Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.34/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]         
8C_34/2016 {T 0/2}     

Urteil vom 20. Januar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin,

BVG-Sammelstiftung Swiss Life,
General-Guisan-Quai 40, 8022 Zürich.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
26. November 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 12. Januar 2016 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. November 2015,

in das gleichzeitig gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,

in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u. a.
die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen
und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb
sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134
II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass die Beschwerde des Versicherten vom 12. Januar 2016 diesen Erfordernissen
klarerweise nicht gerecht wird, indem sie sich mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz - insbesondere
bezüglich des Abstellens auf die Gutachten des Prof. Dr. med. B.________ und
des Dr. med. C.________ vom 28./29. August 2014 sowie des Dr. med. D.________
vom 2. Februar 2015 bzw. der Beurteilung durch Dr. med. E.________ vom 13.
April 2015 - nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die
Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt,

dass sich der Versicherte in seiner Beschwerdeschrift nämlich im Wesentlichen
darauf beschränkt, seine eigene Sicht der Dinge anzuführen und in Wiederholung
des schon vor der Vorinstanz Vorgetragenen erneut einzelne Aussagen von bereits
im angefochtenen Entscheid zitierten Ärzten wiederzugeben, denen er eigene
Darlegungen resp. eine nach seiner Auffassung zutreffende Beweiswürdigung
beifügt und einen daraus abgeleiteten, der vorinstanzlichen Betrachtungsweise
gegenübergestellten Abklärungsbedarf bzw. Ermessensfehler geltend macht, ohne
jedoch in konkreter und hinreichend substanziierter Weise aufzuzeigen,
inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG
begangen resp. eine für den Entscheid wesentliche, offensichtlich unrichtige
oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG
getroffen haben sollte,

dass der vorliegende Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren
umständehalber abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), weshalb sich das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der BVG-Sammelstiftung Swiss Life, dem
Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Januar 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Batz

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