Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.341/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_341/2016

Urteil vom 6. Juni 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,
St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
20. April 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde der A.________ vom 6. Mai 2016 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 20. April 2016 und
das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,

in die nach Erlass der Verfügung des Bundesgerichts vom 9. Mai 2016 betreffend
fehlende Beilage (vorinstanzlicher Entscheid) sowie Gültigkeitsanforderungen an
Rechtsschriften (mit einer nur innert der Beschwerdefrist noch bestehenden
Verbesserungsmöglichkeit) am 12. Mai 2016 (Poststempel) erfolgte Nachreichung
des angefochtenen Entscheides,

in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a.
die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen
und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb
sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134
II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass die Beschwerde der Versicherten vom 6. Mai 2016 diesen
Mindestanforderungen offensichtlich nicht gerecht wird, da sie kein
rechtsgenügliches Begehren enthält und sich nicht in konkreter Weise mit den
für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der
Vorinstanz - insbesondere bezüglich einer im Rahmen der Beweiswürdigung im
massgebenden Vergleichszeitraum (5. Mai 2008 bis 26. November 2015) nicht als
ausgewiesen erachteten anspruchsrelevanten Verschlechterung der Verhältnisse -
auseinandersetzt, und auch weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale
Gericht im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt bzw. (soweit überhaupt
beanstandet) den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig
oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,

dass deshalb - trotz der am 12. Mai 2016 erfolgten Nachreichung des
angefochtenen Entscheides gemäss Verfügung vom 9. Mai 2016 - kein gültiges
Rechtsmittel erhoben worden ist, obwohl das Bundesgericht die
Beschwerdeführerin auf die entsprechenden Anforderungen an Rechtsmittel und die
nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit
bezüglich der mangelhaften Eingabe am 9. Mai 2016 ausdrücklich hingewiesen hat,

dass demnach auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für
das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz
2 BGG), womit das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
gegenstandslos wird,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Juni 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Batz

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