I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.313/2016
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] 8C_313/2016 {T 0/2} Urteil vom 30. Mai 2016 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiber Batz. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen einen unbekannten Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich. Nach Einsicht in die als "Einsprache" bezeichnete Beschwerde der A.________ vom 4. Mai 2016 (Poststempel) gegen einen unbekannten Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, in die Verfügung des Bundesgerichts vom 6. Mai 2016, worin A.________ aufgefordert wurde, den Formmangel der fehlenden Beilage (vorinstanzlicher Entscheid) gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG bis spätestens am 19. Mai 2016 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe, in die daraufhin am 13. Mai 2016 erfolgte Nachreichung verschiedener Unterlagen, in Erwägung, dass die Beschwerdeführerin den ihr vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilage des vorinstanzlichen Entscheides nicht innerhalb der mit Verfügung vom 6. Mai 2016 angesetzten, am 19. Mai 2016 abgelaufenen (Art. 48 Abs. 1 BGG) Nachfrist behoben hat, dass hieran die von der Beschwerdeführerin nachgereichten, nicht den angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid enthaltenden Unterlagen nichts zu ändern vermögen, weshalb bereits aus diesem Grunde androhungsgemäss vorzugehen und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), dass überdies die Beschwerde vom 4. Mai 2016 den weiteren, in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG statuierten Formerfordernissen klarerweise nicht zu genügen vermag - die Eingabe enthält weder ein rechtsgenügliches Begehren noch eine sachbezogene Begründung (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.) -, weshalb auch insoweit auf das Rechtsmittel wegen offen-sichtlicher Unzulässigkeit nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), dass demzufolge auf die - insgesamt offensichtlich unzulässige - Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. Luzern, 30. Mai 2016 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Maillard Der Gerichtsschreiber: Batz Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben