Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.367/2016
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_367/2016

Urteil vom 2. August 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Rolli,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern,
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 19. April 2016.

Sachverhalt:

A. 
Der 1967 geborene A.________ bezog wegen der Folgen eines im Jahre 1995
erlittenen Arbeitsunfalles seit dem 1. Februar 1996 eine ganze Rente der
Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 100 %.
Im Rahmen eines im Jahre 2011 eingeleiteten Revisionsverfahrens veranlasste die
IV-Stelle Bern eine bidisziplinäre Begutachtung durch die Dres. med.
B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und C.________,
Facharzt für Neurologie FMH (Expertisen vom 15. und 16. Juni 2012). Im Weiteren
liess sie den Versicherten im Zeitraum vom 17. September bis 25. Oktober 2013
observieren (Bericht über die Beweissicherung vor Ort [BvO] vom 20. Januar
2014). In der Folge ordnete die Verwaltung mit Verfügung vom 25. September 2014
die vorsorgliche Einstellung der laufenden Rente an. Weiter holte sie bei den
Dres. med. B.________ und C.________ Stellungnahmen zur BvO ein (Berichte vom
10. Juni 2014) und hob gestützt darauf mit Verfügung vom 17. November 2014 die
Invalidenrente rückwirkend per 31. August 2013 auf. Mit einer weiteren
Verfügung vom 3. Dezember 2014 forderte die IV-Stelle die im Zeitraum vom 1.
September 2013 bis zum 31. Oktober 2014 ausgerichteten Rentenleistungen im
Betrage von Fr. 44'044.- zurück.

B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die gegen die beiden letzten
Verfügungen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 19. April 2016 ab.

C. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den
Anträgen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die IV-Stelle
anzuweisen, neu über seinen Leistungsanspruch zu verfügen. Zudem sei die
Rückforderungsverfügung vom 3. Dezember 2014 aufzuheben.
Die vorinstanzlichen Akten werden eingeholt. Auf einen Schriftenwechsel wird
verzichtet.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann eine - für den Ausgang des
Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung
nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die am 17. November 2014 durch die IV-Stelle
verfügte Aufhebung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ab 1. September 2013
und die Rückforderung der danach bis am 31. Oktober 2014 ausgerichteten
Rentenleistungen vorinstanzlich zu Recht bestätigt wurden.

3. 
Im angefochtenen Entscheid werden die gesetzlichen Bestimmungen und die von der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen zum Begriff der
Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), zum
Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG) und zum Beweiswert und zur
Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232;
125 V 351 E. 3a S. 352) richtig dargelegt. Gleiches gilt für die Ausführungen
zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132), zum
revisionsrechtlich massgebenden Vergleichszeitraum (BGE 133 V 108 E. 5.4 S.
114), zu den gesetzlichen Bestimmungen betreffend rückwirkende Aufhebung eines
Rentenanspruchs (Art. 77 i.V.m. Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV) sowie zu der
darauf beruhenden Pflicht zur Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen
Leistungen (Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG). Darauf wird verwiesen.
Anzufügen bleibt, dass regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung
vorliegt, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer
ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines
sekundären Krankheitsgewinns (dazu BGE 140 V 193 E. 3.3 S. 197) ergeben sich
namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten
Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive
Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine
medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ
vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere
Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch
weitgehend intakt ist (BGE 141 V 281 E. 2.2.1 S. 287 mit Hinweisen). Besteht im
Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer
Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine
Grundlage für eine Invalidenrente (BGE a.a.O. E. 2.2.2 S. 288).

4.

4.1. Das kantonale Gericht hat eine einlässliche Würdigung der fachärztlichen
Unterlagen, insbesondere der bidisziplinären Begutachtung durch die Dres. med.
B.________ und C.________ vom 15./16. Juni 2012 und der zusätzlichen
Stellungnahmen dieser Ärzte vom 10. Juni 2014, vorgenommen. Dabei gelangte es
zur Erkenntnis, diese erfüllten die von der Rechtsprechung an den Beweiswert
ärztlicher Berichte gestellten Anforderungen. Es sei darauf abzustellen. In
tatsächlicher Hinsicht hielt die Vorinstanz unter anderem weiter fest, das im
Observierungsmaterial dokumentierte Verhalten des Beschwerdeführers entspreche
in keiner Weise dem anlässlich der Untersuchungen präsentierten Bild. Es sei
daher nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, wenn die Experten gestützt auf
die Ergebnisse der BvO von einer erheblichen Verdeutlichungstendenz
beziehungsweise einer bewusstseinsnahen Aggravationstendenz ausgingen und
gestützt darauf das Zumutbarkeitsprofil neu formuliert hätten. Demnach liege
beim Beschwerdeführer keine chronische Schmerzstörung mit psychischen Anteilen
mehr vor. Es könne lediglich noch von einer knapp leichtgradigen depressiven
Episode ausgegangen werden. Eine körperlich leichte wechselbelastende
Tätigkeit, überwiegend im Sitzen, ganztags, sei demnach mit einer
Leistungsverminderung von 20 % zumutbar. Weitere Sachverhaltsabklärungen seien
nicht nötig; es liege eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse im Sinne
eines Revisionsgrundes vor. Die verfügte Rentenaufhebung per 31. August 2013
sei nicht zu beanstanden und die Rückforderung im verfügten Betrag rechtmässig.

4.2.

4.2.1. Die Tatsachenfeststellungen des Gerichts, namentlich die aus den
medizinischen Akten gewonnene Erkenntnis, wonach eine durch Observation
vermutete und danach medizinisch verifizierte bewusstseinsnahe Aggravation
vorliegt, ist im letztinstanzlichen Prozess grundsätzlich verbindlich (vgl. E.
1 hievor). Dasselbe gilt bezüglich der lediglich um 20 % eingeschränkten
Leistungsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit.

4.2.2. Das kantonale Gericht hat sich mit den vom Beschwerdeführer
-mehrheitlich wortwörtlich wiederholten - Einwänden bereits auseinandergesetzt.
Darauf ist nicht näher einzugehen. Soweit dieser die Tatsachenfeststellungen
der Vorinstanz als willkürlich rügt und der gutachterlichen Würdigung des
Ergebnisses der BvO und der diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen
Entscheid eine eigene Interpretation entgegenstellt, ist dies für die
Beurteilung der sich vorliegend stellenden Rechtsfrage irrelevant. Es ist nicht
ersichtlich, weshalb auf das Gutachten nicht abgestellt werden kann. Die darin
getroffenen, vom Beschwerdeführer als willkürlich gerügten Ausführungen
bezüglich der festgestellten Aggravation treffen offensichtlich zu. Es liegt
nicht nur eine Selbstlimitierung, sondern eine verifizierte Täuschung vor, hat
er doch bewiesen, dass er entgegen seiner ausdrücklichen Darstellung
selbstständig längere Autofahrten machen, Einkäufe und Haushaltsarbeiten wie
Staubsaugen erledigen und weiteres mehr unternehmen kann. Das Hinken ist nur
vorhanden, wenn er sich an seinem geschützten Arbeitsplatz aufhält. Dasselbe
gilt für das mühsame Treppensteigen. Die gutachterlichen Feststellungen und
Folgerungen sind daher nicht aktenwidrig, sondern durch die Observation
bestätigt.

4.3. Mit seinen Einwänden macht der Beschwerdeführer letztinstanzlich nicht
rechtsgenüglich geltend, inwiefern die vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Die Rügen erschöpfen sich
vielmehr in unzulässiger appellatorischer Kritik am Gutachten der Dres. med.
B.________ und C.________ vom 10. Juni 2014. Diese kann zum vornherein nicht
beachtet werden (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Schliesslich legt
der Beschwerdeführer auch nicht dar, inwiefern das kantonale Gericht mit der
sorgfältig begründeten Bestätigung der Rückforderungsverfügung vom 3. Dezember
2014 Recht verletzt haben soll. Auf die entsprechende Rüge und den
Aufhebungsantrag ist daher nicht weiter einzugehen.

5.

5.1. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung erledigt
wird.

5.2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. August 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben