Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.347/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_347/2016

Urteil vom 23. Juni 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Ossingen,
vertreten durch den Gemeinderat, 8475 Ossingen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 24. März 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 12. Mai 2016 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. März 2016,

in die Verfügung vom 18. Mai 2016, mit welcher das Bundesgericht das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abgewiesen und A.________ eine Frist von 14 Tagen zur Leistung eines
Kostenvorschusses angesetzt hat, die ungenützt verstrichen ist,

in die Verfügung vom 9. Juni 2016, mit welcher A.________ zur Bezahlung des
Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 20. Juni 2016 verpflichtet
wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb
der Nachfrist nicht geleistet hat,

dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in
Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Juni 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Batz

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