Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.324/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_324/2016

Urteil vom 25. Juli 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Anwander,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung
(Invalidenrente; Invaliditätsgrad; Invalideneinkommen),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 29. März 2016.

Sachverhalt:

A. 
Der 1956 geborene A.________ meldete sich am 7. Februar 2000 zum Leistungsbezug
bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen holte
unter anderem das multidisziplinäre Gutachten der Klinik B.________ vom 19.
April 2001 ein. Mit Verfügungen vom 21. März 2002 sprach sie dem Versicherten
ab 1. August 2000 eine halbe Invalidenrente zu. Im Rahmen eines auf Gesuch des
Versicherten hin eingeleiteten Revisionsverfahrens veranlasste die Verwaltung
eine Begutachtung bei der sozialpsychiatrischen Fachstelle C.________
(Expertise vom 3. März 2003). Mit Verfügung vom 10. Juli 2003 sprach sie ihm ab
1. November 2002 eine ganze Invalidenrente zu. Anlässlich zweier von Amtes
wegen durchgeführter Revisionsverfahren wurde der Anspruch auf eine ganze Rente
von der IV-Stelle des Kantons St. Gallen (Mitteilung vom 17. August 2005) und -
nach dem Umzug des Versicherten in die Stadt D.________ - von der IV-Stelle des
Kantons Zürich (Mitteilung vom 14. März 2011) bestätigt.
Gestützt auf lit. a der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 (6.
IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, in Kraft getreten am 1. Januar 2012 [AS
2011.5659]) holte die IV-Stelle unter anderem die auf allgemeininternistischen,
psychiatrischen, rheumatologischen und otorhinolaryngologischen Untersuchungen
beruhende Expertise der ABI Aerztliches Begutachtungsinstitut GmbH, Basel, vom
25. Februar 2013 ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob sie die
Invalidenrente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung vom 9. Juli 2013
folgenden Monats auf. In Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde
stellte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich fest, dass der im
Zeitpunkt der Rentenaufhebung 57-jährige Versicherte einstweilen weiterhin
Anspruch auf eine ganze Rente habe. Zur Begründung führte es aus, ihm sei eine
Selbsteingliederung nicht zumutbar, weshalb die Verwaltung - bevor sie über
eine Rentenherabsetzung oder -aufhebung verfügen dürfe - zunächst
Eingliederungsmassnahmen vorzunehmen habe (Entscheid vom 21. November 2013).
Die IV-Stelle erteilte am 14. Mai 2014 Kostengutsprache für eine
Potenzialabklärung bei der E.________ GmbH. Mit Mitteilung vom 4. Juli 2014
schloss sie die Arbeitsvermittlung ab, da eine solche gemäss Aussagen des
Versicherten sowie laut Abschlussbericht der E.________ GmbH vom 24. Juni 2014
zurzeit nicht möglich sei. Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob
die Verwaltung die Invalidenrente in Anwendung von Art. 17 ATSG auf das Ende
des der Zustellung der Verfügung vom 6. November 2014 folgenden Monats auf.

B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich ab (Entscheid vom 29. März 2016).

C. 
A.________ lässt Beschwerde führen und beantragen, unter Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids sei ihm ab 1. Januar 2015 weiterhin eine ganze
Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei die Sache zur Einholung eines
medizinischen Gutachtens und zur Vornahme weiterer Abklärungen hinsichtlich der
Höhe des Invalideneinkommens an die Vorinstanz oder die IV-Stelle
zurückzuweisen.
Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter
anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht,
unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art.
42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1
S. 254).

2. 
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer über den 31. Dezember 2014 hinaus
Anspruch auf eine Invalidenrente hatte. Dabei bildet Prozessthema die Frage, ob
das kantonale Gericht den Gesundheitszustand (Art. 3 Abs. 1 ATSG) sowie die
Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit (Art. 6 und 7 ATSG) als wesentliche
Voraussetzungen für die Rentenrevision (Art. 17 ATSG) zutreffend beurteilt hat.
Insbesondere ist zu prüfen, ob und inwieweit er das allenfalls verbliebene
Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten vermochte
(vgl. Art. 16 ATSG).

3.

3.1. Das kantonale Gericht hat erkannt, dass der Gesundheitszustand und die
Arbeitsfähigkeit anhand des in allen Teilen beweiskräftigen polydisziplinären
Gutachtens der ABI vom 25. Februar 2013 zu beurteilen sei. Danach litt der
Versicherte aus rheumatologischer Sicht an einem chronischen
zervikospondylogenen und thorakolumbospondylogenen Schmerzsyndrom bei
radiologisch beginnenden Osteochondrosen, ohne dass klinisch eine radikuläre
Symptomatik festgestellt werden konnte. Für körperlich leichte,
wechselbelastend ausübbare Tätigkeiten, die länger dauernde, die Wirbelsäule
belastende Zwangshaltungen oder Verrichtungen über Kopf nicht erforderten, war
der Explorand uneingeschränkt arbeitsfähig. Bezüglich des generalisierten
multilokulären Schmerzsyndroms fanden sich weder klinisch, noch labortechnisch
oder radiologisch Hinweise für ein entzündliches Geschehen, weshalb in diesem
Punkt keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen war. Laut Angaben
des otorhinolaryngologischen Sachverständigen war der Versicherte wegen der
Hörstörung im Rahmen von Gesprächen mit mehreren Personen sowie unter
gesteigertem Umgebungsgeräuschpegel eingeschränkt, weshalb Tätigkeiten, die
hohe Anforderungen an das Hörvermögen stellten, nicht geeignet waren. Zudem
sollten wegen des zurzeit noch kompensierten Tinnitus Arbeiten unter erhöhter
Lärmexposition, was zu einer Akzentuierung führen könnte, gemieden werden.
Schliesslich waren in Anbetracht des Höhenschwindels Verrichtungen auf
Gerüsten, Leitern und in der Höhe nicht geeignet. Der psychiatrische
Sachverständige äusserte einen Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung,
ohne dass dadurch die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt wurde. Anlässlich der
Konsensbesprechung kamen die medizinischen Sachverständigen zum Schluss, dass
der Explorand als Maler wie auch in jeder anderen vergleichbaren körperlich
mittel- bis schwer belastenden Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig war; hiegegen
waren ihm leichtere, wechselbelastend ausübbare Arbeiten zeitlich und
leistungsmässig uneingeschränkt zumutbar.

3.2.

3.2.1. Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich seines Beweisantrages vor, es
sei ein medizinisches Gutachten zur Klärung der folgenden Fragen einzuholen:
Kann der Versicherte körperlich leichte Tätigkeiten im Bereich von Bedienungs-,
Überwachungs- und Kontrollarbeiten ausüben; hat er für einen solchen
Berufswechsel die nötige Anpassungsfähigkeit; um was für Arbeiten geht es
konkret - handelt es sich um Tätigkeiten im ersten oder zweiten Arbeitsmarkt?

3.2.2. Es kann - wie sich aus dem Folgenden ergibt - offenbleiben, ob der
Beschwerdeführer damit ein unzulässiges neues Begehren im Sinne von Art. 99
Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 BGG stellt. Er übersieht, dass es nach
ständiger Rechtsprechung nicht Sache des medizinischen Sachverständigen ist,
gestützt auf die von ihm eingeschätzte Arbeitsfähigkeit zur Frage Stellung zu
nehmen, mit welchen erwerblichen Auswirkungen zu rechnen sei (BGE 140 V 193 E.
3.1 f. S. 194 ff. mit Hinweisen). Insoweit kann auf den Beweisantrag von
vornherein nicht eingegangen werden. Soweit er eine Evaluation der
funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) oder eine vergleichbare
Untersuchungsmassnahme zu beantragen scheint, ist darauf hinzuweisen, dass
solche nur anzuordnen sind, wenn sie medizinisch indiziert sind (vgl. BGE 140 V
193 E. 3.2 S. 196 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 8C_574/2008 vom 9. Dezember
2009 E. 4.2.1, SVR 2009 IV Nr. 26). Vorliegend haben die Experten der ABI laut
Gutachten vom 25. Februar 2013 explizit darauf verzichtet, eine EFL zu
veranlassen; aufgrund der Selbstlimitierung und Symptomausweitung wären kaum
valide Aussagen zu erwarten gewesen. So konnten schon die Ergebnisse der an der
Klinik B.________ durchgeführten EFL nicht verwertet werden (vgl. Gutachten vom
19. April 2001). Eine diesbezüglich neue Abklärung wäre sogar kontraproduktiv,
indem der Explorand in seiner subjektiven Überzeugung, keine Leistung mehr
erbringen zu können, noch bestärkt würde. Angesichts dieser klaren Sachlage,
die im Übrigen zumindest indirekt von den Fachpersonen der E.________ GmbH
aufgrund ihrer Potenzialabklärung bestätigt wurde (vgl. Abschlussbericht vom
24. Juni 2014), ist in antizipierender Beweiswürdigung von den beantragten
Weiterungen abzusehen (vgl. dazu BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; vgl. auch die in BGE
136 I 178 nicht publizierte E. 3).

4.

4.1. Ob der für die Bestimmung des Invalideneinkommens massgebliche
ausgeglichene Arbeitsmarkt dem gegebenen Zumutbarkeitsprofil entsprechende
Stellen anbietet, ist eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage,
wenn die Vorinstanz auf die allgemeine Lebenserfahrung abgestellt hat (vgl. BGE
132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 9C_854/2008 vom 17. Dezember 2008 E. 3.2 mit
Hinweisen). Um eine nur eingeschränkt überprüfbare Tatfrage geht es hingegen,
wenn aufgrund einer konkreten Beweiswürdigung entschieden worden ist (Urteil
8C_776/2008 vom 18. Juni 2009 E. 5.2 in fine).

4.2.

4.2.1. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses
Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist
einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276). Das
gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen
Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (SVR 2008 IV
Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1 mit Hinweis; ZAK 1991 S. 318, I 350/89 E.
3b). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es
können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten
objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (SVR
2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1 mit Hinweis). Der ausgeglichene
Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und
Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von
Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil 9C_95/2007 vom 29. August 2007
E. 4.3 mit Hinweisen). Von einer Arbeitsgelegenheit kann aber dort nicht
gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form
möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder
sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen
Arbeitgebers möglich und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum
vorneherein als ausgeschlossen erscheint (ZAK 1991 S. 318, I 350/89 E. 3b).

4.2.2. Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein
invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt,
welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu
führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene
Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise
nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf
die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist (BGE 107 V 17 E. 2c S.
21; Urteil 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2 mit Hinweisen). Der Einfluss des
Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer
allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick
auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind
(beispielsweise Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner
Folgen; absehbarer Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem
Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und
Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von
Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich; Urteil 9C_954/2012 vom 10. Mai
2013 E. 2 mit Hinweisen).

4.3.

4.3.1. Das kantonale Gericht hat die Kasuistik zur Frage, in welchen Fällen das
Schweizerische Bundesgericht (bzw. bis 31. Dezember 2006 das Eidgenössische
Versicherungsgericht) die Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit bei
über 60-jährigen versicherten Personen verneint oder aber bejaht hat,
zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (vgl. auch Urteile 8C_910/2015 vom
19. Mai 2016 E. 4.3 und 9C_456/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 3.3).

4.3.2. Nach den das Bundesgericht bindenden Feststellungen der Vorinstanz war
der Versicherte im Zeitpunkt des Gutachtens der ABI vom 25. Februar 2013, auf
den zur Beurteilung der zu diskutierenden Frage abzustellen ist (vgl. BGE 138 V
457), knapp 57 Jahre alt. Seither war er für körperlich leichte,
wechselbelastend ausübbare Erwerbstätigkeiten zeitlich und leistungsmässig
uneingeschränkt arbeitsfähig. Über eine Berufsausbildung verfügte er nicht.
Seit seiner Einreise in die Schweiz war er ab dem Jahre 1979 bis 1999 vor allem
als Bauarbeiter und Maler erwerbstätig.

4.3.3. Das kantonale Gericht hat erwogen, der Versicherte beherrsche zwar die
deutsche Sprache nicht und vermöge einen PC nicht zu bedienen, ausserdem sei er
langjährig nicht mehr arbeitstätig gewesen. Indessen stünden ihm auf dem zu
unterstellenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt praxisgemäss weiterhin genügend
Arbeitsgelegenheiten im Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungssektor offen,
die mit körperlich wenig belastenden Bedienungs-, Überwachungs- oder
Kontrollfunktionen verbunden seien.

4.4. Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht stichhaltig. Wohl mag
zutreffen, dass er angesichts seiner Erwerbsbiografie nie feinmotorisch
gearbeitet hatte. Indessen ist angesichts der medizinischen und anderen Akten,
sowie des Umstands, dass er seit 1999 keine körperlich auch nur wenig
belastende Erwerbstätigkeit ausübte, nicht ohne Weiteres einzusehen, er vermöge
keine Arbeiten zu verrichten, die feinmotorisches Geschick verlangten. Die vom
Beschwerdeführer zitierten Präjudizien sind nicht einschlägig. Sie beschlagen
Fälle von versicherten Personen, welchen lediglich noch eine Aktivitätsdauer
von weniger als fünf Jahren bei zeitlich deutlich eingeschränkter
Arbeitsfähigkeit in einer zumutbaren Erwerbsgelegenheit verblieb, was
vorliegend nicht gegeben ist. Was das angerufene Urteil 9C_578/2009 vom 29.
Dezember 2009 betrifft, konnte von dem 57-jährigen Landwirt nicht verlangt
werden, seine selbstständige Erwerbstätigkeit zugunsten eines allenfalls besser
bezahlten Anstellungsverhältnisses aufzugeben. So liegen die Verhältnisse hier
offensichtlich nicht.

4.5. Im Lichte der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die
Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen errichtet hat, hat
das kantonale Gericht kein Bundesrecht verletzt, wenn es einen iv-rechtlich
relevanten mangelnden Zugang des Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt verneint
hat. Überdies hat es zu Recht festgestellt, dass die Eingliederungsunfähigkeit
subjektiv bedingt ist.

5.

5.1. Zu prüfen ist schliesslich die Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art.
16 ATSG.

5.2.

5.2.1. Das kantonale Gericht hat das hypothetische Invalideneinkommen anhand
der standardisierten Bruttolöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE)
2010 bestimmt. Es hat die Frage offen gelassen, ob mit der IV-Stelle ein Abzug
gemäss BGE 126 V 75 von 20 % oder aber von 25 % zu gewähren sei, da so oder
anders verglichen mit dem unbestrittenen Validenlohn kein rentenbegründender
Invaliditätsgrad zu ermitteln sei.

5.2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, gemäss Art. 7 Abs. 1 ATSG sei bei der
Festlegung der Erwerbsunfähigkeit der für die versicherte Person konkret in
Betracht kommende Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. In seinem Fall könnten nur
Verdienste berücksichtigt werden, die bei Arbeitsverhältnissen auf dem zweiten
Arbeitsmarkt (geschützte Werkstätten) ausgerichtet würden. Die standardisierten
Bruttolöhne der LSE bildeten die Einkommensverhältnisse im zweiten Arbeitsmarkt
nicht ab, weshalb weitere Abklärungen zur Frage notwendig seien, welche
Einkommen er mit seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erzielen
vermöchte.

5.3.

5.3.1. Der Beschwerdeführer verkennt die Rechtslage in zweifacher Hinsicht.
Gemäss der in E. 4.2.1 dargelegten Rechtsprechung umfasst der ausgeglichene
(allgemeine) Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen-
und Arbeitsangebote, bei welchen behinderte Personen mit einem sozialen
Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Zum anderen ist
darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung in Fällen, wo die
versicherte Person - wie vorliegend - keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen
hatte, auf lohnstatistische Angaben abzustellen ist (vgl. Urteil 9C_632/2015
vom 4. April 2016 E. 2.5.7 mit Hinweisen, in BGE 142 V noch nicht publiziert).
Der Beschwerdeführer übersieht, dass jeder Anwendung statistischer Werte die
Abstrahierung, d.h. die Ausblendung der konkreten Gegebenheiten des
Einzelfalles, immanent ist. Normatives Korrektiv dazu bildet die Rechtsprechung
zum Abzug gemäss BGE 126 V 75, woran festzuhalten ist (erwähntes zur
Publikation in BGE 142 V bestimmtes Urteil 9C_632/2015 E. 2.5.7 in fine).

5.3.2. Angesicht dieser Rechtslage hat die Vorinstanz zutreffend das
Invalideneinkommen anhand der standardisierten Bruttolöhne der LSE bestimmt.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat sie dieses Vorgehen
begründet. Sie hat korrekt darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zu
keinem Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte, aufgrund der ein
Invalideneinkommen hätte bestimmt werden können.

5.4. Zusammenfassend ist die Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts, dass der
Beschwerdeführer mangels leistungsbegründenden Invaliditätsgrades ab 1. Januar
2015 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr hatte, nicht zu beanstanden.

6. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Juli 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Grunder

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