Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.371/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_371/2016

Urteil vom 7. September 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Wehrli Roth,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Rente; Revisionsgesuch),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 21. April 2016.

Sachverhalt:

A. 
Der 1967 geborene A.________ bezog gemäss Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons Aargau vom 12. Februar 2014 seit dem 1. Oktober 2010 eine halbe
Rente der Invalidenversicherung. Anlässlich eines im März 2015 eingeleiteten
Revisionsverfahrens veranlasste die IV-Stelle des Kantons Aargau eine
bidisziplinäre Begutachtung durch Dr. med. B.________, Facharzt für
Rheumatologie FMH, und PD Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH. Gestützt auf die am 27. Mai 2015 erstattete Expertise hob
die Verwaltung die Rente mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 per Ende des der
Zustellung folgenden Monats auf.

B. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 21. April 2016 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihm weiterhin
mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten, eventuell sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann eine - für den Ausgang des
Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung
nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Der gestützt auf medizinische Akten gerichtlich festgestellte
Gesundheitszustand bzw. die damit einhergehende Arbeitsfähigkeit ist Tatfrage (
BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Rechtsfragen sind die unvollständige
Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des
Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG) und der
Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 135 V 465, 134 V 231 E.
5.1 S. 232). Die konkrete Beweiswürdigung ist Tatfrage (nicht publ. E. 4.1 des
Urteils BGE 135 V 254, in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C_204/2009]).

2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die am 14. Dezember 2015 durch die IV-Stelle
verfügte Aufhebung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ab 31. Januar 2016
vorinstanzlich zu Recht bestätigt wurde.

3. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen
Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG) und Erwerbsunfähigkeit
(Art. 7 Abs. 1 ATSG), zum Untersuchungsgrundsatz sowie zu den Anforderungen an
beweiswertige ärztliche Berichte und Gutachten (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261; vgl.
ferner BGE 132 V 93 E. 4 S. 99) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die
Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision
gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit
Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen
Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an
sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 134 V 131 E. 3 S.
132).

4.

4.1. Das kantonale Gericht hat eine einlässliche Würdigung der fachärztlichen
Unterlagen, insbesondere des bidisziplinären Gutachtens des Dr. med. B.________
und des PD Dr. med. C.________ vom 22./27. Mai 2015 vorgenommen. Dabei gelangte
es zum Schluss, dieses erfülle die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an
eine beweiskräftige Expertise. Ein Vergleich des massgebenden Sachverhaltes,
welcher zum rentengewährenden Entscheid geführt habe - insbesondere des
Gutachtens des Prof. Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, und der Dr. med. E.________, Fachärztin für Physikalische
Medizin und Rehabilitation, Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin FMH an
der Klinik F.________ vom 28. Juni 2012 - mit demjenigen, der der
Revisionsverfügung zugrunde lag (Gutachten des Dr. med. B.________/PD Dr. med.
C.________ vom 22./27. Mai 2015), zeige eine tatsächliche Veränderung. Damit
sei ein Revisionsgrund gegeben. Die nunmehr attestierte volle Arbeitsfähigkeit
in einer angepassten Tätigkeit leuchte ein. Die IV-Stelle habe den Anspruch auf
eine halbe Rente somit zu Recht in Revision gezogen und diesen verneint.

4.2.

4.2.1. Die Tatsachenfeststellungen des kantonalen Gerichts, namentlich die aus
den medizinischen Akten gewonnene Erkenntnis, wonach eine Verbesserung der
gesundheitlichen Situation und eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit in
einer körperlich angepassten Tätigkeit besteht, ist im letztinstanzlichen
Prozess grundsätzlich verbindlich. Im Rahmen der eingeschränkten
Sachverhaltskontrolle (Art. 97 Abs. 1 BGG) ist es nicht Aufgabe des
Bundesgerichts, die schon im vorinstanzlichen Verfahren im Recht gelegenen
medizinischen Berichte neu zu würdigen und die rechtsfehlerfreie
Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts hinsichtlich der medizinisch
begründeten Einschränkung des Leistungsvermögens und des Ausmasses der trotz
gesundheitlicher Einschränkungen verbleibenden Arbeitsfähigkeit zu korrigieren
(E. 1 hievor).

4.2.2. In der Beschwerde wird angeführt, Dr. med. B.________ gehe im
massgebenden Gutachten davon aus, die Einschätzung einer vollen
Arbeitsfähigkeit gelte bereits seit Jahren. Damit negiere er eine Verbesserung
der gesundheitlichen Situation. Vielmehr habe er bloss eine andere Beurteilung
desselben Sachverhalts vorgenommen, weshalb es an einem Revisionsgrund fehle.
Auch PD Dr. med. C.________ führe aus, es habe nie eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht gegeben, weshalb auch diesbezüglich
keine Veränderung des massgeblichen Sachverhalts vorliege. Zudem hätten die von
der Vorinstanz festgestellten Verbesserungen des Gesundheitszustandes keine
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, womit sie nicht revisionsrelevant seien.

4.2.3. Das kantonale Gericht hat sich mit den vom Beschwerdeführer erhobenen
Einwänden, die er letztinstanzlich in weiten Teilen wortwörtlich wiederholt,
bereits auseinandergesetzt. Insbesondere hat es ausführlich aufgezeigt, dass im
Gutachten vom Mai 2015 tatsächlich wesentliche gesundheitliche Verbesserungen
haben festgestellt werden können. So sei beispielsweise nunmehr keine
Dekonditionierung mehr vorhanden, sondern eine gut ausgebildete äusserst
kräftige Muskulatur an Armen und Beinen. Ebenso traf es die tatsächliche
Feststellung, dokumentierte Veränderungen hätten zu einer vollen
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit geführt. Dies entspreche
darüber hinaus den damaligen gutachterlichen Prognosen. Zudem hat es auf die
vorgebrachte Rüge, die Arbeitsfähigkeit habe sich nicht verändert, dargelegt,
angesichts der objektivierbaren gesundheitlichen Verbesserungen gegenüber den
anlässlich der Begutachtung in der Klinik F.________ vom Juni 2012 gemachten
Feststellungen sei irrelevant, dass die Dres. med. B.________ und C.________
retrospektiv die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit schon für den damaligen
Zeitpunkt höher einschätzten.
Mit seinen Einwänden legt der Beschwerdeführer letztinstanzlich nicht dar,
inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich
unrichtig seien oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruhten. Die Rügen erschöpfen sich vielmehr in unzulässiger appellatorischer
Kritik am angefochtenen Entscheid. Diese kann zum vornherein nicht beachtet
werden (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

5.

5.1. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG - ohne Durchführung des
Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung - erledigt wird.

5.2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Migros-Pensionskasse MPK,
Schlieren, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. September 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer

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