Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.364/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_364/2016

Urteil vom 28. Juli 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde Oberengstringen, vertreten durch die Sozialbehörde, Zürcherstrasse
125, 8102 Oberengstringen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
12. April 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 21. Mai 2016 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich vom 12. April 2016,
in die Verfügung vom 30. Mai 2016, mit welcher das in der Beschwerdeschrift
gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen und A.________
aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen,
in die mit Verfügung vom 28. Juni 2016 erfolgte Aufforderung, den
Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 11. Juli 2016 zu leisten,
ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht
geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG die
Gerichtskosten aufzuerlegen sind,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Juli 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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