Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.370/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_370/2016

Urteil vom 2. Juni 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 9. September 2015.

Nach Einsicht
in die als "Revisions (gesuch) " bezeichnete Eingabe des A.________ vom 23. Mai
2016 (Poststempel) gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des
Kantons Zürich vom 9. September 2015,

in Erwägung,
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition seine
Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen prüft, d.h. ob ein bei ihm
erhobenes Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 V 318 E. 6 S. 320; 135 III 1 E.
1.1 S. 3 und 134 III 115 E. 1 S. 117 sowie 379 E. 1 S. 381),
dass die Voraussetzungen nach Art. 82 ff. BGG für die Zulässigkeit der
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erfüllt sind, weshalb die
Eingabe des Beschwerdeführers als solche und nicht - wie von ihm bezeichnet -
als "Revisions (gesuch) " (Art. 121 ff. BGG) entgegenzunehmen ist,
dass eine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG gegen vorinstanzliche Entscheide -
von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - innert 30 Tagen nach der
Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ist
(Art. 100 Abs. 1 BGG), ansonsten der angefochtene Entscheid in Rechtskraft
erwächst mit der Wirkung, dass das Bundesgericht auf eine verspätet
eingereichte Beschwerde nicht eintreten darf (BGE 132 II 153; 124 V 400 E. 1a
S. 401),
dass die vorliegende Beschwerde vom 23. Mai 2016 gegen den gemäss postamtlicher
Bescheinigung am 26. September 2015 zugestellten Beschluss des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. September 2015
offensichtlich verspätet ist (Art. 44-48 BGG), weshalb bereits aus diesem
Grunde auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG),
dass überdies die Beschwerde den in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG statuierten
Formerfordernissen klarerweise nicht zu genügen vermag - die Eingabe enthält
namentlich keine sachbezogene Begründung (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88, 136 I
65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.) -, weshalb auch insoweit auf
das Rechtsmittel wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht eingetreten werden
kann (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass demzufolge auf die - insgesamt offensichtlich unzulässige - Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten
ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Juni 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Batz

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