine vel ante je korrekt definiert werden könne, in seinem Berufsleben habe er
zu viele falsch positive und falsch negative Befunde der bildgebenden Verfahren
gesehen, weshalb allein gestützt darauf nicht geklärt werden könne, ob ein
Gelenksschaden traumatisch bedingt sei. Sodann habe der vom Versicherten
angerufene Bericht des Dr. med. G.________ vom 14. Januar 2014, dem wohl nicht
sämtliche medizinischen Akten zur Verfügung gestanden hätten, eine lediglich
wahrscheinliche posttraumatische AC-Arthropathie diagnostiziert, womit das im
sozialversicherungsrechtlichen Verfahren erforderlich Beweismass nicht erfüllt
sei. Insgesamt seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilungen der Dres.
med. I.________ und J.________ erweckten, weshalb von der beantragten Einholung
eines Gerichtsgutachtens abzusehen sei.

3.1.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die von der Vorinstanz zitierten Sätze
des Dr. med. H.________ stammten aus dem Bericht vom 18. Dezember 2014 und
hätten einzig der Veranschaulichung gedient, nach sorgfältiger klinischer
Untersuchungen und bildgebender Verfahren könne letztlich nur ein
arthroskopischer Eingriff zur Klärung der Diagnose und der Frage, welcher
Herkunft die Verletzungen seien, beitragen. Im genannten Bericht habe er zudem
darauf hingewiesen, Verletzungen des Biceps und des Sehnen-Pulley würden häufig
durch reflexartige Bewegungen entstehen, wie zum Beispiel beim Versuch, ein
herunterstürzendes Gewicht aufzuhalten. Ergänzend dazu habe er im Bericht vom
16. Dezember 2015 dargelegt, durch die Abwehrbewegung sei es zu einer
plötzlichen extremen Überbeanspruchung der langen Bizepssehne mit Spitzenwerten
gekommen, welche so feine Bänder wie die Sehnen-Pulley oder den apikalen Limbus
von der Fixationsstelle ablösen könnten. Anlässlich der am 27. Oktober 2015
durchgeführten Arthroskopie hätten sich die klinisch und radiologisch erhobenen
Befunde (traumatische SLAP-Läsion mit Instabilität der langen Bicepssehne,
hoher Verdacht auf eine laterale Clavicula-Fraktur intraartikulär mit
Ausbildung einer AC-Gelenksarthrose) erhärtet, was Dr. med. H.________ im
Bericht vom 16. Dezember 2015 einlässlich erläutere.

3.2.

3.2.1. Dr. med. J.________ erörterte im Bericht vom 20. November 2014, dass in
der medizinischen Literatur als geeignete Verletzungsmechanismen, die einen
Riss der Rotatorenmanschette verursachen können, verschiedene Abläufe, wie eine
passiv forcierte Aussen- oder Innenrotation bei anliegendem oder abgespreiztem
Arm, passive Traktionen nach unten, vorne oder innen, eine starke Zugbelastung
beim Abspreizen des Armes oder als Begleitverletzung einer Ausrenkung
(Luxation) des Schultergelenks genannt werden. Hinsichtlich möglicher
Verletzungsmechanismen des Poulley-Komplexes herrscht weitgehend Einigkeit
darüber, dass die axiale Kraft auf das Schultergelenk einwirken muss, zum
Beispiel durch Sturz auf die ausgestreckte Hand oder auf den Ellbogen in
bestimmten Positionen des Schultergelenks. Einig ist man sich in der Fachwelt,
dass ein Anprallereignis des Schultergelenkes nicht geeignet ist, eine
Verletzung der Rotatorenmanschette oder des Poulley-Komplexes zu bewirken.
Defekte der Rotatorenmanschette werden als multifaktorielles Geschehen
angesehen, wobei die degenerativen Veränderungen im Vordergrund stehen. Mit
Bericht vom 12. Januar 2016 hielt Dr. med. J.________ in Wiederholung seiner
früheren Stellungnahmen fest, dass sich unfallspezifische äussere Zeichen
ausschliesslich im Bereich des Schulterblattes fanden, es sei nicht
nachvollziehbar, warum es infolge einer von rückwärts einwirkenden Kraft zu
einer Extrembelastung der Bizepssehne gekommen sei.

3.2.2. Aus der zwischen den Dres. med. H.________ und J.________ geführten
Diskussion geht hervor, dass die Frage, inwieweit die unstreitig
objektivierbaren Beeinträchtigungen im Bereich der linken Schulter mit dem
Unfall vom 6. September 2012 in Zusammenhang gebracht werden könnten, davon
abhängt, ob der Versicherte sich mit dem linken Arm gegen das sich auf ihn
herabneigende, 500 kg schwere Schalungselement stemmte. Dies hätte zu einer
massiven Gewalteinwirkung auf das linke Schultergelenk führen können und
vermöchte daher die Unfallkausalität der bestehenden Beschwerden plausibel zu
erklären. Aus keinem zeitnah zum Unfall liegenden Aktenstück ist ersichtlich,
dass der Versicherte vorbrachte, er habe sich gegen das von links herabneigende
Schalungselement mit dem linken Arm zu schützen versucht. Vielmehr ist aufgrund
des umfassend abgeklärten und dokumentierten Unfallhergangs sowie der
echtzeitlich erhobenen ärztlichen Befunde davon auszugehen, dass er angesichts
der von links drohenden Gefahr sich duckte, den Kopf nach links oben drehte und
auf das kippende Schalungselement, das durch ein Geländer aufgefangen wurde,
hochblickte. Nur so sind die von den Ärzten des Spitals C.________ gemäss
Bericht vom 11. September 2012 festgestellten äusseren Befunde (Prellmarke an
der Scapula links sowie RQW an der Oberlippe links) nachzuvollziehen. In diesem
Zusammenhang ist auf die Prämisse hinzuweisen, wonach die spontanen "Aussagen
der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere
Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen
versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45
E. 2a S. 47 mit Hinweisen; RKUV 2004 Nr. U 524 S. 546 E. 3.3.4 mit Hinweisen).
Nachdem der Beschwerdeführer erstmals aufgrund der Vermutung im Bericht des Dr.
med. H.________ vom 18. Dezember 2014 eine Abwehrreaktion mit dem linken Arm
geltend gemacht hatte, mit der allenfalls eine Unfallkausalität der
objektivierbaren Befunden im Bereich des linken Schultergelenks mit dem Unfall
begründet werden könnte, ist aufgrund des Gesagten davon auszugehen, dass er
sich von Überlegungen versicherungsrechtlicher Art leiten liess. Von weiteren
Abklärungen ist in antizipierender Beweiswürdigung abzusehen (vgl. dazu BGE 124
V 90 E. 4b S. 94; vgl. auch die in BGE 136 I 178 nicht publizierte E. 3).

3.3. Insgesamt ist festzustellen, dass die SUVA mangels einer auf den Unfall
vom 6. September 2012 zurückzuführenden strukturellen Schädigung im Bereich des
linken Schultergelenks zu Recht eine richtunggebende Verschlimmerung des
objektivierbaren Vorzustands verneinte. Daher ist mit der Vorinstanz nicht zu
beanstanden, wenn sie annahm, dass der Status quo sine vel ante am 28. Februar
2014 erreicht gewesen war. Daran ändert angesichts des Gesagten nichts, dass
die Schädigung im linken Schultergelenk gemäss einhelliger Auffassung der
Auskunft gebenden Ärzte nicht (mehr) mit konservativen, sondern nur noch mit
chirurgischen Massnahmen therapierbar war. Jedenfalls kann aus dem Umstand,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem von Dr. med. H.________ am 27. Oktober
2015 durchgeführten chirurgischen Eingriff besser ging, keine
Schlussfolgerungen hinsichtlich des massgeblichen Zeitpunkts der
Leistungseinstellung gezogen werden.

4.

4.1.

4.1.1. Das kantonale Gericht hat weiter geprüft, ob die gesundheitlichen
Beeinträchtigungen (vor allem Kopfschmerzen, Schwindel, Anpassungsstörungen),
für die unbestritten kein objektives Korrelat gefunden werden konnte, in einem
adäquaten Kausalzusammenhang mit der beim Unfall vom 6. September 2012
erlittenen Schulterkontusion links und RQW an der Oberlippe links standen.
Diese Frage hat es zutreffend anhand der in BGE 115 V 133 entwickelten
Kriterien bezogen auf den Zeitraum bis zur Leistungseinstellung (28. Februar
2014) beurteilt.

4.1.2. Die Vorinstanz hat das fragliche Ereignis der Kategorie der
mittelschweren Unfälle im engeren Sinne zugeordnet, welcher Auffassung der
Beschwerdeführer explizit beipflichtet. Sie hat von den zu prüfenden, objektiv
fassbaren und unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehenden oder als
Folge davon erscheinenden Umständen, welche als massgebende Kriterien in die
Gesamtwürdigung einzubeziehen sind, höchstens diejenigen der besonders
dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit sowie der
körperlichen Dauerschmerzen ohne besondere Ausprägung als erfüllt betrachtet,
was für die Annahme eines adäquaten Kausalzusammenhangs nicht genügt.

4.2.

4.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, beinahe von einem 500 kg schweren
Schalungselement begraben worden zu sein, sei auch bei objektiver Betrachtung
geeignet, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. An der besonderen
Ausprägung ändere die Tatsache, dass das Element im letzten Moment von einem
Gerüst aufgehalten worden sei, nichts. Dieser Umstand ist allerdings
entscheidend, weil dadurch die Gefährdung beträchtlich eingeschränkt wurde. Der
Auffassung kann überdies angesichts der Rechtsprechung nicht beigepflichtet
werden, wie folgende vom Bundesgericht beurteilte Fälle, in welchen es eine
besonders ausgeprägte Eindrücklichkeit verneinte, zeigen: Nach einer Kollision
geriet der Motorraum des vom Versicherten gelenkten Fahrzeugs, in dem auch
seine hochschwangere Frau sass, in Brand (Urteil 8C_692/2010 vom 10. November
2010 E. 5.1); das Fahrzeug des Versicherten wurde auf der Autobahn mit hoher
Geschwindigkeit bei starkem Verkehr mehrfach hin und her geschleudert und
überschlug sich anschliessend wiederholt (Urteil 8C_799/2008 vom 11. Februar
2009 E. 3.2.3).

4.2.2. Unbestritten ist, dass die erlittenen Verletzungen nicht schwer oder von
besonderer Art gewesen waren.

4.2.3.

4.2.3.1. Hinsichtlich der übrigen unfallbezogenen Adäquanzkriterien
(ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; körperliche
Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich
verschlimmerten; schwieriger Heilverlauf oder erhebliche Komplikationen; Grad
und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit) macht der Beschwerdeführer
insgesamt geltend, erstmals mit dem von Dr. med. H.________ am 27. Oktober 2015
arthroskopisch vorgenommenen Eingriff hätten sich die organisch nachgewiesenen
körperlichen Beeinträchtigungen im Bereich der linken Schulter gebessert. Die
eigentliche Problematik sei davor von den anderen Ärzten schlicht nicht erkannt
oder vernachlässigt worden, durch welche Fehleinschätzung sich die Behandlung,
aber auch die berufliche Wiedereingliederung erheblich in die Länge gezogen
habe.

4.2.3.2. Der Beschwerdeführer übersieht, dass bereits wenige Monate nach dem
Unfall vom 6. September 2012 die Ärzte der Klinik D.________ wegen der deutlich
im Vordergrund stehenden psychischen Problematik vorläufig von einem invasiven
Eingriff abrieten (vgl. Austrittsberichte vom 30. Januar und 28. März 2013).
Dazu ist - wie bereits in E. 3.3 hievor erwähnt - darauf hinzuweisen, dass Dr.
med. H.________ trotz der im Bericht vom 27. Mai 2014 vertretenen und im
Übrigen von Dr. med. I.________ geteilten (vgl. Bericht vom 5. August 2014)
Auffassung, die körperlichen Beeinträchtigungen im Bereich der linken Schulter
könnten nicht mit konservativer Therapie, sondern nur mit chirurgischen
Massnahmen verbessert werden, die Arthroskopie erst am 27. Oktober 2015
vornahm. Aus diesem Umstand ist ohne Weiteres zu schliessen, dass auch Dr. med.
H.________ mit dem medizinisch indizierten chirurgischen Eingriff jedenfalls
solange zuwartete, bis sich der Versicherte angesichts seiner psychischen
Beeinträchtigungen über mögliche negative Konsequenzen im Klaren war. Unter
diesen Umständen kann keine Rede davon sein, die SUVA habe für eine ärztliche
Fehlbehandlung aufzukommen, indem sie die von ihr geschuldeten Natural- und
Geldleistungen auf den 28. Februar 2014 einstellte.

4.2.4. Insgesamt ist der Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts, dass von den
sieben relevanten Adäquanzkriterien allenfalls zwei erfüllt seien, keines davon
jedoch in ausgeprägter Weise, beizupflichten. Zur Bejahung der Adäquanz
allfälliger noch vorhandener unfallbedingter gesundheitlicher Beschwerden
genügt dies bei einem mittelschweren Unfall im engeren Sinne nicht.

5. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. August 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grunder

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben