Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.307/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_307/2016

Urteil vom 17. August 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Guido Ehrler,
Beschwerdeführer,

gegen

SWICA Krankenversicherung AG, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin,

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Drittauszahlung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 9. März 2016.

Sachverhalt:

A. 
Der 1969 geborene A.________ war über seinen Arbeitgeber bei der SWICA
Krankenversicherung AG (nachfolgend: SWICA) kollektiv taggeldversichert. Ab dem
8. Oktober 2008 richtete ihm die SWICA zufolge einer krankheitsbedingten
Arbeitsunfähigkeit Taggelder aus. Das Arbeitsverhältnis endete am 31. Oktober
2008. Mit Wirkung ab 1. November 2008 trat A.________ in die
Einzel-Taggeldversicherung Salaria VVG der SWICA Gesundheitsorganisation über,
welche ihm weiterhin Taggelder ausrichtete.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2014 sprach die IV-Stelle Basel-Stadt A.________
rückwirkend ab 1. November 2009 eine halbe Rente samt zwei Kinderrenten zu.
Unter Hinweis auf die vertraglichen Bestimmungen machte die SWICA mit
Verrechnungsantrag vom 15. April 2014 in der Zeit vom 1. November 2009 bis 9.
August 2010 ausgerichtete Vorschussleistungen in Höhe von Fr. 18'469.15
geltend. Die IV-Stelle hielt am 8. Mai 2014 fest, mangels unterschriftlicher
Zustimmung der leistungsansprechenden Person oder eines direkten
Rückforderungsanspruchs gegenüber Leistungen der Invalidenversicherung habe die
SWICA keinen Anspruch auf Verrechnung ihrer Taggeldleistungen mit
Rentennachzahlungen. Sie überwies daher den Betrag an den Versicherten.

Die von der SWICA dagegen eingereichte Beschwerde hiess das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 21. Januar
2015 gut, bejahte das vertragliche Rückforderungsrecht der SWICA gegenüber der
IV-Stelle für das von ihr erbrachte Krankentaggeld und wies die Sache zum
Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Verwaltung zurück.
Mit Urteil vom 17. November 2015 (8C_183/2015) hiess das Bundesgericht die
Beschwerde des A.________ gut, hob den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts auf und wies die Sache an dieses zurück, damit es
den Parteien zu den von der SWICA eingeforderten Unterlagen das rechtliche
Gehör gewähre und anschliessend neu entscheide.

B. 
Das kantonale Gericht stellte den Parteien die von der SWICA eingereichten
Unterlagen zur Stellungnahme zu. Mit Entscheid vom 9. März 2016 hiess es die
von der SWICA gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 8. Mai 2014 eingereichte
Beschwerde erneut gut und wies die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der
Erwägungen an die Verwaltung zurück.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, und die
Verfügung der IV-Stelle vom 8. Mai 2014 sei zu bestätigen. Zudem wird um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.

Das kantonale Gericht, die SWICA, die IV-Stelle und das Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Der vorinstanzliche Entscheid stellt ein vertragliches Rückforderungsrecht der
SWICA fest, welches dieser Anspruch auf Verrechnung und direkte Auszahlung der
dem Versicherten zugesprochenen IV-Rente und der beiden Kinderrenten bis zur
Höhe der für denselben Zeitraum erbrachten Taggelder zugesteht, und weist die
Sache an die Verwaltung zu neuer Verfügung in diesem Sinne zurück. Dabei
handelt es sich, formell, um einen Rückweisungsentscheid, der nur unter den
Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 BGG beim Bundesgericht anfechtbar ist. Da
indessen die Rückweisung lediglich noch der Umsetzung des von der Vorinstanz
Angeordneten dient, wobei der Verwaltung kein Entscheidungsspielraum mehr
verbleibt, liegt in Wirklichkeit ein Endentscheid nach Art. 90 BGG vor (in
diesem Sinne bereits Urteil 8C_183/2015 vom 17. November 2015 E. 1).

2. 
Die Beschwerdelegitimation des Versicherten ist aus den in Erwägung 2 des
Urteils 8C_183/2015 dargelegten Gründen auch in diesem Fall zu bejahen.

3. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des
Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG).

4.

4.1. Streitig ist, ob die IV-Stelle einen Teil der dem Beschwerdeführer
zustehenden Rentennachzahlungen zwecks Verrechnung mit Rückforderungen an die
SWICA auszuzahlen hat. Diese machte im Antrag auf Drittauszahlung vom 15. April
2014 geltend, als Kollektivtaggeldversicherer gemäss VVG (SR 221.229.1)
vorschussweise Krankentaggelder ausgerichtet zu haben, welche dem
Beschwerdeführer angesichts der nunmehr erfolgten Rentennachzahlung durch die
Invalidenversicherung nicht zustünden. Als rechtliche Grundlage für diesen
Anspruch verwies sie auf die vertraglichen Bestimmungen, aus denen sich ein
direktes Rückforderungsrecht gegenüber der Invalidenversicherung ergebe. Dem
Antragsformular legte sie eine Kopie von Art. 28 der allgemeinen
Versicherungsbedingungen (AVB) für die kollektive Taggeldversicherung bei.

4.2. Die Zulässigkeit der hier zur Diskussion stehenden Drittauszahlung von dem
Beschwerdeführer auf privatrechtlicher Grundlage ausgerichteten
Krankentaggelder nach VVG an die SWICA beurteilt sich, wie die Vorinstanz
richtig erkannt hat, nach Art. 85bis IVV. Diese Bestimmung findet ihre
gesetzliche Grundlage in Art. 22 Abs. 2 ATSG (SR 830.1; BGE 136 V 381 E. 3.2 S.
384). Nach Abs. 1 dieser Verordnungsbestimmung können Arbeitgeber,
Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und
private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz,
welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen
erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer
Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird (Satz 1). Die
bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular
frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung
der IV-Stelle geltend zu machen (Satz 3). Laut Abs. 2 dieser Bestimmung gelten
als Vorschussleistungen einerseits freiwillige Leistungen, sofern die
versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der
Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich
zugestimmt hat (lit. a), und andererseits vertraglich oder aufgrund eines
Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein
eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden
kann (lit. b). Art. 85bis Abs. 3 IVV sieht vor, dass die Nachzahlung der
bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den
Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden darf.

4.3. Nach den Feststellungen des kantonalen Gerichts hat die SWICA seit Beginn
des Rentenanspruchs ihres Versicherten gegenüber der Invalidenversicherung am
1. November 2009 nicht freiwillige Leistungen im Sinne von Art. 85bis Abs. 2
lit. a IVV erbracht. Vielmehr hat sie als Einzel-Krankentaggeldversicherer
vertraglich geschuldete Leistungen ausgerichtet. Es stellt sich somit die
Frage, ob sich aus dem massgebenden Versicherungsvertrag ein eindeutiges
Rückforderungsrecht im Sinne von Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV ergibt (vgl.
dazu: SVR 2012 IV Nr. 16 S. 76, 9C_488/2010 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_42/
2012 vom 4. Oktober 2012 E. 4.2).

4.4. Das kantonale Gericht bejahte dies gestützt auf den unter der Überschrift
"Was geschieht, wenn der Versicherte auch Anspruch auf Leistungen von Dritten
hat?" stehenden Art. 24 Abs. 2 der Zusatzbestimmungen (ZB) der
Taggeldversicherung Salaria nach VVG. Diese Bestimmung lautet in der Fassung
gemäss Ausgabe 2005 wie folgt: "Steht der Rentenanspruch der IV noch nicht
fest, so kann SWICA das versicherte Taggeld freiwillig bevorschussen. In diesem
Fall fordert SWICA die zu viel erbrachten Leistungen ab Beginn des
Rentenanspruchs zurück. Die allfällige Bevorschussung erfolgt unter dem
ausdrücklichen Vorbehalt der Verrechnung mit der IV-Rentennachzahlung. Die
Verrechnung erfolgt im Umfang der für die gleiche Zeit zugesprochenen
IV-Rente". Die Fassung 2009 enthält im Unterschied dazu lediglich noch den
Zusatz: "... und kann ohne zusätzliche Vollmacht des Versicherten erfolgen".

4.5. Laut Vorinstanz bildeten die AVB 2005 und 2009 Bestandteil des
Versicherungsvertrages zwischen dem Beschwerdeführer und der SWICA. Diese seien
gemäss den von der SWICA am 15. Januar 2015 eingereichten Versicherungspolicen
mit Gültigkeit ab Juni 2008 und ab Januar 2010 für massgebend erklärt worden.
Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung (SVR 2012 IV Nr. 16 S. 76, 9C_488/2010
E.4) vermittle Art. 24 Abs. 2 AVB (dort in der gleichlautenden Ausgabe 2002)
der SWICA ein eindeutiges Rückforderungsrecht im Sinne von Art. 85bis Abs. 2
lit. b IVV gegenüber der Invalidenversicherung. Die SWICA habe daher einen
Anspruch darauf, dass die dem Versicherten zugestandene IV-Rente
(einschliesslich der beiden Kinderrenten) bis zur Höhe der von ihr für
denselben Zeitraum erbrachten Taggelder verrechnet und an sie ausbezahlt werde.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe die soziale
Untersuchungsmaxime überdehnt und damit Art. 247 Abs. 2 ZPO verletzt. Zwar habe
die SWICA auf Aufforderung des kantonalen Gerichts hin am 15. Januar 2015 die
Policen vom Juni 2008 und vom Januar 2010 aufgelegt. Jedoch habe sie mit keinem
Wort dargelegt und mit der nötigen Substanz behauptet, dass die AVB Ausgaben
2005 und 2009 Bestandteil des Versicherungsvertrages geworden seien. Damit sei
sie ihrer Pflicht nicht nachgekommen, die vom Gericht bei der Entscheidfindung
zu berücksichtigenden Tatsachen substanziiert zu beweisen. Mangels
entsprechender Vorbringen hätte die Vorinstanz nicht von der Massgeblichkeit
der AVB ausgehen dürfen.

5.2. Die Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit
Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO kommt unter anderem bei Streitigkeiten aus
Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung zur Anwendung (Urteil
4A_491/2014 vom 30. März 2015 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Die SWICA hat dem
Beschwerdeführer die Taggelder jedoch gestützt auf die Taggeldversicherung
Salaria nach VVG ausgerichtet. Im vorliegenden Verfahren geht es allerdings
nicht um die Leistungspflicht aus diesem privatrechtlichen
Versicherungsvertrag, sondern um die Drittauszahlung von Rentennachzahlungen
der Invalidenversicherung nach Art. 85bis IVV. Damit liegt eine
sozialversicherungsrechtliche Vorkehr vor. Auf solche Streitigkeiten findet
Art. 247 Abs. 2 ZPO keine Anwendung.

5.3. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht.
Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als
verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache
nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im
Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz
nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten
Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr
jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen
Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221
f. mit Hinweisen).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der
Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des
Sozialversicherungsgerichts (Art. 61 lit. c ATSG) oder der verfügenden
Verwaltungsstelle (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist, für die Zusammentragung des
Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin
die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der
Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem
unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel
greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu
ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit
zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222 mit Hinweisen).

6.

6.1. Nach Art. 11 Abs. 1 erster Satz VVG ist der Versicherer gehalten, dem
Versicherungsnehmer eine Police auszuhändigen, welche die Rechte und Pflichten
der Parteien feststellt. Stimmt der Inhalt der Police oder der Nachträge zu
derselben mit den getroffenen Vereinbarungen nicht überein, so hat der
Versicherungsnehmer binnen vier Wochen nach Empfang der Urkunde deren
Berichtigung zu verlangen, widrigenfalls ihr Inhalt als von ihm genehmigt gilt
(Art. 12 Abs. 1 VVG). Diese Bestimmung ist in ihrem Wortlaut in jede Police
aufzunehmen (Art.12 Abs. 2 VVG). Der Versicherungsnehmer erhält damit die
Möglichkeit, den Policeninhalt auf die Übereinstimmung mit den tatsächlich
getroffenen Vereinbarungen zu prüfen und dabei festgestellte Abweichungen zu
rügen. Nach unbenütztem Ablauf der Frist kann davon ausgegangen werden, dass
die Police den Inhalt des Versicherungsvertrages vollständig und richtig
wiedergibt (Urteil 4A_219/2011 vom 16. Dezember 2011 E. 2.2). Die der
Vorinstanz eingereichten Versicherungspolicen vom Juni 2008 und Januar 2010
enthalten beide folgenden Hinweis: "Stimmt der Inhalt der Police oder der
Nachträge nicht mit den getroffenen Vereinbarungen überein, so hat der
Versicherungsnehmer binnen vier Wochen nach Empfang der Urkunde deren
Berichtigung zu verlangen. Andernfalls gilt der Inhalt als genehmigt". Die
Versicherungspolicen verweisen auf die AVB 2005 bzw. 2009. Indem das kantonale
Gericht von der SWICA die entsprechenden Vertragsbestimmungen eingefordert und
gestützt auf Art. 24 Abs. 2 der ZB der Taggeldversicherung Salaria nach VVG das
Vorliegen eines eindeutigen Rückforderungsrechts im Sinne von Art. 85bis Abs. 2
lit. b IVV bejaht hat, erweist sich dies als bundesrechtskonform.

6.2. Der Beschwerdeführer stellt zu Recht nicht in Frage, dass mit Art. 24 Abs.
2 ZB der Taggeldversicherung Salaria nach VVG eine rechtsgenügliche
vertragliche Grundlage besteht, welche ein der SWICA zustehendes
Rückforderungsrecht gegen die nachzahlende Invalidenversicherung normativ
festhält. Er ist weiter der Auffassung, dass der von der SWICA angerufene Art.
28 AVB für die kollektive Taggeldversicherung nach VVG, Ausgabe 2006, in der
vorliegenden Konstellation keine Anwendung findet, weil diese die zur
Drittauszahlung beantragten Leistungen nicht aus der Kollektivversicherung,
sondern ab 1. November 2008 aus der Einzelversicherung erbracht habe. Von der
Massgeblichkeit von Art. 28 AVB ging auch die Vorinstanz nicht aus. Es ist
daher nicht weiter auf die von der SWICA im Verwaltungs- und im kantonalen
Gerichtsverfahren angerufene Vertragsbestimmung einzugehen.

6.3. Der Beschwerdeführer hält jedoch dafür, der vorinstanzlich bejahte
Anspruch der SWICA auf Drittauszahlung verletze Art. 2 ZGB. Die SWICA habe sich
entgegenhalten zu lassen, dass sie der Ausgleichskasse mit der Kopie von Art.
28 AVB, Ausgabe 2006, für die kollektive Taggeldversicherung keine vertragliche
Grundlage vorgelegt habe, auf welche sich ein eindeutiges Rückforderungsrecht
gegenüber dem Sozialversicherungsträger hätte stützen lassen. Damit habe sie
ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Die IV-Stelle habe daher aufgrund der Akten
entscheiden dürfen. Gestützt darauf habe sie die Auszahlung der
Rentennachzahlungen zu Recht an den Versicherten und nicht an die SWICA
getätigt. Damit vermag der Beschwerdeführer jedoch nicht durchzudringen. Laut
Rz. 10072 der Wegleitung des BSV über die Renten in der Eidgenössischen
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL) lädt die
Ausgleichskasse den bevorschussenden Dritten ein, seine Rückforderungsansprüche
innert 20 Tagen betragsmässig bekanntzugeben und entweder sein
Rückforderungsrecht zu belegen oder die unterschriftliche Zustimmung des
Versicherten beizubringen. Inwiefern der SWICA treuwidriges Verhalten oder gar
Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden könnte, weil sie ihre Forderung auf die von
ihr aufgelegte Vertragsbestimmung abstützte, ist nicht nachvollziehbar. Sie
erblickte darin eine rechtsgenügliche Grundlage und verwies in ihrer
Beschwerdeschrift an die Vorinstanz vom 5. Juni 2014 zur Begründung auf die
Rechtsprechung. Im Falle der Beweislosigkeit riskierte sie, ihres Anspruchs
verlustig zu gehen (vgl. E. 5.3 hievor). Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der
Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes
wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Kommen die versicherten
Personen oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder
Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der
Versicherungsträger gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung auf Grund der Akten
verfügen. Da die Verwaltung sich nicht veranlasst sah, von der SWICA weitere
Unterlagen einzufordern, kann der Beschwerdegegnerin auch keine Verletzung der
Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden. Leistet die Versicherung an einen
Unberechtigten, hat sie grundsätzlich nicht erfüllt, und zwar auch dann, wenn
sie in gutem Glauben leistet (vgl. SVR 2015 BVG Nr. 6 S. 21, 9C_634/2014 E.
3.1). Die IV-Stelle bleibt gegenüber der SWICA leistungspflichtig, obwohl sie
die Rentennachzahlung dem Beschwerdeführer bereits überwiesen hat. Ob sie diese
vom Versicherten zurückfordern kann, ist in diesem Verfahren nicht zu prüfen.

6.4. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die von der SWICA beantragte
Drittauszahlung der Rentennachzahlung der IV-Stelle zu Recht bejaht. Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.

7. 
Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann
dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Advokat
Guido Ehrler wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. 
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle Basel-Stadt, dem
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. August 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Hofer

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