Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.348/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     

{T 0/2}            
8C_348/2016

Urteil vom 9. Dezember 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Herbert Schober,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Revision; Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 15. April 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1976 geborene A.________ war seit 1997 als Triebwerkmechaniker bei der
B.________ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am
6. April 2005 erlitt er einen Motorradunfall, bei welchem er sich ein
mittelschweres Schädelhirntrauma, eine mehrfragmentäre Glenoidfraktur links,
einen antero-superioren Limbus-Abriss links sowie eine Thoraxkontusion rechts
zuzog. Nach der stationären Erstbehandlung im Spital C.________ vom 6. bis 25.
April 2005 folgte ein Aufenthalt in der Klinik D.________ vom 25. April bis 8.
Juni 2005. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Gestützt auf eine
interdisziplinäre Beurteilung der Klinik D.________ vom 4. September 2009 sowie
eine Ergänzung dazu vom 18. November 2009 sprach sie A.________ mit Verfügung
vom 30. März 2011 ab 1. Dezember 2008 eine Invalidenrente bei einer
Erwerbsunfähigkeit von 54 % und eine Integritätsentschädigung basierend auf
einer Integritätseinbusse von 44.75 % zu.

A.b. Mit Verfügung vom 11. Juli 2013 setzte die SUVA - ausgehend von einer
erneuten interdisziplinären Beurteilung der Klinik D.________ vom 2. Oktober
2012 - die Rente mit Wirkung ab 1. August 2013 auf 38 % herab. An ihrem
Standpunkt hielt sie mit Einspracheentscheid vom 9. Januar 2015 fest.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 15. April 2016 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm weiterhin die
bisherige Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 54 % auszurichten,
eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zu veranlassen und ihm eine
höhere Rente zuzusprechen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist
somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen oder es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Das
Bundesgericht prüft indessen, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten
Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die seit 1. Dezember 2008 gestützt auf eine
Erwerbsunfähigkeit von 54 % ausgerichtete Invalidenrente der SUVA zu Recht per
1. August 2013 nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von nur mehr 38 %
revisionsweise herabgesetzt werden konnte.

2.1. Die Revision einer Invalidenrente der Unfallversicherung richtet sich nach
Art. 17 Abs. 1 ATSG. Gemäss dieser Norm wird die Invalidenrente von Amtes wegen
oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder
aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad erheblich ändert (vgl. BGE 133 V 545
).

2.2. Eine revisionsrechtliche Rentenherabsetzung im Sinne von Art. 17 ATSG
setzt - wie das kantonale Gericht dargelegt hat - eine anspruchserhebliche
Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus, welche entweder in einer
objektiven Verbesserung des Gesundheitszustandes mit entsprechend gesteigerter
Arbeitsfähigkeit oder in geänderten erwerblichen Auswirkungen einer im
Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitsbeeinträchtigung liegen kann.
Demgegenüber stellt eine bloss abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen
gleich gebliebenen Sachverhaltes keine revisionsrechtlich relevante Änderung
dar (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372 unten; in BGE 136 V 216 nicht publizierte E.
3.2 des Urteils 8C_972/2009, publiziert in: SVR 2011 IV Nr. 1 S. 1 mit Hinweis;
Urteil 8C_475/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.3. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf
es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des
Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis auf 125 V 351
E. 3b/bb S. 353).

2.4. Anspruch auf ein Gerichtsgutachten besteht rechtsprechungsgemäss, wenn die
Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren in rechtserheblichen Punkten
nicht ausreichend beweiswertig sind (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.5 S. 265).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzten kommt nach
der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.
mit Hinweis). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten
versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe
Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom
Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll
ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden
werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen.
Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen
vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 mit
Hinweisen; Urteil 8C_433/2016 vom 28. September 2016 E. 2).

2.5. Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen
beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der
ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat (bzw. der letzten rechtskräftigen
Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit
rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs beruht), mit demjenigen zur Zeit des streitigen
Einspracheentscheids (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; vgl. auch BGE 134 V 131 E.
3 S. 132 f. mit Hinweis; Urteil 8C_829/2015 vom 27. Juni 2016 E. 3).
Im vorliegenden Fall ist somit der Sachverhalt im Zeitpunkt der
rentenzusprechenden Verfügung vom 30. März 2011 mit demjenigen im Zeitpunkt des
Einspracheentscheides vom 9. Januar 2015 zu vergleichen.

3.

3.1. Im angefochtenen Entscheid bestätigte das kantonale Gericht die Auffassung
der SUVA, wonach sich insbesondere aus dem Vergleich der interdisziplinären
Beurteilung der Klinik D.________ vom 4. September 2009 mit Ergänzung vom 18.
November 2009 und der erneuten interdisziplinären Beurteilung der Klinik
D.________ vom 2. Oktober 2012 mit Ergänzung vom 23. Dezember 2014 eine
anspruchsrelevante Verbesserung des Gesundheitszustandes ergebe.

3.2. Der Beschwerdeführer bemängelt die vorinstanzliche Beweiswürdigung
hauptsächlich dahingehend, dass kein Revisionsgrund vorliege, da keine
wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen, sondern
lediglich eine andere Würdigung des Sachverhalts erfolgt sei. Zudem kritisiert
er das Abstellen auf die Beurteilungen der Klinik D.________, die einerseits
eine Klinik der Beschwerdegegnerin und andererseits behandelnde Klinik des
Beschwerdeführers gewesen sei.

4.

4.1. Die ursprüngliche Rentenverfügung vom 30. März 2011 basierte in
medizinischer Hinsicht hauptsächlich auf der interdisziplinären Beurteilung der
Klinik D.________ vom 4. September 2009 und der Ergänzung vom 18. November
2009. In der Zusammenfassung vom 4. September 2009 war im Wesentlichen
ausgeführt worden, infolge eines Unfalls im April 2005 sei es zu einer
traumatischen Hirnverletzung gekommen. Daraus hätten neuropsychologische
Defizite leichter bis mittelgradiger Ausprägung resultiert. Daneben und
unfallfremd leide der Patient an chronifizierten Kopfschmerzen vom Spannungstyp
mit migräniformen Exacerbationen, deren Ätiologie unklar sei. Aus
psychiatrischer Sicht könnten eine aktuell nicht massgebende bzw. die
Arbeitsfähigkeit nicht kompromittierende rezidivierende depressive Störung und
ein Verdacht auf eine organische Persönlichkeitsveränderung mit
Stressintoleranz, Affektlabilität sowie aggressiven Impulsausbrüchen genannt
werden. Aus orthopädischer Sicht bestehe eine durch das Trauma und die
Operation bedingte Bewegungseinschränkung der linken Schulter mit vor allem bei
Belastung auftretenden Schmerzen. Unter Berücksichtigung sowohl der
neuropsychologischen wie auch der orthopädischen Einschränkungen könnten dem
Beschwerdeführer einfache kognitive Tätigkeiten mit teils repetitivem
Charakter, ohne Führungsfunktion, und leichte bis mittelschwere körperliche
Tätigkeiten unter Ausschluss von Überkopfarbeiten zumindest im Rahmen einer
50%igen Tätigkeit zugemutet werden. In der Ergänzung vom 18. November 2009
wurde sodann ausgeführt, aufgrund der neuropsychologischen Einschränkung
(Aufmerksamkeit, Interferenzunterdrückung) einerseits und der
Verhaltensauffälligkeiten (verminderte Stresstoleranz, erhöhte emotionale
Reagibilität, Tendenz zu Impulsivität) andererseits bestehe in einer
angepassten Tätigkeit eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von ca. 70 %.

4.2. Die medizinische Grundlage der Rentenherabsetzung präsentiert sich im
Wesentlichen wie folgt:

4.2.1. Die Verfügung vom 11. Juli 2013 stützte sich auf eine erneute
interdisziplinäre Beurteilung der Klinik D.________ vom 2. Oktober 2012, welche
nach einer verkehrsmedizinischen Begutachtung vom 26. Juli 2011 und einer dazu
eingeholten neurologischen Beurteilung des Dr. med. E.________, Facharzt für
Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, SUVA
Versicherungsmedizin, vom 11. August 2011, in Auftrag gegeben worden war. In
der Zusammenfassung vom 2. Oktober 2012 wurde hauptsächlich darauf hingewiesen,
dass sich in der neurologischen Untersuchung keine fokal-neurologischen
Defizite gefunden hätten. Die neuropsychologische Untersuchung habe ein
insgesamt besseres kognitives Testprofil ergeben. Es hätten keine
Einschränkungen im Bereich der Aufmerksamkeitsfunktionen oder der
Umstellfähigkeit mehr erhoben werden können. Der Schweregrad der
neuropsychologischen Störung sei unter diesen Umständen schwierig
einzuschätzen, aber auf jeden Fall geringer, als es das Testprofil darlege.
Unter Berücksichtigung der möglichen Aggravation der Beschwerden dürfte nach
vorwiegend klinischer und vorsichtiger Einschätzung etwa eine leichte
neuropsychologische Störung vorliegen. Die psychiatrische Gesamtsituation
scheine sich sowohl subjektiv als auch objektiv insgesamt etwas gebessert zu
haben. Die vom Versicherten subjektiv geschilderten Symptome der schnellen
Ermüdbarkeit, Störungen von Aufmerksamkeit und Konzentration hätten im Rahmen
der Exploration nicht beobachtet werden können. Die massive Limitierung durch
die Kopfschmerzen habe aus psychiatrischer Sicht nicht nachvollzogen werden
können. Es bestehe der Verdacht, dass möglicherweise körperliche Symptome, die
ursprünglich tatsächlich durch eine gesicherte körperliche Störung oder
Krankheit verursacht worden seien, heute aggraviert würden oder länger
anhielten. In der orthopädischen Untersuchung zeigten sich gegenüber 2009
verbesserte Werte. Dem Versicherten könne eine Tätigkeit mit Ganztagespräsenz
von leichter bis mittelschwerer körperlicher Belastung und ohne spezifische
kognitive Belastungseinschränkungen zugemutet werden. Auch bei erschwerter
Beurteilbarkeit sollte aus neurologischer Sicht allerdings der Möglichkeit
Rechnung getragen werden, dass die unfallbedingten zerebralen
Strukturveränderungen zu einer vermehrten Erschöpfbarkeit und Ermüdbarkeit
führen könnten. Vorstellbar wäre, dass der Beschwerdeführer bei ganztägiger
Präsenzzeit ein nur 80%iges Leistungspensum erbringen müsste.

4.2.2. Seiner Einsprache gegen die Verfügung vom 11. Juli 2013 legte der
Beschwerdeführer ein neurologisches Gutachten des Dr. med. F.________,
Neurologie FMH, Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, vom 6. September
2013 bei. Der Facharzt diagnostizierte darin einen Status nach Polytrauma bei
Motorradunfall am 4. April 2006 mit traumatischer Hirnverletzung, leichten bis
mittelschweren neuropsychologischen Funktionsstörungen mit erheblicher
Wesensveränderung, chronischen posttraumatischen Kopfschmerzen,
Schulterverletzung links und HWS-Hyperextensionstrauma mit anteriorem
Anulusriss des Discus intervertebralis. Er führte im Wesentlichen aus, der
Explorand habe ein schweres Polytrauma mit einer mindestens mittelschweren
traumatischen Hirnverletzung erlitten. Aktuell stünden die von Anfang an
bestehenden posttraumatischen Kopfschmerzen im Zentrum, die überwiegend
wahrscheinlich zum Teil auch durch die beim Unfall erlittene Läsion im
HWS-Bereich mitbedingt im Sinne eines zervikokranialen Schmerzsyndroms seien.
Sämtliche Arbeitsversuche hätten gezeigt, dass wegen der Summe der
unfallbedingten Beschwerden und Funktionseinschränkungen keine verwertbare
Arbeitsfähigkeit mehr habe realisiert werden können. Dr. med. F.________ setzte
sich mit den interdisziplinären Beurteilungen der Klinik D.________ auseinander
und hielt insbesondere die Einschätzungen der zweiten Beurteilung vom 2.
Oktober 2012 für inakzeptabel. Namentlich seien die Kopfschmerzen mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal und die
Persönlichkeitsveränderung mitverantwortlich, dass gewisse vorhandene Defizite
etwas verdeutlicht würden. Von einer bewussten Aggravation dürfe nicht
gesprochen werden. Insgesamt bestehe auf dem freien Arbeitsmarkt keine
verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr.

4.2.3. Im Hinblick auf den Einspracheentscheid vom 9. Januar 2015 holte die
SUVA einen Ergänzungsbericht der Klinik D.________ vom 23. Dezember 2014 ein.
Darin wurde namentlich dargelegt, dass das MRI der HWS vom 25. Oktober 2012
wohl neue Informationen liefere, an der interdisziplinären Zusammenfassung vom
2. Oktober 2012 jedoch nichts ändere. Namentlich seien die Kopfschmerzen,
welche semiologisch gut mit dem klinischen Bild von
Arzneimittelübergebrauchskopfschmerzen übereinstimmen und die aktuellen
Klassifikationskriterien erfüllen würden, nicht den pathologischen HWS-Befunden
geschuldet. Auch in Würdigung des Gutachtens des Dr. med. F.________ vom 6.
September 2013 gebe es keinen Grund, von der damaligen interdisziplinären
Beurteilung abzuweichen. Der von ihm negierte Aggravationsverdacht sei aufgrund
der Ergebnisse in den Symptomvalidierungstests sowie der Diskrepanzen zwischen
selbstberichteten Symptomen und beobachtetem Verhalten diagnostiziert worden.
Nach intensiver interdisziplinärer Beurteilung der Gesamtsituation habe
aufgrund der Besserung des Gesundheitszustandes von einer gegenüber 2009
erhöhten Leistungsfähigkeit ausgegangen werden können, die in der
Zumutbarkeitsbeurteilung von Oktober 2012 auf 80 % Leistung bei 100 % Präsenz
einzuschätzen gewesen sei.

5.

5.1. Das kantonale Gericht hat aufgezeigt, dass sich die interdisziplinären
Beurteilungen der Klinik D.________ hauptsächlich wie folgt unterscheiden:
Während im September/November 2009 von den Folgen einer traumatischen
Hirnverletzung mit neuropsychologischen Defiziten leichter bis mittelgradiger
Ausprägung und einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit
ausgegangen worden war, war im Oktober 2012 nur noch von einer leichten
neuropsychologischen Störung sowie von Inkonsistenzen bei der Begutachtung und
von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bei
ganztägiger Präsenz die Rede. Der Vorinstanz kann insoweit beigepflichtet
werden, als diese Beurteilungen umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen
beruhen und sich mit der medizinischen Aktenlage auseinandersetzen. Wohl kann
die Klinik D.________ im Zeitpunkt der Beurteilungen nicht mehr als behandelnde
Klinik betrachtet werden, fand doch der stationäre Aufenthalt vom 25. April bis
8. Juni 2005 statt und datiert der entsprechende Austrittsbericht vom 9. Juni
2005. Bei den interdisziplinären Beurteilungen der Klinik D.________ handelt es
sich indes, soweit sie von der SUVA verlangt werden, nicht um Gutachten
externer unabhängiger Sachverständiger im Sinne von Art. 44 ATSG, sondern um
versicherungsinterne ärztliche Stellungnahmen (BGE 136 V 117 E. 3 S. 119 ff.;
Urteil 8C_170/2015 vom 29. September 2015 E. 5.5), was - wie in E. 2.4 hievor
dargelegt - bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist.

5.2. Nicht gefolgt werden kann der vorinstanzlichen Beurteilung darin, dass bei
vorliegender medizinischer Aktenlage von einer anspruchsrelevanten Verbesserung
des Gesundheitszustandes ausgegangen werden kann. So lassen der Unterschied
zwischen "neuropsychologischen Defiziten leichter bis mittelgradiger
Ausprägung" und "leichter neuropsychologischer Störung" einerseits sowie eine
Steigerung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 70 % auf 80
% nicht zwingend auf eine objektive Verbesserung des Gesundheitszustandes
schliessen. Darin kann genauso gut eine bloss abweichende Beurteilung eines im
Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes erblickt werden. Insbesondere
finden sich vermehrt auch vage Formulierungen und Einschätzungen wie
"Schweregrad der neuropsychologischen Störung ist schwierig einzuschätzen",
"dürfte etwa eine leichte neuropsychologische Störung vorliegen",
"psychiatrische Gesamtsituation schien sich verbessert zu haben" usw. Ins
Gewicht fällt diesbezüglich namentlich auch das neurologische Privatgutachten
des Dr. med. F.________ vom 6. September 2013, der sich ebenfalls auf eigene
Untersuchungen abstützt und mit den Vorakten auseinandersetzt. Im Gegensatz zu
den Ärzten der Rehaklinik geht er jedoch nach wie vor von leichten bis
mittelschweren neuropsychologischen Funktionsstörungen aus; zudem bewertet er
die von Anfang an bestehenden posttraumatischen Kopfschmerzen als zentral und
attestiert keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr. Mit Blick auf die gezeigte
medizinische Aktenlage vermag das versicherungsexterne neurologische Gutachten
des Dr. med. F.________ bezüglich der relevanten Frage einer
anspruchsrelevanten Verbesserung des Gesundheitszustandes zumindest geringe
Zweifel an der Schlüssigkeit und Beweiskraft der versicherungsinternen
Beurteilung der Klinik D.________ zu begründen. Der Standpunkt dieser Ärzte,
die im Übrigen nicht allesamt bereits bei der ersten Abklärung beteiligt waren,
braucht dabei nicht widerlegt zu werden. Bei dieser Ausgangslage hält das
Abstellen der Vorinstanz auf die Berichte der Klinik D.________ vor Bundesrecht
nicht stand. Vielmehr wäre das kantonale Gericht bei gegebener Sach- und
Rechtslage gehalten gewesen, weitere medizinische Abklärungen zu treffen. Die
Sache wird deshalb an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie nach Einholung
eines Gerichtsgutachtens über die Beschwerde des Versicherten erneut befinde.

6. 
Die Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger oder an das
vorinstanzliche Gericht zu erneuter Abklärung (mit noch offenem Ausgang) gilt
für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der
Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1
sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das
entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 137
V 210 E. 7.1 S. 271 mit Hinweisen). Demgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdegegnerin zu überbinden. Ferner hat sie dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. April 2016 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Dezember 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch

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