Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.313/2016
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_313/2016 {T 0/2}     

Urteil vom 30. Mai 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen einen unbekannten Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich.

Nach Einsicht
in die als "Einsprache" bezeichnete Beschwerde der A.________ vom 4. Mai 2016
(Poststempel) gegen einen unbekannten Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich,
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 6. Mai 2016, worin A.________
aufgefordert wurde, den Formmangel der fehlenden Beilage (vorinstanzlicher
Entscheid) gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG bis spätestens am 19. Mai 2016 zu beheben,
ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
in die daraufhin am 13. Mai 2016 erfolgte Nachreichung verschiedener
Unterlagen,

in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin den ihr vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG
angezeigten Formmangel der fehlenden Beilage des vorinstanzlichen
Entscheides nicht innerhalb der mit Verfügung vom      6. Mai 2016 angesetzten,
am 19. Mai 2016 abgelaufenen (Art. 48   Abs. 1 BGG) Nachfrist behoben hat,
dass hieran die von der Beschwerdeführerin nachgereichten, nicht den
angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid enthaltenden Unterlagen nichts zu
ändern vermögen, weshalb bereits aus diesem Grunde androhungsgemäss vorzugehen
und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG),
dass überdies die Beschwerde vom 4. Mai 2016 den weiteren, in      Art. 42 Abs.
1 und 2 BGG statuierten Formerfordernissen klarerweise nicht zu genügen vermag
- die Eingabe enthält weder ein rechtsgenügliches Begehren noch eine
sachbezogene Begründung (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88, 136 I 65 E. 1.3.1 S.
68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.) -, weshalb auch insoweit auf das
Rechtsmittel wegen offen-sichtlicher Unzulässigkeit nicht eingetreten werden
kann (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass demzufolge auf die - insgesamt offensichtlich unzulässige - Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten
ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,
erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Mai 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Batz

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben