Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.332/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_332/2016 {T 0/2}     

Urteil vom 26. August 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente; Valideneinkommen),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 6. April 2016.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1964, arbeitete als Kranführer bei der B.________ AG und
war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen
von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert, als er
am 24. Dezember 2010 in Slowenien einen Autounfall erlitt. Sein Auto, das von
einem Verwandten gelenkt wurde, kollidierte frontal mit einem Geisterfahrer.
A.________ zog sich dabei insbesondere eine Ruptur der Milz zu, welche in der
Folge vollständig entfernt werden musste (Splenektomie), sowie eine
Schulterverletzung. Mit Verfügung vom 28. Juli 2014 und Einspracheentscheid vom
29. Oktober 2015 sprach ihm die SUVA ab dem 1. August 2014 eine Invalidenrente
bei einer Erwerbsunfähigkeit von 13 Prozent und eine Integritätsentschädigung
bei einer Integritätseinbusse von 25 Prozent zu.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher A.________ die Zusprechung einer
Invalidenrente von 15 Prozent beantragen liess, wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau mit Entscheid vom 6. April 2016 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und den vorinstanzlich gestellten Antrag erneuern. Des Weiteren ersucht er um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt und verzichtet auf
einen Schriftenwechsel.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Im Rahmen der Bemessung des Invaliditätsgrades ist allein das Valideneinkommen
umstritten, wie bereits vor dem kantonalen Gericht. Der Beschwerdeführer macht
geltend, es sei statt dem von der SUVA festgesetzten von 70'859 Franken ein
höheres, der (statistischen) Nominallohnentwicklung angepasstes
Valideneinkommen von 72'689 Franken heranzuziehen; dies entspreche der
Verfügung der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 19. Oktober 2015. Im Vergleich
mit dem Invalideneinkommen von 61'633 Franken ergebe sich ein Invaliditätsgrad
von 15 Prozent statt 13 Prozent.

Das Valideneinkommen ist der Lohn, den der Versicherte erzielen könnte, wenn er
nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Nach konstanter Rechtsprechung ist
bei dessen Ermittlung entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des
frühestmöglichen Rentenbeginns als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Es ist
in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung
entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt
worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt
sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; 135 V 58 E. 3.1 S. 59; 134 V 322 E. 4.1 S.
325; Urteil 8C_537/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.2).

Die SUVA hat bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf die Angaben des
Arbeitgebers vom 5. Juni 2014 abgestellt. Danach hätte der Versicherte zum
Zeitpunkt des Rentenbeginns im Jahr 2014 einen Monatslohn von 5'450 Franken
beziehungsweise 70'859 Franken im Jahr verdient. Die teuerungsbedingte
Lohnanpassung sei nach dem Landesmantelvertrag erfolgt. Dass diese Angaben
nicht korrekt gewesen wären, wird beschwerdeweise nicht geltend gemacht. Auch
wird nicht näher ausgeführt, weshalb die Lohnberechnung des Arbeitgebers mit
Lohnerhöhung nach den Vorgaben des massgeblichen Gesamtarbeitsvertrages statt
nach der statistischen Lohnentwicklung nicht rechtens gewesen wäre. Die SUVA
und die Vorinstanz haben nach der dargelegten bundesgerichtlichen Praxis auf
die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Rentenbeginns im Jahr 2014
abgestellt. Das kantonale Gericht hat sich dazu eingehend und zutreffend
geäussert. Es hat insbesondere erwogen, dass die Invalidenversicherung eine
(befristete) Rente bereits ab Dezember 2011 zugesprochen habe und daher von den
Angaben des Arbeitgebers für den damaligen Zeitpunkt ausgegangen sei. Des
Weiteren hat es ausdrücklich auf die Rechtsprechung hingewiesen, wonach die dem
Rentenentscheid zugrunde liegende Invaliditätsbemessung im gegenseitigen
Verhältnis zwischen Invaliden- und Unfallversicherung keine
Verbindlichkeitswirkung entfaltet (BGE 133 V 549; 134 V 153 E. 5.2 S. 157).

3. 
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG, ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit
summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid
erledigt.

4. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem
unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 64
Abs. 1 BGG wird einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt, wenn
sie bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (zum
Erfordernis der Nichtaussichtslosigkeit auch bei der unentgeltlichen
Verbeiständung: Urteil 8C_258/2009 vom 24. August 2009 E. 7 mit Hinweisen). Dem
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann zufolge Aussichtslosigkeit der
Beschwerde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.) nicht entsprochen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. August 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo

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