Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.334/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_334/2016

Urteil vom 17. Mai 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch B.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern, Bürgenstrasse 12, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 11. April 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde der A.________ vom 11. Mai 2016 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 11. April 2016 betreffend
Rückforderung von Insolvenzentschädigungen,

in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a.
die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen
und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb
sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133
IV 286 E. 1.4 S. 287);eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE
140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Beschwerde der Versicherten vom 11. Mai 2016 diesen Erfordernissen
klarerweise nicht gerecht wird, indem sie sich mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz - insbesondere
bezüglich der auf Grund  rechtskräftig abgewiesener Lohnforderung im Konkurs
zurückzuerstattenden Insolvenzentschädigungen (Art. 55 Abs. 2 AVIG) - nicht in
einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise
auseinandersetzt,

dass sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin nämlich im Wesentlichen in
appellatorischer Kritik und einer Wiederholung des bereits vor dem kantonalen
Gericht Vorgetragenen erschöpfen, ohne in hinreichend substanziierter Weise auf
die massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und insbesondere ohne
aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art.
95 f. BGG begangen resp. eine für den Entscheid wesentliche, offensichtlich
unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97
Abs. 1 BGG getroffen haben sollte,

dass hieran auch der wiederholt vorgetragene Hinweis auf das Bestehen des guten
Glaubens und einer grossen Härte im vorliegenden Verfahren, in dem die 
Rückerstattung der Insolvenzentschädigung und nicht der  Erlass derselben
Verfahrensgegenstand bildet, nichts zu ändern vermag (vgl. dazu aber die
vorinstanzliche E. 3.3.3 betreffend Weiterleitung des entsprechenden Gesuchs an
die zuständige Stelle),

dass im Übrigen die von der Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Rückerstattung
der Insolvenzentschädigung erhobenen Rügen hier zum vornherein unzulässig sind,
weil die erwähnte Regelung auf der entsprechenden Bundesgesetzgebung (Art. 55
Abs. 2 AVIG) beruht, an welche das Bundesgericht (wie die anderen
rechtsanwendenden Behörden) gebunden ist (Art. 191 BV), und diesbezüglich
nichts geltend gemacht wird, was insoweit einer Überprüfung durch das Gericht
zugänglich wäre,

dass der vorliegende Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren
umständehalber abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Mai 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Batz

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