Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.31/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_31/2016

Urteil vom 9. Februar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom
19. November 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 5. Januar 2016 gegen den Nichteintretensentscheid des
Kantonsgerichts Luzern vom 19. November 2015,

in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter
anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der
Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzt,
dass die Vorbringen sachbezogen sein müssen, damit aus der Beschwerdeschrift
ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid
beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit
Hinweisen),
dass nach der Rechtsprechung unter anderem eine Beschwerdeschrift, welche sich
bei der Anfechtung von vorinstanzlichen Nichteintretensentscheiden lediglich
mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene
Begründung aufweist und damit keine rechtsgültige Beschwerde darstellt (vgl.
BGE 123 V 335; 118 Ib 134),
dass die Eingabe des Rechtsvertreters vom 5. Januar 2016 den vorerwähnten
Anforderungen namentlich mit Bezug auf eine sachbezogene Begründung
offensichtlich nicht gerecht wird, da sie sich in keiner Weise mit der
prozessualen Erledigung durch die Vorinstanz auseinandersetzt und insbesondere
nicht darlegt, weshalb das kantonale Gericht mit seinem
Nichteintretensentscheid eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen
bzw. eine für den Entscheid wesentliche, offensichtlich unrichtige oder
unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG
getroffen haben sollte,
dass sich der Rechtsvertreter dieses offensichtlichen Mangels bei Aufbringung
eines Mindestmasses an Aufmerksamkeit hätte bewusst sein müssen, wurde er doch
vom Bundesgericht bereits in zahlreichen anderen Verfahren wiederholt auf die
Mindestanforderungen an eine Beschwerdeschrift hingewiesen (statt vieler etwa:
Urteile 8C_542/2015 vom 28. Oktober 2015 und 8C_830/2014 vom 12. Dezember
2014),

dass er überdies den angefochtenen Entscheid trotz Kenntnis der
Beibringungspflicht nicht eingereicht hat,
dass deshalb auf die offensichtlich an einem Begründungsmangel leidende
Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass dem Rechtsvertreter gestützt auf Art. 33 Abs. 2 BGG wegen mutwilliger/
leichtsinniger Beschwerdeführung eine Ordnungsbusse in der Höhe von nunmehr Fr.
700.- aufzuerlegen ist, er zugleich angehalten ist, die bisher noch unbezahlt
gebliebene, bereits mit Urteil 8C_796/2011 vom 14. November 2011 auferlegte
Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 300.- aus nämlichem Grund ebenfalls zu
begleichen,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Rechtsanwalt Franklin Sedaj wird mit einer Ordnungsbusse von Fr. 700.- belegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, Rechtsanwalt Franklin Sedaj, dem
Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Februar 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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