Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.322/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_322/2016        
{T 0/2}

Urteil vom 17. Juni 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Vonesch,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Überprüfungszeitraum;
neue Tatsachen und Beweismittel),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 24. März 2016.

 Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 17. März 2014 stellte die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die A.________ (Jg. 1975) aufgrund der Folgen
zweier im März und im Mai 2010 erlittener Verkehrsunfälle ausgerichteten
Leistungen mangels adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen diesen Ereignissen
und dem verbliebenen Beschwerdebild mit sofortiger Wirkung ein, woran sie mit
Einspracheentscheid vom 4. August 2015 festhielt.
Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 24. März 2016 ab.
Mit Beschwerde ans Bundesgericht lässt A.________ die Aufhebung des kantonalen
Entscheides und die weitere Gewährung von Versicherungsleistungen über den 17.
März 2014 hinaus beantragen.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Rechtsschrift einleitend fest, aufgrund
der Rechtsprechung könne nicht dagegen opponiert werden, dass die Vorinstanz
auf der Basis der ihr bekannten Unterlagen den adäquaten Kausalzusammenhang
verneint hat. Weiter führt sie aus, nach Erlass des kantonalen Entscheides vom
24. März 2016 sei sie am 4. April 2016 gestürzt; dies sei auf kardiologische
Probleme zurückzuführen, welche sich ihrerseits gemäss medizinischen Berichten
anhand bildgebender Befunde objektivieren liessen und den versicherten
Unfallereignissen zuzuschreiben seien.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden, wobei das
Bundesgericht in Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung - anders als in den
übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2
BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes gebunden ist (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). In
zeitlicher Hinsicht ist für die Beurteilung der Streitsache der Sachverhalt
massgebend, wie er sich bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides
- hier also bis am 4. August 2015 - entwickelt hat (BGE 134 V 392 E. 6 S. 397
mit Hinweis; Urteil 8C_357/2014 vom 17. Juni 2014 E. 3.1). Tatsachen, die erst
später eingetreten sind, können mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nicht geltend gemacht werden. Neue Tatsachen und Beweismittel
dürfen überdies laut Art. 99 Abs. 1 BGG nur so weit vorgebracht werden, als
erst der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt.

1.2. Zur Begründung der Beschwerde wird ein Ereignis angeführt, das sich erst
lange Zeit nach Erlass des Einspracheentscheides vom 4. August 2015
verwirklicht hat. Wie in vorstehender Erwägung gezeigt, kann ein solches
Geschehen - weil ausserhalb des massgebenden Überprüfungszeitraumes liegend -
im späteren gerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden.
Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem wegen einer plötzlichen, kurzzeitigen
Ohnmacht (Synkope) erfolgten Sturz vom 4. April 2016 den Nachweis der
Unfallkausalität einer schon vor Erlass des Einspracheentscheides vom 4. August
2015 vorhanden gewesenen Gesundheitsschädigung erbringen will, liegt nicht nur
eine früher nie behauptete neue Tatsache vor, sondern auch ein bislang nie
genanntes neues Beweismittel. Anlass zu solchen Vorbringen hat nicht erst der
kantonale Gerichtsentscheid geboten, weshalb sie laut Art. 99 Abs. 1 BGG im
bundesgerichtlichen Verfahren der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nicht zu hören sind. Die gegenteilige Behauptung in der
Beschwerdeschrift ist unzutreffend. Allein daraus, dass vor Vorinstanz eine -
seinerzeit gar nicht bekannt gewesene - Synkope nicht thematisiert worden ist,
lässt sich nicht ableiten, der dort ergangene Entscheid biete hinreichenden
Grund für das Vorbringen neuer Tatsachen und/oder Beweismittel.

2. 
Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet im Verfahren nach Art. 109
Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung (Abs. 3) - und ohne Durchführung
eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) - abzuweisen. Dem
Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs.
4 lit. a BGG) von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Juni 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl

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