Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.309/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]             
8C_309/2016    {T 0/2}     

Urteil vom 14. Dezember 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard,
Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Jürg Tschopp und MLaw Hanna Byland,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203
Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Rentenrevision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1960 geborene A.________, portugiesischer Staatsangehöriger, arbeitete
zuletzt von April 1989 bis Mai 2002 bei der B.________ AG als Schweisser. Im
Jahre 1987 erlitt er einen Fahrzeugunfall. Am 21. Dezember 2000 zog er sich bei
einem Motorradunfall Verletzungen an Schulter und Oberarm zu. Im August 2002
meldete sich A.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an.
Die IV-Stelle des Kantons Aargau holte den Bericht des Dr. med. C.________,
Facharzt FMH für physikalische Medizin, vom 29. August 2002 ein. Dieser
diagnostizierte ein chronisches zervikospondylogenes Syndrom nach
Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine chronische Bursitis subacromialis und
eine chronische Epicondylopathia humeri radialis. Frau Dr. med. D.________,
Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte am 19.
September 2003 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
mittelgradiger Episode mit somatischem Syndrom. Mit Verfügung vom 22. Dezember
2003 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab August 2002 bei einem
Invaliditätsgrad von 100 Prozent eine ganze Invalidenrente zu.

A.b. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend; IVSTA), an welche
die Akten wegen der Rückkehr des Versicherten nach   Portugal überwiesen
wurden, leitete im Februar 2005 ein Revisionsverfahren ein. Gemäss Mitteilung
vom 9. Dezember 2005 bestätigte sie einen unveränderten Rentenanspruch.

A.c. Die IVSTA leitete im November 2009 ein weiteres Revisionsverfahren ein. In
diesem Zusammenhang zog sie ärztliche Berichte aus Portugal bei. Zudem gab sie
das polydisziplinäre Gutachten der Academy of Swiss Insurance Medicine (asim)
am Universitätsspital Basel vom 15. Dezember 2011 in Auftrag (Dr. med.
E.________, Facharzt Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin, Dr. med. F.________,
Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. G.________, Facharzt Innere
Medizin und Rheumatologie, med. pract. H.________, Assistenzarzt Neurologie und
Dr. med. I.________, Fachärztin Neurologie). Mit Vorbescheid vom 10. Februar
2012 teilte sie A.________ ihre Absicht mit, die bisherigen Rentenleistungen
einzustellen. Der Versicherte erhob verschiedene Einwände und reichte die
Stellungnahme zum asim-Gutachten von Dr. med. K.________, Fachärztin
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. August 2012 ein. Die IVSTA holte dazu
die Stellungnahmen der asim-Gutachter vom 18. Februar und 20. Juni 2013 ein.
Mit Verfügung vom 4. September 2013 hob die IVSTA die Rente auf Ende Oktober
2013 auf und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

B. 
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 21. März 2016 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm die
bisherige Rente auch ab 1. November 2013 weiterhin auszurichten. Eventualiter
sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz oder an die Verwaltung
zurückzuweisen, unter Weiterausrichtung der Rentenzahlungen. Zudem wird um
unentgeltliche Rechtspflege ersucht.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an    (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem
Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105
Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Rüge hin
oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht,
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG).

1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an    (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen; 133 III 545 E.
2.2         S. 550; 130 III 136 E. 1.4 S. 140).

2. 
Streitig ist, ob das Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der bisher
ausgerichteten Invalidenrente zufolge Verbesserung des Gesundheitszustandes zu
Recht bestätigt hat.
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die
Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision
gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit
Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen
Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich
gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs-
oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132). Dazu gehört die
Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an
die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines
im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext
unbeachtlich. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der
Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend
("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (
BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 mit Hinweisen).

3.

3.1. Die Vorinstanz stellte auf das interdisziplinäre Gutachten der asim vom
15. Dezember 2011 ab. Die Gutachter erhoben als Diagnosen ohne Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert
(ICD-10:F33.4); chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10:M53.0;
mit diskreten degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule, ohne Anhalt für
ein radikuläres Reiz- oder sensomotorisches Ausfallsyndrom und klinisch ohne
Hinweis auf segmentale Störung der Wirbelsäule, jedoch muskuläre Dysbalance mit
Verspannung der paravertebralen Muskulatur im zervikalen und lumbalen Bereich);
chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10:M54.5; mit diskreten
degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule, ohne Anhalt für ein
radikuläres Reiz- oder sensomotorisches Ausfallsyndrom); linksbetonte Senk- und
Spreizfüsse (ICD-10:M21.4, M20.1; ohne Reizzustand von Achillessehne und
Fersen; keine Einschränkung der aktiven und passiven Beweglichkeit beider
Schultergelenke, keine Hinweise auf relevante Läsionen der Rotatorenmanschetten
und auf eine residuelle Bursitis subacromialis); anamnestisch chronische
Epicondylopathia humeri radialis mit Tendovaginitiden der Strecksehnen Dig.
I-III rechts im Jahre 2002 (aktuell normale Beweglichkeit der Ellbogengelenke,
keine residuelle Symptomatik; diffuse Schmerzangaben ohne klinisches Substrat;
keine muskulären Atrophien der Eminentia thenar und hypothenar). Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben die Experten keine gestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht ging davon aus, dass die Gutachter einen
Fortbestand des zervikospondylogenen bzw. vertebralen Syndroms festgestellt,
dieses aber nicht mehr als die Arbeitsfähigkeit beeinflussend beurteilt hätten.
Bursitis und Epicondylopathia radialis hätten sich nicht mehr nachweisen
lassen. Schulter, Ellenbogen und Handgelenke seien schmerzfrei beweglich
gewesen. Akute affektive Symptome hätten nicht festgestellt werden können.
Damit übereinstimmend habe seit mehreren Monaten keine medikamentöse und
therapeutische Behandlung mehr stattgefunden. Die depressive Störung sei laut
Gutachten als remittiert zu betrachten. Die Erweiterung des ursprünglichen
Diagnosekatalogs durch ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom und
linksbetonte Senk- und Spreizfüsse sei ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen, durch den Wegfall der chronischen
Entzündungen des rechten Schultergelenks und des rechten Ellenbogens, die
fehlenden funktionellen Einschränkungen im Zervikal- und Lumbalbereich und den
entzündungsfreien Fersensporn sei erstellt, dass zwischen dem
Vergleichszeitpunkt (Verfügung vom 22. Dezember 2003) und dem
Gutachtenszeitpunkt vom 15. Dezember 2011 eine objektiv fassbare tatsächliche
Änderung der somatisch bedingten gesundheitlichen Einschränkungen eingetreten
sei. Die darüber hinaus erhobenen Diagnosen vermindertes Hörvermögen,
Dyslipidämie, Arthrose der Lenden und Knie, chronische Kopfschmerzen,
Gynäkomastie, Dyspepsie/ Gastritis, Hoden-Wasserbruch und Übergewicht seien
ohne relevanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit
als Schweisser. Die im Zeitpunkt der Rentenzusprechung festgehaltene
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradiger Episode mit
somatischem Syndrom habe nicht mehr bestätigt werden können. Eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung (ICD-10:F45.4) liege gemäss Gutachten nicht vor.
Somit sei auch in psychiatrischer Hinsicht eine relevante Besserung des
Gesundheitszustandes eingetreten. Die Vorinstanz hat dem Gutachten der asim -
samt Stellungnahmen vom 18. Februar und 20. Juni 2013, die ebenfalls
Bestandteil der Expertise sind (Urteile 9C_794/2012 vom 4. März 2013 E. 4.1;
9C_922/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2) - Beweiskraft beigemessen und gestützt
darauf festgestellt, spätestens seit dem Zeitpunkt der Begutachtung könne der
Versicherte seine bisherige Arbeit als Betriebsarbeiter und Schweisser wieder
vollumfänglich ausführen.

3.2. Die Stellungnahme von Frau Dr. med. K.________ vom 2. August 2012
bezeichnete die Vorinstanz als in sich widersprüchlich, in den
Schlussfolgerungen nicht begründet und nicht nachvollziehbar. Dieser komme
daher kein wesentlicher Beweiswert zu. Die von der Psychiaterin geäusserte
Kritik am asim-Gutachten sei zudem nicht geeignet, dessen Beweiskraft zu
schmälern. Insbesondere vermöge die Stellungnahme keine Zweifel am
asim-Gutachten aufkommen zu lassen. Das Bundesverwaltungsgericht sah daher in
antizipierter Beweiswürdigung von der geltend gemachten Einholung eines
Obergutachtens ab.

4.

4.1.1 In formeller Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer im Zusammenhang
mit der Begutachtung durch die asim eine Verletzung der bei der Einholung von
MEDAS-Gutachten gemäss BGE 137 V 210 zu berücksichtigenden Grundsätze. Er
bemängelt namentlich die Nichteinhaltung des Med@p-Verfahrens bei der Erteilung
des Begutachtungsauftrages. Eine direkte Auftragsvergabe sei seit jenem Urteil
bei einem polydisziplinären Gutachten nicht mehr zulässig. Die formelle Natur
der Verletzung des Anspruchs auf einen unabhängigen Experten führe dazu, dass
das asim-Gutachten nicht verwertbar sei.

4.1.2 Die in BGE 137 V 210 definierten Anforderungen an die Einholung von
MEDAS-Gutachten durch die Invalidenversicherung gelten grundsätzlich auch in
laufenden Verfahren (vgl. BGE 132 V 368 E. 2.1 S. 369). Das asim-Gutachten
wurde bereits vor diesem (am 28. Juni 2011 ergangenen) Urteil als
Gutachterstelle eingesetzt (Auftragsdatum: 3. März 2011). Die
Beteiligungsrechte gemäss BGE 137 V 210 konnten daher noch nicht zum Tragen
kommen. Dieser Umstand führt indessen nicht zwangsläufig zu einer neuen
Begutachtung (BGE 137 V 210 E. 6 S. 266). Ein nach altem Standard in Auftrag
gegebenes (MEDAS-) Gutachten bildet grundsätzlich eine massgebende
Entscheidungsgrundlage. Das Manko wird jedoch bei der Beweiswürdigung
berücksichtigt. Ähnlich wie bei versicherungsinternen medizinischen
Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4-4.7 S. 469 ff.) genügen
relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
(verwaltungsexternen) ärztlichen Feststellungen, um eine (neue) Begutachtung
anzuordnen (BGE 139 V 99 E. 2.3.2 S. 103 mit Hinweisen). Darauf wird
nachfolgend unter Berücksichtigung der Rügen des Beschwerdeführers einzugehen
sein.

4.2. Bezüglich der Auftragsvergabe nach dem Zufallsprinzip ist darauf
hinzuweisen, dass die zufallsgeleitete Auftragsvergabe vor Implementierung von
SuisseMED@P erst einmal eine bundesgerichtliche Appellanforderung darstellte,
deren Umsetzung primär dem Verordnungsgeber und der Aufsichtsbehörde überlassen
war (BGE 137 V 210 E. 3.1.2 S. 243 und E. 5 S. 266; vgl. im Übrigen den am 1.
März 2012 in Kraft getretenen Art. 72bis IVV). Darauf hat das Bundesgericht
bereits in den Urteilen 9C_501/2014 vom 31. Juli 2014 E. 2.3 und 8C_204/2014
vom 9. September 2014 E. 4.2.1 ausdrücklich hingewiesen. Bereits in E. 5 des
Grundsatzurteils hat das Bundesgericht betont, das Verfahren sei in den
betreffenden Punkten, soweit justiziabel, unmittelbar anzupassen. Weitere
Vorkehrungen, namentlich die Vergabe der MEDAS-Begutachtungsaufträge nach dem
Zufallsprinzip, die Mindestdifferenzierung des Gutachtenstarifs sowie die
Verbesserung und Vereinheitlichung der Qualitätsanforderungen und -kontrolle,
lägen in der Gestaltungsmacht des Verordnungsgebers und der Aufsichtsbehörde.
Es entsprach somit nicht dem Willen des Bundesgerichts, dass sämtliche der in
BGE 137 V 210 vorgesehenen Korrektive umgehend umzusetzen waren (Urteil 9C_160/
2016 vom 19. August 2016 E. 7.3.1 ff., zur Publikation vorgesehen; vgl. SVR
2016 IV 42 S. 135). Eine vollständige Adaption der Vorgaben gemäss BGE 137 V
210 war für die IV-Stellen vor dem 1. März 2012 (Inkrafttreten des Art. 72bis
IVV) nicht möglich. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers kann daher
nicht bereits zufolge Nichtberücksichtigung des Zufallsprinzips bei der
Gutachtensvergabe auf die Nichtverwertbarkeit des asim-Gutachtens vom 15.
Dezember 2011 geschlossen werden. Ein fallbezogenes formelles Ablehungsbegehren
gegenüber den medizinischen Gutachtern steht nicht im Raum. Die unter Hinweis
auf Art. 29 Abs. 1 und 2 sowie Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 42,
43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG erhobene Rüge einer Verletzung der Garantie
auf eine unabhängige Sachverhaltsprüfung erweist sich daher als unbegründet.

4.3. Weiter stellt der Beschwerdeführer das asim-Gutachten in Frage, weil das
neurologische Teilgutachten von Assistenzarzt med. pract. H.________ erstellt
worden sei. Dem Versicherten ist darin beizupflichten, dass es zur Beurteilung
sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche verlässlicher medizinischer
Entscheidungsgrundlagen bedarf (BGE 134 V 231 f. E. 5.1 S. 232). Der Beweiswert
einer spezialärztlichen Expertise hängt u.a. davon ab, ob die begutachtende
Person über die entsprechende Fachausbildung verfügt. Ihre fachliche
Qualifikation spielt für die richterliche Würdigung einer Expertise eine
erhebliche Rolle. Für die Eignung einer Ärztin oder eines Arztes als
Gutachterperson in einer bestimmten medizinischen Disziplin ist ein
entsprechender, dem Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse dienender
spezialärztlicher Titel der berichtenden oder zumindest der den Bericht
visierenden Arztperson erforderlich (Urteile 9C_547/2010 vom 26. Januar 2011 E.
2.2; 8C_65/2010 vom 6. September 2010 E. 3.1; 8C_213/2010 vom 3. August 2010 E.
2.2). Das neurologische Fachgutachten wurde durch eine Fachärztin FMH
Neurologie mitunterzeichnet. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Frage, dass
auch der mit ihr befasste Assistenzarzt über die notwendigen fachlichen
Qualifikationen verfügt. Die Mitbeteiligung von med. pract. H.________ bildet
daher für sich allein keinen Anlass, dem Gutachten den Beweiswert abzusprechen.
Überzeugende Gründe für eine Änderung der Rechtsprechung (vgl. dazu BGE 136 III
6 E. 3 S. 8; 135 I 79 E. 3 S. 82) werden nicht geltend gemacht. Es wird auch
weder begründet dargetan noch ist ersichtlich, inwiefern durch den Beizug von
Assistenzärzten bei der asim eine Ungleichbehandlung gegenüber einer
Begutachtung an einem kleineren Spital resultieren soll.

5. 
Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Voraussetzungen nach    Art. 17 Abs.
1 ATSG gegeben sind, um den Rentenanspruch aufzuheben. Seine Vorbringen sind
insoweit zutreffend, dass aus einer anderen Diagnose oder einer
unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht
allein nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung
geschlossen werden kann. Ist jedoch - wie vom Bundesverwaltungsgericht mit
Bezug auf den Beschwerdeführer aufgezeigt - ein Revisionsgrund gegeben, ist der
Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten
Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu
ermitteln (BGE 141 V 9 E. 6.1 S. 13). Eine tatsächliche Veränderung in den
gesundheitlichen Verhältnissen kann auch darin liegen, dass sich beispielsweise
ein Leiden in seiner Intensität und damit in seinen Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit verändert hat (BGE 141 V 9 E. 6.1 S. 14). Die vorinstanzliche
Beurteilung hält vor den in der Beschwerde erhobenen Rügen willkürlicher
Beweiswürdigung und Bundesrechtsverletzungen stand. Das Argument, die
Rentenzusprechung gemäss Verfügung vom 22. Dezember 2003 sei (auch) aufgrund
einer somatoformen Schmerzstörung erfolgt, ist insofern unbehelflich, als die
Gutachter der asim ausdrücklich festhalten, dass sie im Zeitpunkt ihrer
Untersuchung keine Hinweise auf das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung
finden konnten. Stichhaltiges, das gegen die Zuverlässigkeit und den Beweiswert
des asim-Gutachtens spricht, vermag der Beschwerdeführer nicht vorzubringen.
Frau Dr. med. K.________ begründet in ihrer Stellungnahme vom 2. August 2012
nicht schlüssig, weshalb abweichend von den asim-Gutachtern die Kriterien für
die Diagnosestellung einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren (ICD-10:F45.4) als erfüllt zu betrachten seien (vgl. zu
den Diagnoseanforderungen: BGE 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Mit ihrem Hinweis
auf somatische Faktoren scheint sie eher von einer organischen Problematik
auszugehen. Die geltend gemachten somatischen Beschwerden des Versicherten
wurden von den Fachärzten der asim jedoch eingehend untersucht und als ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnet. Frau Dr. med. K.________ legt
auch nicht dar, inwiefern sich die von ihr gestellte Diagnose im Sinne von Art.
7 Abs. 2 ATSG auf die Erwerbsfähigkeit des Versicherten auswirken soll (vgl.
dazu BGE 130 V 352; nunmehr BGE 141 V 281). In Anbetracht der sich mit Bezug
auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten genügen subjektive
Schmerzangaben der versicherten Person nicht für die Begründung einer
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7   Abs. 2 ATSG; BGE 141 V 281 E. 3.7 S. 295 f.).
Soweit der Beschwerdeführer die Nichteinhaltung der Leitlinien gemäss BGE 141 V
281 zur Beurteilung von somatoformen Schmerzstörungen rügt und eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs geltend macht, weil er keine Gelegenheit erhalten habe,
sich zu den massgebenden Kriterien zu äussern, erweist sich sein Einwand als
unbeheflich, da diese bei der zu beurteilenden Konstellation gar nicht zur
Anwendung kommen. Mit der Vorinstanz ist auf die nachvollziehbare, schlüssige
Beurteilung aus polydisziplinärer Sicht der Gutachter in der Expertise vom 15.
Dezember 2011 abzustellen.

6. 
Bezüglich der Eingliederungsfähigkeit des Versicherten hat das
Bundesverwaltungsgericht erwogen, dieser sei im Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung vom 4. September 2013 52 Jahre alt gewesen und habe bis dahin während
rund elf Jahren eine Invalidenrente bezogen. Da der Beschwerdeführer laut
Gutachten auch in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Schweisser voll
arbeitsfähig sei, spreche dies nicht gegen eine Wiedereingliederung. Die
Vorinstanz verwies ihn daher auf den Weg der Selbsteingliederung. Der
Beschwerdeführer erhebt dagegen letztinstanzlich keine Einwände. Es bleibt
demzufolge bei der vorinstanzlich bestätigten Rentenaufhebung.

7. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung und Verbeiständung kann jedoch entsprochen werden (Art. 64 BGG;
BGE 125 V 201 E. 4a S. 202). Es wird ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG
hingewiesen, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu
leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Advokat
Jürg Tschopp wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. 
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III,
dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Swisscanto Flex Sammelstiftung
der Kantonalbanken, Zürich, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Dezember 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Hofer

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