Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.366/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_366/2016 {T 0/2}     

Urteil vom 3. Juni 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Beco Berner Wirtschaft (Arbeitslosenkasse), Fachdienst, Lagerhausweg 10, 3018
Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 15. April 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 19. Mai 2016 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Bern vom 15. April 2016,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden
sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine
rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und
134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Vorinstanz in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und
Würdigung der Akten zur Auffassung gelangt ist, die Verwaltung habe den
Höchstanspruch des Beschwerdeführers auf Taggelder innerhalb der Rahmenfrist
korrekterweise auf 260 festgelegt und dessen Ausschöpfung auf den 26. Mai 2015
hin terminiert,
dass das kantonale Gericht dabei insbesondere näher ausführte, weshalb sich der
Beschwerdeführer erfolglos auf eine angebliche Falsch-auskunft von Seiten einer
zuständigen Stelle beruft,
dass der Beschwerdeführer sich letztinstanzlich im Wesentlichen darauf
beschränkt, das bereits vor Vorinstanz Vorgebrachte zu wiederholen, ohne sich
mit den dazu ergangenen Erwägungen näher auseinanderzusetzen, geschweige denn
aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzlich vorgenommene Beweiswürdigung
qualifiziert fehlerhaft, d.h. unhaltbar oder willkürlich (Art. 97 Abs. 1 BGG)
erfolgt sein soll und die darauf beruhenden weiteren Ausführungen gegen
Bundesrecht verstossen haben könnten,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für
Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Juni 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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