Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.337/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_337/2016

Urteil vom 7. Juli 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte
HDI Global SE, Hannover,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürkle,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 24. März 2016.

Sachverhalt:

A. 
Der 1981 geborene A.________ ist seit 1. April 2009 als Projekt- und
Produktemanager für die B.________ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der
HDI Global gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am
3. November 2010 verdrehte er sich beim Kickbox-Probetraining durch eine
"falsche Bewegung" den linken Arm und kugelte sich die Schulter aus
(Schadenmeldung UVG vom 9. November 2010). Die HDI Global erbrachte
Versicherungsleistungen. Am 18. Januar 2011 wurde A.________ in der
Universitätsklinik C.________ an der linken Schulter operiert. Bei
diagnostizierter traumatischer antero-inferiorer Schulterinstabilität ohne
Hyperlaxität links bei insgesamt dreimaliger Luxation (vom 7. Juli 2006 beim
Fussballspielen, vom 3. August 2008 beim Wassertennisspielen und vom 3.
November 2010 beim Kickbox-Probetraining) wurde eine offene Stabilisierung nach
Latarjet an der linken Schulter durchgeführt. Mit Verfügung vom 15. Juli 2013
stellte die HDI Global ihre Leistungen rückwirkend auf den 17. Januar 2011 ein,
wobei sie auf eine Rückforderung der Taggeldleistungen für die Zeit vom 17.
Januar bis 4. Februar 2011 verzichtete. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest
(Einspracheentscheid vom 18. Juni 2014).

B. 
In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Einspracheentscheid vom 18.
Juni 2014 auf und stellte fest, dass A.________ im Zusammenhang mit dem
Ereignis vom 3. November 2010 im Sinne der Erwägungen Anspruch auf die
gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung habe (Entscheid vom 24. März
2016).

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt die HDI Global
beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und der
Einspracheentscheid sei zu bestätigen. Ferner lässt sie um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung ersuchen.

A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen, während er gegen die
Gewährung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels keine Einwände erheben
lässt, verbunden mit dem Hinweis, dass die aufschiebende Wirkung vorliegend
nicht den in der Beschwerdeschrift aufgeführten Zweck erfülle, nachdem die
Unfallversicherung die Leistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 3.
November 2010 bereits erbracht habe. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet
auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht im
Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten
Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 141 V 234 E. 1
S. 236; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder
Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung hingegen
ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3
BGG).

Im vorliegenden Fall ist mit den Taggeldern eine Geldleistung und mit der
Heilbehandlung eine Sachleistung der Unfallversicherung streitig.
Rechtsprechungsgemäss prüft das Bundesgericht den Sachverhalt bei einer
derartigen Konstellation frei, soweit er für beide Rechtsverhältnisse erheblich
ist, und stützt sich für die rechtlichen Schlüsse auf die eigenen
Feststellungen. Die eingeschränkte Kognition gilt in solchen Fällen nur, soweit
Tatsachen ausschliesslich die Sachleistung betreffen (SVR 2014 UV Nr. 32 S.
106, 8C_834/2013 E. 2.2.2).

2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin über den 17. Januar 2011
hinaus leistungspflichtig ist, namentlich, ob sie für die im Zusammenhang mit
der Schulteroperation vom 18. Januar 2011 angefallenen Kosten aufzukommen hat.
Dabei war schon im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten, dass das linke
Schultergelenk des rechtsdominanten Versicherten am 3. November 2010 aufgrund
des Ereignisses vom 7. Juli 2006 einen wesentlichen Vorzustand aufwies.

2.1. Im angefochtenen Entscheid werden die massgeblichen Rechtsgrundlagen
zutreffend wiedergegeben. Insbesondere legt die Vorinstanz richtig dar, dass
die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG zunächst das Bestehen
eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem
eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) voraussetzt. Ursachen im
Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren
Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in
der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden
kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen
Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder
unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das
schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder
geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit
anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene
gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; 402 E. 4.3.1 S.
406; 119 V 335 E. 1 S. 337, je mit Hinweisen).

2.2. Korrekt sind auch die vorinstanzlichen Ausführungen zum Wegfall
unfallbedingter Ursachen eines Gesundheitsschadens bei Erreichen des Status quo
sine vel ante (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 12, 8C_901/2009 E. 3.2) sowie zu dem im
Sozialversicherungsrecht bei der Beantwortung von Tatfragen üblichen Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit
Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Das kantonale Gericht gelangt in ausführlicher Würdigung der medizinischen
Unterlagen zum Schluss, dass der auf das Ereignis vom 7. Juli 2006
zurückzuführende Vorschaden an der linken Schulter vor dem 3. November 2010
beim alltäglichen Einsatz nicht in Erscheinung getreten sei und kein Anlass für
weitere medizinische Behandlungen bestanden habe. Durch Kräftigung der
Muskulatur habe das Schultergelenk insgesamt während mehr als vier Jahren
stabilisiert werden können. Deshalb könne nicht als erstellt gelten, dass der
Versicherte sich die Reluxation auch bei einer beliebigen Alltagsaktivität wie
Kartoffel- oder Orangenschälen hätte zuziehen können. Nach der Zweitluxation
vom 3. August 2008 habe der damals behandelnde Arzt im Übrigen am 10. September
2008 (bereits wieder) eine absolute Beschwerdefreiheit festgestellt. Die beiden
Ereignisse vom 3. August 2008 und vom 3. November 2010, also der
unbeabsichtigte Schlag mit einem Schläger in eine Welle beim
Wassertennisspielen und das Verdrehen des Armes beim Kickboxtraining, seien in
Bezug auf den Bewegungsablauf und die Krafteinwirkung auf das linke
Schultergelenk nachvollziehbar nicht mit einer beliebigen Alltagsaktivität zu
vergleichen. Es stehe jedenfalls fest, dass das als Unfall zu qualifizierende
Ereignis vom 3. November 2010 einen bis dahin bestehenden Vorzustand aktiviert
und behandlungsbedürftig gemacht habe. Damit sei es zumindest teilkausal für
die linksseitigen Schulterbeschwerden. Die Beschwerdeführerin müsse darum bis
zum Zeitpunkt, in dem die Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte
Besserung des Gesundheitszustandes mehr haben erwarten lassen, mithin auch noch
im Zusammenhang mit dem operativen Eingriff vom 18. Januar 2011, die
gesetzlichen Leistungen erbringen.

3.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, nach dem ersten Vorfall vom 7. Juli
2006 - für welchen sie nicht zuständig sei - hätten die Ärzte dem Versicherten
zu einer Arthroskopie und bei Labrumriss zu dessen Refixation geraten, weil in
diesem Alter die Reluxationsrate aufgrund überdurchschnittlich häufiger
Labrumablösungen erfahrungsgemäss sehr hoch sei. Dr. med. D.________, Facharzt
für Allgemeinmedizin FMH, habe in seinem Bericht vom 1. Dezember 2010
angegeben, dass sich der Versicherte am 3. November 2010 eine habituelle
Schulterluxation zugezogen habe, welche trotz Fehlens eines adäquaten Traumas
über die Unfallversicherung abgerechnet werde. Selbst der behandelnde Hausarzt
setze damit die Schulterbeschwerden nicht in einen Kausalzusammenhang mit dem
Ereignis vom 3. November 2010. Der die Beschwerdeführerin beratende Dr. med.
E.________, Facharzt für Chirurgie FMH, habe mehrfach schlüssig und überzeugend
erklärt, dass bei der Beurteilung der Unfallkausalität des Ereignisses vom 3.
November 2010 der fehlende Nachweis von klinischen Zeichen einer äusseren
Krafteinwirkung auf die linke Schulter und den linken Arm wesentlich sei. Die
Knorpelschäden in der vorderen Schultergelenkpfanne seien kennzeichnend für
eine vordere Schulterinstabilität, die auch bei Bewegungen, welche den
Unfallbegriff nicht erfüllen würden, zur Luxation des Humeruskopfes führen
könnten. Frische Schulterläsionen seien in der Arthro-CT vom 11. November 2010
explizit ausgeschlossen worden. Aktenkundig sei die breite vorbestehende
Hill-Sachs-Läsion im Humeruskopf und die beim ersten Ereignis eingerissene
vordere untere knorpelige Lippe der Gelenkpfanne, die sich seit der
Untersuchung vom 11. August 2008 weiter verschlimmert habe oder zumindest
stabil geblieben sei. Die dritte Luxation sei als habituelle Luxation, somit
als Luxation, die bei physiologischen Bewegungen ohne zusätzlichen
Gewaltaufwand immer wieder auftrete, zu qualifizieren. Es stehe mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass das für eine Schulterluxation
inadäquate Ereignis vom 3. November 2010 nur für eine vorübergehende, längstens
bis zum 31. Dezember 2010 - bzw. 17. Januar 2011 - dauernde Verschlimmerung des
Vorzustandes in der linken Schulter verantwortlich zeichne.

4.

4.1.

4.1.1. Nach der Rechtsprechung gehören zu den im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG
massgebenden Ursachen auch Umstände, ohne deren Vorhandensein die
gesundheitliche Beeinträchtigung nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Eine
schadensauslösende traumatische Einwirkung wirkt also selbst dann
leistungsbegründend, wenn der betreffende Schaden auch ohne das versicherte
Ereignis früher oder später wohl eingetreten wäre, der Unfall somit nur
hinsichtlich des Zeitpunkts des Schadenseintritts conditio sine qua non war.
Anders verhält es sich, wenn der Unfall nur Gelegenheits- oder Zufallsursache
ist, welche ein gegenwärtiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu
rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses
von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung anzunehmen (SVR 2012 UV Nr. 8
S. 27, 8C_380/2011 E. 4.2.1; ANDREAS TRAUB, Natürlicher Kausalzusammenhang
zwischen Unfall und Gesundheitsschädigung bei konkurrierender pathogener
Einwirkung: Abgrenzung der wesentlichen Teilursache von einer
anspruchshindernden Gelegenheits- oder Zufallsursache, in: SZS 2009 S. 479).

4.1.2. Einem Ereignis kommt demzufolge der Charakter einer
anspruchsbegründenden Teilursache zu, wenn das aus der potentiellen pathogenen
Gesamtursache resultierende Risiko zuvor nicht dermassen gegenwärtig war, dass
der auslösende Faktor gleichsam beliebig und austauschbar erschiene. Dagegen
entspricht die unfallbedingte Einwirkung - bei erstelltem Auslösezusammenhang -
einer (anspruchshindernden) Gelegenheits- oder Zufallsursache, wenn sie auf
einen derart labilen, prekären Vorzustand trifft, dass jederzeit mit einem
Eintritt der (organischen) Schädigung zu rechnen gewesen wäre, sei es aus
eigener Dynamik der pathogenen Schadensanlage oder wegen Ansprechens auf einen
beliebigen anderen Zufallsanlass. Wenn ein alltäglicher alternativer
Belastungsfaktor zu annähernd gleicher Zeit dieselbe Gesundheitsschädigung
hätte bewirken können, erscheint der Unfall nicht als kausal signifikantes
Ereignis, sondern als austauschbarer Anlass; es entsteht daher keine
Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (SVR 2012 UV Nr. 8 S.
27, 8C_380/2011 E. 4.2.2).

4.2.

4.2.1. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass das Ereignis vom 7. Juni
2006 - für dessen Folgen nicht die Beschwerdeführerin aufzukommen hat - zu
einer signifikanten Schädigung der linken Schulter geführt hatte. Es ist mit
der Beschwerdeführerin einig zu gehen, dass seitdem eine Prädisposition für
weitere Schulterluxationen vorhanden war. Entgegen ihrer Rüge wird dieser
Vorzustand von der Vorinstanz jedoch nicht ausser Acht gelassen. Daneben hat
das kantonale Gericht allerdings - unter anderem gestützt auf die
nachvollziehbaren Angaben des vom Versicherten angefragten Dr. med. F.________,
Facharzt für Chirurgie FMH -, auch berücksichtigen müssen und dürfen, dass es
dem Beschwerdegegner vor dem 3. November 2010 während langer Zeit gelungen war,
diesen Defektzustand mit einer gut ausgebildeten Muskulatur zu kompensieren
bzw. stabilisieren, so dass er die Schulter so beanspruchen konnte, als ob sie
vollständig gesund gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass deshalb
eine Operation vor der erneuten Luxation am 3. November 2010 keineswegs
unmittelbar bevorstehen musste. Da das Schultergelenk durch die Muskulatur gut
stabilisiert war, kann nicht angenommen werden, dass die Schulterluxation auch
bei einer beliebigen alltäglichen Bewegung aufgetreten wäre (vgl. E. 4.1.2
hiervor). Schafft der Vorzustand aber eine erst latente Schadensneigung,
entspricht er lediglich einer Teilursache. Es besteht folglich Raum für eine
Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers.

4.2.2. Daran ändert nichts, dass ein operativer Eingriff möglicherweise auch
ohne Ereignis vom 3. November 2010 früher oder später notwendig geworden wäre.
Fest steht jedenfalls, dass die Operation ohne den schädigenden Ablauf beim
Kickbox-Probetraining nicht schon am 18. Januar 2011 hätte durchgeführt werden
müssen, was für die Leistungspflicht der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit
diesem Eingriff genügt (vgl. E. 4.1.1 hiervor).

4.2.3. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den Hausarzt des Versicherten,
welcher von einer habituellen Schulterluxation ausgeht. Daraus kann sie nichts
zu ihren Gunsten ableiten. Eine habituelle Schulterluxation tritt bereits bei
minimaler Inanspruchnahme oder alltäglichen Bewegungen auf. Im vorliegenden
Fall hat sich der Versicherte die Schulter beim Kickbox-Probetraining nach
hinten verdreht. Damit liegt ein sinnfälliges Ereignis vor, welches nicht mit
einer alltäglichen Inanspruchnahme gleichgesetzt werden kann. Aufgrund der bis
zum 3. November 2010 sehr aktiven sportlichen Betätigung des Beschwerdegegners
mit folglich guter muskulärer Stabilisierung des Schultergelenks ist
anzunehmen, dass sich die Luxation vorerst eben gerade nicht bei einer
beliebigen alltäglichen und minimalbelastenden Betätigung ereignet hätte. Die
offensichtlich unzutreffende Einordnung des Hausarztes bildet keine Basis für
die Einstellung der Leistungen durch die Unfallversicherung.

4.2.4. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich das Vorliegen eines
Unfallereignisses anzweifelt, können Weiterungen unterbleiben. Dementsprechend
kann auch die Frage, ob der Beschwerdegegner gemäss seinen späteren
telefonischen Angaben gegenüber Dr. med. F.________ (Bericht vom 15. Mai 2015)
am 3. November 2010 von seinem Trainingspartner einen Schlag auf den Arm
erhalten hatte, offen bleiben. Denn es steht zumindest unstreitig fest, dass
der Versicherte beim Probetraining seinen linken Arm nach hinten verdreht und
deshalb die Schulterluxation erlitten hatte. Damit liegt - falls nicht mit der
Vorinstanz von einem Unfall auszugehen wäre - zumindest eine unfallähnliche
Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV vor (vgl. auch SVR 2013 UV Nr.
8 S. 27, 8C_628/2012, und Urteil 8C_445/2012 vom 9. Oktober 2012), welche
ebenfalls eine Leistungspflicht der Beschwerdeführerin nach sich zieht. Denn in
Anbetracht der eindeutigen medizinischen Aktenlage ist davon auszugehen, dass
im Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch eine erhebliche
Gesundheitsbeeinträchtigung vorhanden war, für welche das Ereignis vom 3.
November 2010 eine Teilursache bildete. Die vorinstanzliche Aufhebung des
Einspracheentscheids und die Bejahung einer Leistungspflicht der
Unfallversicherung über den 17. Januar 2011 hinaus lässt sich somit nicht
beanstanden.

5. 
Mit dem Entscheid in der Sache ist der Antrag in der Beschwerde um Gewährung
der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

6. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem
Prozessausgang entsprechend der Beschwerde führenden HDI Global auferlegt (Art.
66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Der Beschwerdegegner ist durch eine Rechtsschutzversicherung, nicht aber
anwaltlich vertreten, weshalb ihm die Beschwerdeführerin keine
Parteientschädigung auszurichten hat (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 III 439
).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Juli 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz

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