Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.339/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_339/2016

Urteil vom 29. Juni 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Sutter,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 8, 8510
Frauenfeld,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung
(Einstellung in der Anspruchsberechtigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 13. April 2016.

Sachverhalt:

A. 
Mit Verfügung vom 21. Juli 2015, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 10.
September 2015, stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau
(AWA) den 1986 geborenen A.________ für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung
ein, weil er sich nicht weisungsgemäss um die von der zuständigen
Personalberaterin angegebene Stelle als Werkstattleiter (Automechaniker)
beworben habe.

B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau setzte die Dauer der Einstellung in
teilweiser Gutheissung der hiergegen von A.________ geführten Beschwerde von 31
Tagen auf 18 Tage herab (Entscheid vom 13. April 2016).

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und auf eine
Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verzichten. Eventualiter sei die
Dauer der Einstellung angemessen zu reduzieren.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG). Wie die Sachverhaltsfeststellung ist auch die vorinstanzliche
Ermessensbetätigung im Verfahren vor Bundesgericht nur beschränkt überprüfbar.
Eine Angemessenheitskontrolle (vgl. BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 [zu Art. 132 lit. a
OG]) ist dem Gericht verwehrt; es hat nur zu prüfen, ob die Vorinstanz ihr
Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt, mithin überschritten, unterschritten oder
missbraucht hat (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).

2.

2.1. Im angefochtenen Entscheid ist die gesetzliche Regelung, wonach die
versicherte Person im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht alles Zumutbare zu
unternehmen hat, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen,
insbesondere Arbeit zu suchen und jegliche zumutbare Arbeit unverzüglich
anzunehmen (Art. 17 Abs. 1 und 3, Art. 16 Abs. 1 und 2 AVIG) zutreffend
dargelegt. Gleiches gilt für die Bestimmungen zur Einstellung in der
Anspruchsberechtigung wegen Nichtbefolgens von Kontrollvorschriften oder
Weisungen der zuständigen Amtsstelle, namentlich wegen Nichtannahme zumutbarer
Arbeit (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG) und zur Dauer der Einstellung in der
Anspruchsberechtigung nach Massgabe des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3
AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 3 und 4 AVIV in der vorliegend anwendbaren,
seit 1. April 2011 in Kraft stehenden Fassung) zutreffend dargelegt. Darauf
kann verwiesen werden.

2.2. Nach der Rechtsprechung ist der Einstellungstatbestand des Art. 30 Abs. 1
lit. d AVIG auch dann erfüllt, wenn die versicherte Person die Arbeit zwar
nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die
Stelle anderweitig besetzt wird (BGE 122 V 34 E. 3b S. 38; SVR 2004 ALV Nr. 11
S. 31, C 162/02 E. 1, nicht publ. in: BGE 130 V 125; BARBARA KUPFER BUCHER,
Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und
Insolvenzentschädigung, 4. Aufl. 2013, S. 177). Eine solche Einstellung in der
Anspruchsberechtigung setzt nicht (zwingend) den Nachweis eines
Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der versicherten Person und der
Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mithin dem (auch) der
Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden voraus. Vielmehr werden bestimmte
Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie erst ein
Schadensrisiko in sich bergen (SVR 2015 ALV Nr. 7 S. 19, 8C_491/2014 E. 2;
Urteil 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 2.3).

2.3. Ein schweres Verschulden, welches nach Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV eine
Einstellungsdauer von 31 bis 60 Tagen nach sich zieht, liegt gemäss Art. 45
Abs. 4 AVIV vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine
zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine
zumutbare Arbeit abgelehnt hat. Unter einem entschuldbaren Grund ist nicht ein
Grund zu verstehen, der das Verschulden ausschliesst, sondern ein solcher, der
das Verschulden als leichter als schwer, somit als mittelschwer oder leicht
erscheinen lässt. Er kann sich auf die subjektive Situation der betroffenen
Person (wie etwa gesundheitliche Probleme) oder auf eine objektive Gegebenheit
(so die Befristung der Stelle) beziehen (BGE 130 V 125 E. 3.5 S. 131; THOMAS
NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3.
Aufl. 2016, S. 2524 Rz. 863).

3. 
Es steht fest und ist unbestritten, dass das Regionale
Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) den Beschwerdeführer am 27. Mai 2015 anwies,
sich um eine Stelle als Werkstattleiter (Automechaniker) zu bewerben. Die
Bewerbung war innert drei Tagen vorzunehmen und konnte schriftlich oder
elektronisch erfolgen. Am 31. Mai 2015 und damit innerhalb der in der Weisung
gesetzten Frist sandte der Versicherte eine E-Mail an die angegebene Adresse.
Er vertippte sich jedoch bei der Adresse (@buewin.ch). Nachdem er den Fehler
bemerkt hatte, sandte er die E-Mail am 5. Juni 2015 an die korrekte Adresse. Im
Rahmen des ihm vom AWA gewährten rechtlichen Gehörs teilte der Beschwerdeführer
mit, er habe am 5. Juni 2015 eine automatisch generierte Mail erhalten, die auf
die fehlerhafte Adresse hingewiesen habe. Erst dann habe er gemerkt, dass er
sich vertippt habe. Auf Nachfrage des AWA hin gab der mögliche Arbeitgeber am
11. Juni 2015 an, es sei bei ihm keine Bewerbung des Beschwerdeführers
eingegangen. Das kantonale Gericht stellte in Würdigung der Aktenlage fest, die
Bewerbung sei - wenn überhaupt - nicht innert drei Tagen beim bezeichneten
Arbeitgeber eingetroffen. Der Beschwerdeführer habe den mit Unsicherheiten
behafteten Weg des Versands seiner Bewerbung mittels elektronischer Post
gewählt. Damit trage er das Risiko der Zustellbarkeit. Aus diesem Grund hätte
er bei der Eingabe der Mailadresse besonders sorgfältig vorgehen müssen, was er
jedoch nicht getan habe. Die Voraussetzungen des Einstellungstatbestands von
Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG seien somit erfüllt. Die Vorinstanz qualifizierte
das Verschulden im Gegensatz zur Verwaltung lediglich als mittelschwer, weil
der Versicherte möglicherweise nicht alle Voraussetzungen des Stellenprofils
erfüllte (fehlender Führerausweis der Kategorie B) und bisher ein tadelloses
Verhalten gezeigt habe. Deshalb reduzierte sie die Dauer der Einstellung von 31
Tagen auf 18 Tage.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die objektiven
Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG seien nicht erfüllt.
Unter diese Bestimmung könnten nur Verhaltensweisen subsumiert werden, die mit
der eigentlichen Ablehnung einer zugewiesenen Stelle und einer beabsichtigten
Nichtannahme vergleichbar seien. Die versicherte Person müsse durch ihr
Verhalten das Nichtzustandekommen einer Anstellung bewusst provoziert oder in
einem solchen Mass grobfahrlässig gehandelt haben, dass sie ohne weiteres mit
dem Scheitern der Anstellung habe rechnen müssen. Ein solch qualifiziertes
Fehlverhalten liege indessen nicht vor. Weder der Tippfehler bei der
Adresseingabe der elektronischen Bewerbung, noch der Zeitpunkt der Zustellung
der zweiten Sendung vermöchten eine Haltung zu belegen, welche auf eine
fehlende Absicht der Annahme der Stelle schliessen lasse.

4.2. Einer der häufigsten Anwendungsfälle von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG
betrifft die Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit. Nichtannahme zumutbarer
Arbeit liegt jedoch nicht nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Stelle
ausdrücklich zurückweist oder eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche
Annahmeerklärung unterlässt. Der Einstellungstatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit.
d AVIG erfasst grundsätzlich jedes Verhalten, welches das Zustandekommen eines
Arbeitsverhältnisses scheitern lässt (Urteil 8C_337/2008 vom 1. Juli 2008 E.
3.3.2; KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 179). Liederliche Bewerbungsunterlagen fallen
dabei ebenso ins Gewicht wie Auftreten, Verhalten und Äusserungen der
versicherten Person während des Bewerbungsgesprächs (NUSSBAUMER, a.a.O., S.
2519 f. Rz. 850 Fn. 1903). Dies bestätigt auch ein Blick in die Rechtsprechung
des Bundesgerichts. So wurden die Tatbestandsmerkmale der genannten Bestimmung
etwa bei einer erst zwei Tage nach der vom RAV gesetzten Frist eingereichten
E-Mail-Bewerbung bejaht (Urteil 8C_285/2011 vom 22. August 2011). Gleiches galt
mit Bezug auf eine versicherte Person, die die Bewerbungsunterlagen zwecks
Aufgabe bei der Post der elfjährigen Tochter übergab und später bemerkte, dass
der Brief nicht versandt worden war (Urteil C 58/03 vom 9. Dezember 2003). Art.
30 Abs. 1 lit. d AVIG hat die Funktion eines Auffangtatbestandes. Er erfasst
sämtliche vorwerfbaren Verletzungen der Kontrollvorschriften und der Weisungen
der zuständigen Amtsstelle, soweit ein bestimmtes Verhalten nicht durch einen
eigenen Einstellungstatbestand geregelt ist (NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2520 Rz.
852).

4.3. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung hat grundsätzlich bei jedem
Verschulden zu erfolgen. Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 3
AVIV sehen eine Leistungskürzung bereits bei leichter Fahrlässigkeit (leichtes
Verschulden) vor (BGE 124 V 225 E. 4d S. 232). Der Tatbestand der
selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG) setzt
hingegen ein (eventual-) vorsätzliches Herbeiführen der Entlassung voraus
(NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2515 Rz. 837). Die drei Verschuldensstufen des Art. 45
Abs. 3 AVIV entsprechen nicht der Abstufung leichte Fahrlässigkeit, grobe
Fahrlässigkeit und Absicht (ARV 2012 S. 300, 8C_7/2012 E. 4.2.2; NUSSBAUMER,
a.a.O., S. 2514 Rz. 835 mit weiteren Hinweisen).

4.4. Zur rechtzeitigen Bewerbung gehört das Verfassen des Bewerbungsschreibens
und dessen Versand innert gesetzter Frist. Empfangsbedürftige
Willenserklärungen - wie die hier im Streit liegende Bewerbung - reisen auf
Gefahr des Erklärenden. Dabei trägt die versicherte Person die Beweislast für
die erfolgte Stellenbewerbung (Urteile 8C_38/2012 vom 10. April 2012 E. 3.4.1;
C 58/03 vom 9. Dezember 2003 E. 3.2; BORIS RUBIN, Commentaire de la loi sur
l'assurance-chômage, 2014, S. 316 N. 61). Entscheidet sich diese gegen eine
eingeschriebene Briefpostsendung und erkundigt sie sich auch nicht beim
potenziellen Arbeitgeber über den Erhalt der Bewerbung, trägt sie das
entsprechende Risiko (Urteil 8C_38/2012 vom 10. April 2012 E. 3.4.2). Während
eine mit einem Schreibfehler behaftete Postsendung den Empfänger meistens
dennoch erreicht, kann eine Mail mit einem Tipp- oder Schreibfehler in der
Adresse nicht an den beabsichtigten Bestimmungsort gelangten. Da ein solches
Versehen unter Umständen erhebliche Auswirkungen haben kann, muss von der
versicherten Person verlangt werden, dass sie die Adresseingabe jeweils genau
kontrolliert. Dies hat der Beschwerdeführer offensichtlich nicht getan. Es ist
ihm zudem nicht nur dieser eine Tippfehler unterlaufen. Auch der Gruss war
nicht fehlerfrei ("Mi freundlichen Grüssen"; vgl. zudem "Bewerbung als
Werkstattleiterr" am 5. Juni 2015). Zwar hat sich der Versicherte als
Mechaniker und nicht als kaufmännischer Angestellter beworben. Dies vermag ihn
jedoch nicht zu entlasten. Vielmehr hätte er eine umso grössere Sorgfalt walten
lassen müssen, wenn ihm immer wieder Tippfehler unterlaufen. Vorgeworfen wird
ihm jedoch nicht der Verschrieb, sondern dass er nicht kontrolliert hat, ob die
Adresse richtig abgefasst war. Vom Beschwerdeführer konnte zudem verlangt
werden, dass er sich beim potenziellen Arbeitgeber nach dem Erhalt seiner
Bewerbung erkundigt. Denn Sendungen per E-Mail sind generell mit Unsicherheiten
behaftet (vgl. Urteil 8C_259/2015 vom 24. Februar 2016 E. 2.4, zur Publ.
vorgesehen). Dies zeigt auch die vom angeschriebenen Arbeitgeber bestrittene
zweite Zustellung. Die Vorinstanz ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass
der Versicherte die Weisung des RAV vom 27. Mai 2015, sich innert drei Tagen zu
bewerben, wegen mangelnder Sorgfalt nicht befolgt hat. Die Subsumtion seines
Verhaltens unter den Tatbestand der Nichtbefolgung von Kontrollvorschriften
oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d
AVIG verletzt daher kein Bundesrecht.

4.5.

4.5.1. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist die Einstellung in der
Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG mangels eines
adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem gerügten Verhalten und dem
Nichtzustandekommen des Arbeitsverhältnisses bundesrechtswidrig. Die Vorinstanz
habe nicht dargelegt, inwiefern seinem Verhalten ein besonderes Schadenrisiko
anhaften würde. Laut Anforderungsprofil der vom RAV zugewiesenen
Stellenausschreibung als Automechaniker werde der Besitz des Führerausweises
der Kategorie B verlangt. Dieser Ausweis sei ihm aus medizinischen Gründen auf
unbestimmte Zeit entzogen worden. Da er somit die Mindestanforderungen des
Stellenprofils nicht erfüllt habe, könne in seinem Verhalten von vornherein
kein Risiko auf Verlängerung der Arbeitslosigkeit erblickt werden.

4.5.2. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz war der
Beschwerdeführer gemäss den beigezogenen Akten des Strassenverkehrsamtes im
Zeitpunkt der (versuchten) Einreichung der Bewerbungsunterlagen nicht mehr im
Besitze des Führerausweises. Seine Chancen auf eine Anstellung seien somit zwar
gering (er) gewesen. Darüber hätte laut dem angefochtenen Entscheid indessen
der mögliche Arbeitgeber definitiv entscheiden müssen.

4.5.3. In seiner Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 7. Juli
2015 gab der Beschwerdeführer an, dass die Stelle für ihn interessant gewesen
wäre. Es wäre daher absolut unlogisch gewesen, wenn er sich nicht beworben
hätte. Der fehlende Führerausweis war somit nicht der Grund dafür, weshalb
innert gesetzter Frist keine Bewerbung erfolgte. Es stand denn auch keineswegs
von Beginn weg fest, dass der Versicherte die Stelle ohnehin nicht erhalten
hätte. Gemäss den insoweit zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hätte er
darüber auch nicht selber befinden können. Dass die Stelle im Sinne von Art. 16
Abs. 2 AVIG unzumutbar gewesen wäre (vgl. dazu BGE 124 V 62 E. 3b S. 63 sowie
RUBIN, a.a.O., S. 315 N. 60), wird nicht vorgebracht. Indem sich der
Beschwerdeführer nicht genügend um die Übermittlung seiner Bewerbung für die
zugewiesene Stelle bemühte, hat er durch sein Verhalten in Kauf genommen, dass
diese anderweitig besetzt wird. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
ist für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung weder der
Kausalzusammenhang noch das Ausmass des Schadenrisikos entscheidend. Wie
bereits erwähnt (E. 2.2 hievor), ist der Einstellungstatbestand von Art. 30
Abs. 1 lit. d AVIG ein Instrument der Schadenminderung. Denn er dient - neben
dem "generalpräventiven" Schutz der Arbeitslosenversicherung vor
missbräuchlichen Verhaltensweisen - der vorbeugenden Verhaltenssteuerung im
Einzelfall, so etwa der Intensivierung unzureichender Arbeitsbemühungen oder
der verbesserten Wahrnehmung administrativer Mitwirkungspflichten durch die
versicherte Person (8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 2.3 mit Hinweisen). Die
Vorinstanz konnte daher den objektiven Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d
AVIG als erfüllt betrachten, ohne sich näher mit dem Kausalzusammenhang und der
Intensität des Schadens zu befassen.

5. 
Ist die vom kantonalen Gericht bestätigte Einstellung in der
Anspruchsberechtigung nach Massgabe von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG
bundesrechtskonform, hat dies angesichts der beschränkten Überprüfungsbefugnis
(E. 1 hievor) auch mit Blick auf die vorgetragenen Einwände gegen die Dauer der
Einstellung (Art. 45 Abs. 3 AVIV) gemäss vorinstanzlichem Entscheid zu gelten.
Die Feststellung der Einstellungsdauer stellt eine typische Ermessensfrage dar,
deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur dort zugänglich ist, wo das
kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also
Ermessensüber- oder -unterschreitung resp. Ermessensmissbrauch vorliegt (ARV
2014 S. 145, 8C_42/2014 E. 6 mit Hinweis). Ermessensmissbrauch ist gegeben,
wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich
aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden
Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von
Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben
sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 123 V 150 E. 2 S.
152 mit Hinweisen). Davon kann hier keine Rede sein. Solches wird in der
Beschwerde auch nicht mit genügender Begründung näher dargelegt. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.

6. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und
Abs. 4 BGG) vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66
Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Juni 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Hofer

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