Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.362/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_362/2016

Urteil vom 31. Mai 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 24. März 2016.

Nach Einsicht
in die als "Staatsrechtliche Beschwerde" bezeichnete Eingabe des A.________ vom
20. Mai 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich vom 24. März 2016 betreffend Invalidenversicherung,

in Erwägung,
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition seine
Zuständigkeit und die Eintretensfrage prüft, d.h. ob ein bei ihm erhobenes
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 V 318 E. 6 S. 320, 135 III 1 E. 1.1 S. 3 und
134 III 115 E. 1 S. 117 sowie 379 E. 1 S. 381),
dass bei der Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Mai 2016 die Voraussetzungen
nach Art. 82 ff. BGG für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an sich erfüllt sind, weshalb sie als solche und nicht - wie
vom Beschwerdeführer bezeichnet - als "Staatsrechtliche Beschwerde" (Art. 84
ff. des seit dem 1. Januar 2007 aufgehobenen OG) entgegenzunehmen ist,
dass eine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG unter anderem die Begehren und deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der
Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonsten auf das
Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); die
Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen
ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz
verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287);
eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88;
136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Beschwerde des Versicherten vom 20. Mai 2016 den vorgenannten
Erforderdernissen klarerweise nicht gerecht wird, da sie sich - abgesehen von
einem rechtsgenüglichen Begehren - mit den für das Ergebnis des angefochtenen
Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz - insbesondere bezüglich der
im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellten grundsätzlich ganztags zumutbaren
Arbeitsleistung des Beschwerdeführers in entsprechend angepassten Tätigkeiten
sowie der aufgrund eines Einkommensvergleichs ermittelten Invaliditätsgrades
von 11 % bzw. von höchstens 33 % - nicht in einer den gesetzlichen
Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt,
wobei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist,
dass sich die Ausführungen des Beschwerdeführers im Wesentlichen in
appellatorischer Kritik bzw. in einer kommentierenden Darstellung der eigenen
Sicht der Dinge sowie einer Wiederholung des bereits in früheren
Rechtsschriften Vorgetragenen erschöpfen, ohne in hinreichend substanziierter
Weise auf die massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und
insbesondere ohne aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht eine
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen resp. - soweit überhaupt
sachbezogen beanstandet - eine für den Entscheid wesentliche, qualifiziert
unrichtige oder als auf einer Rechtsverletzung beruhende
Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG getroffen haben
sollte,
dass hieran auch der blosse Verweis auf die "Einsprache vom 10. Juni 2014 als
integrierender Bestandteil dieser Stellungnahme" nichts zu ändern vermag, weil
derartige Verweisungen praxisgemäss ungenügend sind (BGE 130 I 290 E. 4.10 S.
302; vgl. auch LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2.
Aufl. 2011, N. 56 f. zu Art. 42 BGG und dortige weitere Hinweise),
dass der vorliegende Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren
umständehalber abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Mai 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Batz

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