Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.315/2016
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_315/2016        
{T 0/2}

Urteil vom 20. Juni 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung
(Invalidenrente; Neuanmeldung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 22. März 2016.

Sachverhalt:

A. 
Mit Verfügung vom 16. August 2012 - letztinstanzlich bestätigt mit Urteil des
Bundesgerichts vom 3. Juli 2014 (Verfahren 8C_384/2014) - hob die IV-Stelle des
Kantons Zürich den seit 1. Februar 2000 laufenden Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente des 1954 geborenen A.________ rückwirkend per Ende Juni 2009
auf. Während des gegen diese Verfügung erhobenen Rechtsmittelverfahrens meldete
sich der Versicherte am 4. März 2014 erneut zum Bezug einer Rente an. Er
begründete sein Gesuch mit einem Bericht des Dr. med. B.________, Facharzt für
Kardiologie und Innere Medizin FMH, vom 15. Februar 2014. Mit Verfügung vom 18.
November 2014 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein.

B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 22. März 2016 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die IV-Stelle
anzuweisen, auf die Neuanmeldung einzutreten und einen Anspruch auf Leistungen
der Invalidenversicherung materiell zu prüfen.

Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.

2.1. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Grundlagen (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV)
und die Grundsätze (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.; 109 V 108 E. 2b S. 114; 262
E. 3 S. 264; Urteile 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 und 8C_196/2088 vom 5.
Juni 2008) für das Eintreten auf eine Neuanmeldung nach vorangegangener
rechtskräftiger Rentenaufhebung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.2. Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante
Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letzten
umfassenden materiellen Prüfung. Der Vergleichszeitraum erstreckt sich
grundsätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs, d.h. bis zum Erlass
der Verfügung betreffend die Neuanmeldung. Für die beschwerdeweise Überprüfung
einer Nichteintretensverfügung ist somit der Sachverhalt, wie er sich der
Verwaltung bot, resp. die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massgeblich (
BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.; Urteil 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.3.1).
Es ist folglich zu prüfen, ob der Versicherte für den Zeitraum vom 16. August
2012 bis zum 18. November 2014 eine anspruchsbeeinflussende Tatsachenänderung
glaubhaft gemacht hat.

2.3. Ob das kantonale Gericht das richtige Beweismass (Glaubhaftmachung)
angewandt hat, ist eine vom Bundesgericht frei zu prüfende Rechtsfrage.
Demgegenüber beschlägt die Bewertung der dem Gericht vorgelegten Beweismittel
die Beweiswürdigung, die vom Bundesgericht nur unter dem eingeschränkten
Gesichtspunkt von Art. 97 BGG geprüft wird (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.;
Urteile 8C_183/2016 vom 9. Mai 2016 E. 2.1, 9C_683/2013 vom 2. April 2014).

3.

3.1. Das kantonale Gericht hat verbindlich (E. 1 und 2.3 hievor) festgestellt,
die Verfügung vom 16. August 2012 beruhe auf der Expertise des Ärztlichen
Begutachtungsinstitutes Basel (ABI) vom 29. November 2011, worin für körperlich
leichte und mittelschwer belastende Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit
attestiert worden ist. Es ist der Auffassung, dem Versicherten sei es nicht
gelungen, eine anspruchsrelevante gesundheitliche Verschlechterung bis zum
Erlass der Nichteintretensverfügung vom 18. November 2014 glaubhaft zu machen.
Folglich hat es diese bestätigt.

3.2. Beschwerdeweise wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe nicht
berücksichtigt, dass Dr. med. B.________ in seinem Bericht vom 15. Februar 2014
auf eine neuropsychologische Beeinträchtigung infolge der vielen Operationen am
Herz hingewiesen und eine Vermittelbarkeit des Versicherten ausdrücklich
verneint habe. Das kantonale Gericht habe zu Unrecht den Bericht der
Neuropsychologin Dr. phil. C.________ vom 6. Januar 2015 nicht in seinen
Entscheid miteinbezogen und bei der Prüfung der Glaubhaftmachung einer
anspruchsrelevanten gesundheitlichen Verschlechterung einen zu strengen
Massstab angesetzt.

4.

4.1. In Würdigung des im Rahmen der Neuanmeldung vom 4. März 2014 eingereichten
medizinischen Berichtes des Dr. med. B.________ vom 15. Februar 2014 verneinte
das kantonale Gericht die Glaubhaftmachung einer gesundheitlichen
Verschlechterung. Es legte im Wesentlichen dar, eine Progredienz der koronaren
Herzkrankheit sei zwar glaubhaft gemacht, nicht hingegen eine Verschlechterung
der Arbeitsfähigkeit. Der Arzt verneine nicht die Zumutbarkeit einer
Erwerbstätigkeit, sondern zweifle an der Vermittelbarkeit des
Beschwerdeführers. Der Arzt berücksichtige dabei invaliditätsfremde Faktoren
wie Alter und Ausbildung. Das lasse nicht auf eine für den Invaliditätsgrad
relevante Veränderung schliessen. Auch die geltend gemachte Beeinträchtigung
durch die Einnahme eines bestimmten Medikamentes weise nicht auf veränderte
Verhältnisse hin, habe dieses doch bereits im Vergleichszeitpunkt zur aktuellen
Medikation des Versicherten gehört.

4.2. Dass diese Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig sein oder
auf einer Rechtsverletzung beruhen sollen, ist nicht ersichtlich. Sie bleiben
daher für das Bundesgericht verbindlich (E. 1). Dies gilt auch für den daraus
gezogenen Schluss, mit den vorliegend zu beachtenden medizinischen Akten sei
keine rentenbeeinflussende Verschlechterung des Gesundheitszustands glaubhaft
gemacht worden. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das kantonale Gericht
in seiner Beurteilung zu hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer
gesundheitlichen Verschlechterung gestellt haben könnte. Der Beschwerdeführer
begründet diesen Vorwurf denn auch hauptsächlich damit, es lägen rund
zweieinhalb Jahre zwischen der Rentenaufhebungsverfügung und dem Nichteintreten
auf die Neuanmeldung. Das ist seines Erachtens eine lange Zeit, weshalb keine
zu hohen Anforderungen gestellt werden dürften. Zudem hätten die Ausführungen
im Bericht des Dr. med. B.________ die IV-Stelle zumindest veranlassen müssen,
weitere Abklärungen zu treffen. Dabei übersieht er, dass im Rahmen der
Neuanmeldung der Untersuchungsgrundsatz eingeschränkt ist (BGE 130 V 64 E.
5.2.5 S. 68). Bieten die einer Neuanmeldung zu Grunde liegenden Aktenstücke -
wie vorliegend - keinen klaren Hinweis für einen Eintretenstatbestand, ist es
nicht Sache der Verwaltung oder des Gerichts, von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen oder
den Gesuchsteller aufzufordern, entsprechend Belege beizubringen.

4.3. Schliesslich hat das kantonale Gericht entgegen den Ausführungen in der
Beschwerde auch zu Recht den Bericht der Dr. phil. C.________ von der
D.________ AG vom 6. Januar 2015 nicht in seine Beurteilung miteinbezogen.
Streitgegenstand ist, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf die Neuanmeldung
eingetreten ist. Damit versteht sich von selbst, dass Aktenstücke, die erst
nach Erlass der Eintretensverfügung entstanden sind, nicht dazu beitragen
können, einen bestimmten Sachverhalt im Zeitpunkt des Entscheides über das
Eintreten auf eine Neuanmeldung glaubhafter zu machen. Für die beschwerdeweise
Überprüfung einer Nichteintretensverfügung ist somit der Sachverhalt, wie er
sich der Verwaltung bot, resp. die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung
massgeblich (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.; Urteil 9C_683/2013 vom 2. April
2014 E. 3.3.1).

4.4. Zusammenfassend hat es beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden.

5. 
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Juni 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben