Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.326/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_326/2016

Urteil vom 23. Mai 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsamt Schaffhausen, Arbeitslosenkasse, Oberstadt 9, 8200
Schaffhausen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom
19. April 2016.

Nach Einsicht
in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 19. April 2016,
mit welchem die Beschwerde des A.________ gegen den Nichteintretensentscheid
der Arbeitslosenkasse des Kantons Schaffhausen vom 13. November 2015 abgewiesen
wurde, soweit darauf einzutreten war,

in die von A.________ gegen den vorgenannten Entscheid beim Bundesgericht mit
Eingabe vom 9. Mai 2016 (Poststempel) erhobene Beschwerde,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 11. Mai 2016, worin namentlich auf die
gesetzlichen Formerfordernisse von Rechtsmitteln hinsichtlich Begehren und
Begründung sowie auf die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin dem Bundesgericht zugestellte Eingabe des A.________ vom 17.
Mai 2016 (Poststempel) mit dem Gesuch um Erstreckung der Rechtsmittelfrist
sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung,

in die Verfügung des Bundesgerichts vom 19. Mai 2016, worin A.________ auf die
nicht mögliche Erstreckung der Rechtsmittelfrist sowie auf die Voraussetzungen
für die unentgeltliche Verbeiständung (möglicher Beizug eines Rechtsanwaltes)
hingewiesen worden ist,

in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a.
die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt; die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der
Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der
angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V
335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen),
dass die Eingaben des Beschwerdeführers vom 9. und 17. Mai 2016diesen
Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, da sie sich in keiner Weise
mit der Begründung des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz
auseinandersetzen und insbesondere nicht darlegen, weshalb das kantonale
Gericht mit der Bestätigung des Nichteintretensentscheides vom 13. November
2015 bzw. der Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der Frist durch die
Verwaltung eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen resp. eine für
den Entscheid wesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige
Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG getroffen haben
sollte,
dass deshalb mit den Eingaben vom 9. und 17. Mai 2016 keine gültigen
Rechtsmittel eingereicht worden sind, obwohl das Bundesgericht den
Beschwerdeführer auf die entsprechenden Anforderungen an Rechtsmittel und die
nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit
bezüglich der mangelhaften Eingaben am 11. bzw. 19. Mai 2016 ebenso
ausdrücklich hingewiesen hat wie auf die Möglichkeit des Beizugs eines
Rechtsanwaltes, wovon jedoch in der Folge kein Gebrauch gemacht worden ist,
dass demnach auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für
das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz
2 BGG), womit sich das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als
gegenstandslos erweist,
dass hingegen das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das
letztinstanzliche Verfahren zufolge Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr
abzuweisen ist (Art. 64 BGG), zumal eine Erstreckung der Beschwerdefrist ausser
Betracht fällt, worauf das Bundesgericht den Beschwerdeführer am 19. Mai 2016
aufmerksam gemacht hat,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und
dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Mai 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Batz

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