Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.375/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]            
8C_375/2016   {T 0/2}     

Urteil vom 31. Mai 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 31. März 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 23. Mai 2016 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2016,

in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter
anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der
Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird
(Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die
vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen
ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz
verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287);
eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88
und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Beschwerde vom 23. Mai 2016 den vorgenannten Erfordernissen
klarerweise nicht gerecht wird, da sich der Versicherte mit den für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz -
insbesondere bezüglich der Rückerstattung der von Februar bis April 2014
bezogenen Taggelder der ALV im Betrag von Fr. 12'797.45 - nicht in einer den
gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise
auseinandersetzt, wobei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist,
dass sich die Ausführungen des Beschwerdeführers im Wesentlichen in
appellatorischer Kritik und einer Wiederholung des bereits vor dem kantonalen
Gericht Vorgetragenen erschöpfen, ohne in hinreichend substanziierter Weise auf
die massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und insbesondere ohne
aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art.
95 f. BGG begangen resp. - soweit überhaupt sachbezogen beanstandet - eine für
den Entscheid wesentliche, qualifiziert unrichtige oder als auf einer
Rechtsverletzung beruhende Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1
BGG getroffen haben sollte,
dass der vorliegende Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen die Sache nach den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz an
die Beschwerdegegnerin überwiesen wird, damit diese das Erlassgesuch des
Versicherten zur Behandlung an die zuständige Amtsstelle weiterleite,
dass von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren
umständehalber abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Mai 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Batz

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