Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.357/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_357/2016

Urteil vom 7. Oktober 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte
 A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 31. März 2016.

Sachverhalt:

A. 
A.________ war zuletzt als Reinigungsfrau erwerbstätig gewesen, als sie sich am
11. April 2008 unter Hinweis auf einen am 15. Oktober 2007 erlittenen
Auffahrunfall bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zum Leistungsbezug
anmeldete. Nach medizinischen Abklärungen und Durchführung des
Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Oktober 2014
einen Rentenanspruch der Versicherten.

B. 
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht
des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 31. März 2016 ab.

C. 
Mit Beschwerde beantragt A.________, ihr sei unter Aufhebung der Verfügung und
des kantonalen Gerichtsentscheides ab 1. Oktober 2008 eine ganze Rente der
Invalidenversicherung auszurichten. Gleichzeitig stellt sie ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen
nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu
Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die
Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das
Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen
wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1
S. 18 mit Hinweisen).

2. 

2.1. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem
voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar
bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.

2.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um
Entscheidungen über Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Dagegen ist
die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach
Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil
I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 3.2).

2.3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, als
sie für die Zeit ab 1. Oktober 2008 einen Rentenanspruch der Versicherten
verneinte.

3.

3.1. Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der Akten, insbesondere
aber gestützt auf das Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung
(ZMB) vom 10. Dezember 2013 und unter Mitberücksichtigung des
Observationsberichts vom 27. Januar 2015 für das Bundesgericht grundsätzlich
verbindlich festgestellt, dass eine allfällige Einschränkung in der
Arbeitsfähigkeit der Versicherten nicht durch einen
invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden verursacht ist.
Was die Beschwerdeführerin gegen diese Feststellung vorbringt, vermag sie - wie
nachstehende Erwägungen zeigen - nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu
lassen.

3.2. Wie die Versicherte zutreffend ausführt, sind für die richterliche
Beurteilung eines Falles grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit
des Erlasses der angefochtenen Verwaltungsverfügung massgebend (BGE 121 V 362
E. 1b S. 366). Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch
insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem
Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des
Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 S. 103). Dies trifft
vorliegend auf die Ergebnisse der Observation gemäss dem Bericht vom 27. Januar
2015, welcher rund vier Monate nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 8.
Oktober 2014 erstellt wurde, zu. Allerdings kommt diesem Bericht insofern keine
eigenständige Bedeutung zu, als in ihm gemäss den nicht offensichtlich
unrichtigen vorinstanzlichen Feststellungen lediglich die Ausführungen der
Gutachter des ZMB bestätigt werden.

3.3. Auf ein im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten ist
rechtsprechungsgemäss abzustellen, wenn nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Solche
vermag die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Gutachtens des ZMB nicht
darzutun. Insbesondere legt der psychiatrische Teilgutachter nachvollziehbar
und überzeugend dar, wie er aus den inkonsistenten Angaben der Versicherten auf
ein aggravatorisches Verhalten schliesst und daher keine psychiatrische
Hauptdiagnose stellt. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist die
Vorgehensweise des psychiatrischen Teilgutachters weder widersprüchlich noch
lässt sich daraus eine Überforderung des Experten ableiten. Vielmehr steht sie
im Einklang mit den bundesgerichtlichen Vorgaben (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2 S.
287 f.), wonach vor der Diagnose eines im Sinne der Rechtsprechung unklaren
Beschwerdebildes aggravatorisches Verhalten der versicherten Person
ausgeschlossen werden muss. Demgegenüber lassen die von der Versicherten
angerufenen Berichte psychiatrischer Fachpersonen eine entsprechende
Auseinandersetzung vermissen, weshalb das vorinstanzliche Abstellen auf das
Gutachten des ZMB nicht als bundesrechtswidrig erscheint. Sprechen demnach
keine konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise, erübrigen sich
auch die von der Versicherten verlangten weiteren medizinischen Abklärungen.

3.4. Durfte das kantonale Gericht somit davon ausgehen, dass eine allfällige
Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit nicht auf einen
invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden zurückzuführen
ist, so besteht kein Rentenanspruch der Versicherten. Ihre Beschwerde ist
demnach abzuweisen.

4. 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
im bundesgerichtlichen Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art.
64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführerin sind demnach die Gerichtskosten
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Oktober 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Nabold

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