Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.359/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     

{T 0/2}            
8C_359/2016

Urteil vom 25. August 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Frau lic. iur. Carole Humair,
c/o AXA-ARAG Rechtsschutz AG,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 1. April 2016.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1985, war ab Januar 2011 bei der B.________ GmbH als Maler
angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am
16. Mai 2013 verletzte er sich bei einem Sturz am Knie. Die SUVA erbrachte die
gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2014, bestätigt mit
Einspracheentscheid vom 13. Februar 2015, stellte die SUVA ihre Leistungen per
1. August 2014 ein.

B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 1. April 2016 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die SUVA zu
verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen ab 1. August 2014 zu erbringen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Streitig ist der Leistungsanspruch des Versicherten nach dem 1. August 2014.

3. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die
Leistungsvoraussetzungen des natürlichen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit
Hinweisen) und des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181
mit Hinweis) sowie die allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen
ärztlichen Bericht (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352)
zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Zu ergänzen bleibt, dass im Sozialversicherungsrecht das Gericht seinen
Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen hat; die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht.
Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu
folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die
wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 mit Hinweisen; vgl. auch
SVR 2011 UV Nr. 11 S. 39 E. 10, 8C_693/2010).

4. 
Die Vorinstanz hat die massgebenden ärztlichen Berichte in E. 3 ihres
Entscheids einlässlich dargelegt. Darauf wird ebenfalls verwiesen.

5.

5.1. Mit der Vorinstanz ist auf die Berichte des Dr. med. C.________, Facharzt
für Orthopädie sowie Rheumatologie, physikalische Medizin und Rehabilitation,
Kreisarzt, SUVA, abzustützen sowie der Beurteilung der zumutbaren
Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. D.________, Facharzt für physikalische Medizin
und Rehabilitation, Kreisarzt, SUVA, zu folgen. Denn die beiden Einschätzungen
der Kreisärzte stützen sich auf die Vorakten, berücksichtigen die geklagten
Beschwerden, sind einleuchtend und nachvollziehbar begründet; zudem stimmen sie
im Wesentlichen mit den Feststellungen des behandelnden Dr. med. E.________,
Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Leitender Arzt, Spital
F.________, überein. Daran vermögen auch die Einwände des Versicherten nichts
zu ändern. Es besteht Einigkeit bezüglich der Beurteilung des Knochenmarködems,
dessen voraussichtlicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und dessen
vollständiger Rückbildung. Zudem hat auch Dr. med. E.________ am 12. Juni 2014
die bekannten postoperativen Veränderungen ohne eindeutige neue Rissbildung
sowie das Knochenmarködem als Hauptproblem festgehalten. Die ärztlichen
Einschätzungen unterscheiden sich jedoch insofern, als Dr. med. C.________
einen Zusammenhang zwischen der am 7. Mai 2014 diagnostizierten Läsion am
Hinterhorn und dem Ereignis vom 17. Mai 2013 verneint, während sich der
behandelnde Dr. med. E.________ weder in seinem Bericht vom 12. Juni 2014 noch
im Operationsbericht vom 2. September 2014 explizit zur Entstehung dieses
erneuten Risses äussert. Selbst im Bericht vom 27. August 2014, d.h. in
Kenntnis der Ergebnisse der radiologischen Untersuchung vom 14. August 2014,
geht Dr. med. E.________ nicht von einem eindeutigen Riss aus, sondern er
erachtet postoperative Veränderungen für möglich. So hält er denn auch im
Operationsbericht vom 2. September 2014 lediglich eine "fragliche kleine
Restläsion" als Indikation fest. Dadurch werden aber die Aussagen des Dr. med.
C.________ nicht in Zweifel gezogen, so dass in Einklang mit der Rechtsprechung
(BGE 135 V 465) auf die Berichte des Kreisarztes abgestellt werden kann.

5.2. Gemäss Operationsbericht des Dr. med. E.________ vom 28. Februar 2014
wurden aufgrund der andauernden Beschwerden eine Teilmeniskektomie vorgenommen
und das ausgedünnte Hinterhorn partiell reseziert sowie der Restmeniskus mit
dem Shaver geglättet. Damit ist erstellt, dass die Läsion am Hinterhorn
anlässlich dieser Operation beseitigt wurde. Am 7. Mai 2014 zeigte sich bei
einer radiologischen Untersuchung durch das Medizinische Diagnose-Zentrum
G.________ ein Knochenmarködem sowie eine signalreiche Darstellung des
Hinterhorns des medialen Meniskus mit zur Unterfläche ziehenden Rissbildungen.
Weder im Bericht vom 7. Mai 2014 noch in einem anderen Bericht der behandelnden
Ärzte wird ein Ereignis für die Zeit zwischen der Operation vom 28. Februar
2014 und der radiologischen Untersuchung vom 7. Mai 2014 erwähnt, welches als
Auslöser für die erneute Rissbildung am Hinterhorn gelten könnte. Ebenso fehlt
es an einer plausiblen Begründung, weshalb die erneute Rissbildung mit dem
Unfall vom 16. Mai 2013 in Zusammenhang stehen soll. Die blosse Annahme, dass
sämtliche nachfolgenden Risse am Hinterhorn auf dieses Ereignis zurückzuführen
sind, beruht aber auf der unzulässigen Beweismaxime "post hoc ergo propter hoc"
(BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341; SVR 2008 UV Nr. 11 S. 34 E. 4.2.3, U 290/06;
vgl. auch Urteil 8C_260/2016 vom 13. Juli 2016 E. 5.2). Damit ist mit der
Vorinstanz davon auszugehen, dass die am 2. September 2014 erfolgte Behandlung
am Hinterhorn weder auf den Unfall vom 16. Mai 2013 noch auf ein anderes
versichertes Ereignis zurückzuführen ist.

5.3. Bezüglich der angestammten Tätigkeit als Maler verbleiben nach Ansicht des
Kreisarztes Dr. med. D.________ kurz- und mittelfristig keine Einschränkungen
der Arbeitsfähigkeit und die noch attestierte Reduktion der Arbeitsfähigkeit
hat gemäss klarer Formulierung nur für den Monat Juli 2014 Geltung. So begrenzt
der Kreisarzt die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt (einschliesslich schwerer Arbeiten) infolge des Knochenmarködems
ab 1. Juli 2014 auf einen Monat. Folglich ist ab 1. August 2014 von einer
vollen Arbeitsfähigkeit auch in der angestammten Tätigkeit als Maler
auszugehen, so dass kein Bedarf für eine Anpassungszeit besteht. Im Übrigen
entspricht die Beurteilung des Kreisarztes auch der Einschätzung des
behandelnden Dr. med. E.________, gehen doch beide von einer vollen
Arbeitsfähigkeit bei Verheilung des Knochenmarködems aus (vgl. auch den
radiologischen Bericht des Dr. med. H.________, Leitender Arzt, Spital
F.________, vom 14. August 2014). Damit besteht aus
unfallversicherungsrechtlicher Sicht eine volle zumutbare Arbeitsfähigkeit in
der angestammten Tätigkeit bezüglich der Folgen aus dem Ereignis vom 16. Mai
2013. Die von Dr. med. E.________ im August 2014 trotz festgestellter
vollständiger Rückbildung des Knochenmarködems attestierte Arbeitsunfähigkeit
ist weder begründet noch - wie oben dargelegt - auf das versicherte Ereignis
zurückzuführen. Der Fallabschluss ist demnach nicht zu beanstanden.

6. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Versicherte hat bei diesem
Prozessausgang die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. August 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold

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