Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.343/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_343/2016

Urteil vom 12. September 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte
 A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 30. März 2016.

Sachverhalt:

A. 
A.________ hatte zunächst eine Lehre als Orgelbauer absolviert und liess sich
ab 1992 zum Pflegefachmann ausbilden. Er arbeitete am Spital B.________ in der
Abteilung Neurochirurgie. Ausserdem war er weiterhin selbstständig als
Orgelbauer tätig. Er verfügt seit 1997 über ein Lehrdiplom in Gesang mit
Diplom-Zusatz Pädagogik. Daneben engagierte er sich in der Kirchenpflege und in
der Synode der katholischen Kirche. Am 25. September 2013 meldete er sich bei
der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Er litt unter offenen
Ausschlägen an den Fingerkuppen, was sich insbesondere mit seiner Tätigkeit im
Spital (Händedesinfektion) nicht mehr vereinbaren liess. Im Mai 2013 trat eine
Depression hinzu, und A.________ wurde krank geschrieben. Nach dem
psychiatrischen Gutachten des Dr. med. C.________ vom 21. Oktober 2013, welches
die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich eingeholt hatte, habe A.________ im
Januar 2013 einen berufsbegleitenden Master-Studiengang im Bereich Palliative
Care begonnen. Im Mai 2013 sei es zu einer völligen Erschöpfung und
Dekompensation gekommen, nachdem sich gleichzeitig seine pflegebedürftige
demenzkranke Mutter einer komplikationsreichen Krankenhausbehandlung habe
unterziehen müssen. Mittlerweile sei jedoch unter psychotherapeutischer
Behandlung eine weitestgehende Remission der affektiven Störung eingetreten.
Aus psychiatrischer Sicht bestand seit September 2013 keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit mehr. Nach der Begutachtung zuhanden der BVK Personalvorsorge
durch Dr. med. D.________, Allgemeine Innere Medizin FMH, sei es seit Anfang
2012 zu rezidivierenden Rissbildungen an den Fingerkuppen einhergehend mit
rezidivierenden Superinfektionen gekommen. Die medizinisch-therapeutischen
Massnahmen waren zwischenzeitlich ausgeschöpft ohne eine vollständige Abheilung
der Ekzeme. Prognostisch sei mit einem langwierigen Verlauf oder gar
Chronizität des Leidens zu rechnen. Aufgrund der beruflichen Hygienemassnahmen
mit regelmässigen Händedesinfektionen, häufigem Waschen der Hände und Tragen
von Handschuhen mit feuchtem Hautmilieu sei A.________ nicht mehr vollschichtig
arbeitsfähig. Für eine angepasste Tätigkeit ohne Arbeiten mit irritativ
toxischen Substanzen, ohne repetitiv starke mechanische Beanspruchung der
Hände, ohne repetitives Arbeiten mit den Händen in feuchtem Milieu, unter
Vermeidung von repetitiven Wasserkontakten, bei Tragen von Nitril- und
Vinylhandschuhen und unter Einhaltung der therapeutischen Massnahmen bestehe
seit September 2013 eine Arbeitsfähigkeit von 100 Prozent, als Pflegefachmann
eine Restarbeitsfähigkeit von 30 Prozent (Gutachten vom 16. Dezember 2013). Mit
Verfügung vom 23. September 2013 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich den
Anspruch auf eine Invalidenrente ab.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 30. März 2016 ab, soweit es darauf eintrat.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine
angemessene Invalidenrente zuzusprechen.

Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt und verzichtet auf
einen Schriftenwechsel.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art.
105 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art.
106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend
gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann
eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es
kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der
allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel
nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

2. 
Das kantonale Gericht hat die für den Rentenanspruch massgeblichen Bestimmungen
und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen.

3. 
Das kantonale Gericht hat erkannt, dem Beschwerdeführer sei eine
leidensangepasste Tätigkeit nach gutachtlicher internistischer Einschätzung
vollzeitlich zuzumuten. Streitig sind allein die erwerblichen Auswirkungen der
Gesundheitsschädigung.

Nach den vorinstanzlichen Feststellungen war das Valideneinkommen mit der
IV-Stelle anhand der Einkommenszahlen des Jahres 2012 zu ermitteln, wie sie aus
dem Auszug aus dem Individuellen Konto ersichtlich waren. Demnach verdiente der
Beschwerdeführer als Pflegefachmann 98'430 Franken, bei seiner Tätigkeit für
die katholische Kirchengutsverwaltung 8'200 Franken und bei der
römisch-katholischen Körperschaft 2'150 Franken, angepasst an die
Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2014 99'882 Franken für die Tätigkeit als
Pflegefachmann und 110'384 Franken einschliesslich des Verdienstes bei der
Kirche. Als Invalideneinkommen hat die Vorinstanz die Werte der
Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE) für Dienstleistungen
allgemein herangezogen, zugunsten des Beschwerdeführers den Lohn für einfache
Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art nach Kompetenzniveau 1. Für
das zumutbare Vollzeitpensum im Jahr 2014 ergab sich ein standardisierter
Verdienst von 64'297 Franken. Beim Einkommensvergleich hat das kantonale
Gericht zwei verschiedene Berechnungen durchgeführt und vorerst die Einkommen
für die Tätigkeit bei der Kirche auf beiden Seiten hinzugerechnet, danach auf
beiden Seiten ausser Acht gelassen. Es resultierte bei beiden Varianten ein
rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 36 Prozent beziehungsweise 32
Prozent.

4. 
Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz bei der Ermittlung des
Invaliditätsgrades von unterschiedlichen Arbeitspensen ausgegangen sei. Beim
Valideneinkommen habe sie das Einkommen aus dem 80-Prozent-Pensum als
Pflegefachmann, beim Invalideneinkommen ein 100-Prozent-Pensum berücksichtigt.
Er beantragt, dass bei Hinzurechnung der Entschädigung für die Tätigkeit bei
der Kirche auch auf der Seite des Invalideneinkommens lediglich ein
80-Prozent-Pensum als Pflegefachmann zu berücksichtigen sei

Nach eigenen Angaben bei seiner Anmeldung sowie im Standortgespräch vom 29.
Oktober 2013 war der Versicherte vor dem Eintritt der Gesundheitsschädigung zu
90 Prozent als Pfleger und zu 10 Prozent als selbstständiger Orgelbauer tätig.
Erst nach der Erschöpfungsdepression hat er das Pensum beim Spital B.________
von 90 auf 80 Prozent reduziert und gleichzeitig den Anteil der selbstständigen
Erwerbstätigkeit auf 20 Prozent erhöht. Der von der Vorinstanz beigezogene Lohn
gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto wurde demnach für ein
90-Prozent-Pensum ausgerichtet. Die erwähnten Ämter bei der Kirche übte der
Beschwerdeführer zusätzlich zu seinem insgesamt 100-Prozent-Pensum aus; es
seien mehrere Sitzungen pro Jahr angefallen. Die IV-Stelle und das kantonale
Gericht haben das Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit ausser Acht
gelassen, weil es im Individuellen Konto nicht in Erscheinung trat; es handelte
sich nach den Angaben des Beschwerdeführers nur um geringe Einkünfte. Sein
Einwand, dass nun versehentlich - unter Einbezug der Sitzungsgelder nach
Variante 1 (oben E. 3 i.f.) - beim Invalideneinkommen ein 120-Prozent-Pensum,
beim Valideneinkommen jedoch nur ein 100-Prozent-Pensum berücksichtigt worden
sei, trifft daher nicht zu. Vielmehr ist gestützt auf die vorinstanzlichen
Feststellungen davon auszugehen, dass das kantonale Gericht bei der Ermittlung
des Invaliditätsgrades auf Seiten des Validen- wie auch des Invalideneinkommens
eine vollzeitliche Berufstätigkeit berücksichtigt hat, zu der die Sitzungen bei
der Kirche beziehungsweise die dafür ausgerichtete Entschädigung noch hinzukam.

Es rechtfertigt sich schliesslich nicht, beim Valideneinkommen einen Lohn als
Pflegefachmann für ein 100-Prozent-Pensum heranzuziehen. Dies entspräche nicht
den massgeblichen tatsächlichen Verhältnissen (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; 135
V 58 E. 3.1 S. 59; 134 V 322 E. 4.1 S. 325; Urteil 8C_537/2015 vom 7. Dezember
2015 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung kann das Valideneinkommen angesichts der
in Art. 25 Abs. 1 IVV vorgesehenen Gleichstellung der
invalidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen
mit den nach AHV-Recht beitragspflichtigen Erwerbseinkommen insbesondere bei
Selbstständigerwerbenden aufgrund der Einträge im Individuellen Konto der AHV
(IK) bestimmt werden (SVR 2010 IV Nr. 26 S. 79, 8C_9/2009 E. 3.3). Da im
IK-Auszug das Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit als Orgelbauer,
welche der Beschwerdeführer im zeitlichen Umfang von 10 Prozent ausgeübt hat,
nicht erscheint, ist es nicht zu beanstanden, dass Verwaltung und Vorinstanz
beim Valideneinkommen keinen entsprechenden Lohn hinzugezählt haben. Dies
ändert hinsichtlich der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode jedoch nichts
daran, dass der Beschwerdeführer voll erwerbstätig war. Die Rechtsprechung nach
BGE 131 V 51 und 9C_178/2015 vom 4. Mai 2016 (E. 7, zur Publikation vorgesehen)
zur Einkommensvergleichsmethode bei Teilerwerbstätigen ohne Aufgabenbereich
kann hier daher ausser Acht bleiben.

5. 
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er seine (selbstständige)
Tätigkeit als Orgelbauer wegen seiner dermatologischen Probleme nur noch mit
einem Pensum von 30 bis 40 Prozent ausüben könne, ist darauf hinzuweisen, dass
die Vorinstanz diesen Beruf gestützt auf die medizinischen Akten als (zumindest
weitgehend) unzumutbar erachtete. Es sei deshalb nicht mit der IV-Stelle auf
den statistischen Lohn als Präzisionshandwerker abzustellen, sondern auf die
Werte für Dienstleistungen allgemein (Kompetenzniveau 1). Dem ist
beizupflichten. So ist es dem gelernten Pflegefachmann aufgrund der sehr
strengen Hygienevorschriften zwar nicht mehr möglich, seinen Beruf in einem
Spital auszuüben. Jedoch ist ihm beispielsweise eine Tätigkeit in einem
Altersheim oder eine Stelle in einer anderen Betreuungseinrichtung zuzumuten.
Zudem verfügt er als Orgelbauer über ein besonderes handwerklichen Geschick und
ausserdem über eine Gesangsausbildung, bei welcher er auch einen Pädagogikkurs
absolviert hat. Seine Interessen sind sehr breit gefächert, wie aus den Akten
hervorgeht. Dass die Vorinstanz eine Tätigkeit im Sektor Dienstleistungen
allgemein (Sektor drei, Ziffern 45-96 von Tabelle T1_skill_level, LSE 2012 S.
31) als vollzeitlich zumutbar erachtet und den entsprechenden Lohn herangezogen
hat, ist daher nicht zu beanstanden.

Auf den gesamtarbeitsvertraglichen Lohn als Orgelbauer kann nicht abgestellt
werden. Wie dargelegt wäre dem Beschwerdeführer die Tätigkeit in diesem Beruf
nur noch in einem kleinen Pensum zuzumuten, was er auch selber einräumt. Nach
der Rechsprechung hat er die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer
Weise voll auszuschöpfen (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475; 139 V 592 E. 2.3 S.
593).

6. 
Der Beschwerdeführer rügt, dass das Durchschnittseinkommen nach LSE 2012 viel
höher sei als das entsprechende nach LSE 2010, was sich aufgrund der
Nominallohnentwicklung nicht erklären lasse.

Das Bundesgericht hat sich zu der mit der LSE 2012 eingeleiteten Revision
jüngst in BGE 142 V 178 ausführlich geäussert. Es erfolgte eine Anpassung an
die entsprechenden Reglemente der Europäischen Union (EU). Neu wird nun nach
Berufen (Skill Levels) differenziert statt nach den bisherigen
Anforderungsniveaus 1 bis 4 der Stelle. Das Bundesgericht hat festgestellt,
dass das statistische Einkommen nach TA1 Kompetenzniveau 1 der LSE 2012 bei den
Männern gegenüber dem Tabellenlohn nach TA1 Anforderungsniveau 4 der LSE 2010
ein Plus von 6,3 Prozent zeige, was nicht mit der Lohnentwicklung von 2010 bis
2012 übereinstimme (BGE 142 V 178 E. 2.5.3.1 und 2.5.3.2 S. 184 f.). Es hat
erkannt, dass die LSE 2012 insbesondere im Rahmen einer erstmaligen
Invaliditätsbemessung (Art. 28 ff. IVG) zur Festlegung der Vergleichseinkommen
nach Art. 16 ATSG dennoch grundsätzlich als Beweis geeignet ist (BGE 142 V 178
E. 2.5.7 S. 188).

7. 
Der Versicherte macht schliesslich geltend, dass ihm die Vorinstanz angesichts
seiner gesundheitlichen Beschwerden einen leidensbedingten Abzug hätte gewähren
müssen. Es handelt sich dabei - anders als bei der Frage nach der konkreten
Höhe eines Abzugs, welche typischerweise Ermessenscharakter hat - um eine
Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Das kantonale Gericht hat sich dazu
eingehend geäussert (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 E. 5 S. 78 ff.).
Es hat insbesondere erwogen, dass weder das Alter noch die lange
Betriebszugehörigkeit einen leidensbedingten Abzug zu rechtfertigen vermöchten
und dass der Beschwerdeführer in der oben (E. 5) beschriebenen
leidensangepassten Tätigkeit zu 100 Prozent arbeitsfähig sei. Zwar muss er
gesundheitsbedingt seine angestammte Haupttätigkeit als Pflegefachmann im
Spital aufgeben; jedoch steht ihm beruflich wegen seiner verschiedenen
Ausbildungen und Talente sowie breiten Interessen eine Vielzahl von
Möglichkeiten offen. Aus diesem Grund und weil der Beschwerdeführer in einer
solchen Tätigkeit zu 100 Prozent arbeitsfähig ist, ist ein leidensbedingter
Abzug vom Tabellenlohn mit der Vorinstanz nicht angezeigt.

8. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem
unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung
mit Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. September 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo

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