Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.305/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_305/2016

Urteil vom 10. Mai 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 22. März 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 3. Mai 2016 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. März 2016,

in das gleichzeitig gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung,

in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a.
die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen
und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb
sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134
II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Beschwerde des Versicherten vom 3. Mai 2016 diesen Erfordernissen
klarerweise nicht gerecht wird, indem sie sich mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz - insbesondere
bezüglich der nicht in relevantem Ausmass veränderten, grundsätzlich
vollständigen Arbeitsfähigkeit in entsprechenden, zumutbarerweise möglichen
Tätigkeiten - nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die
Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt,
dass sich der Versicherte in seiner Beschwerdeschrift nämlich im Wesentlichen
darauf beschränkt, seine eigene Sicht der Dinge anzuführen und in Wiederholung
des schon vor der Vorinstanz Vorgetragenen erneut einzelne Aussagen von bereits
im angefochtenen Entscheid zitierten Ärzten wiederzugeben, denen er eigene
Darlegungen resp. eine nach seiner Auffassung zutreffende Beweiswürdigung
beifügt und einen daraus abgeleiteten, der vorinstanzlichen Betrachtungsweise
gegenübergestellten Abklärungsbedarf geltend macht, ohne jedoch in konkreter
und hinreichend substanziierter Weise aufzuzeigen, inwiefern das kantonale
Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen resp. eine für den
Entscheid wesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige
Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG getroffen haben
sollte,
dass hieran auch der blosse Hinweis auf Urteile des Bundesgerichts sowie des
Sozialversicherungsgerichts des Kanton Zürich in anderen Fällen als demjenigen
des Beschwerdeführers von Vornherein nichts zu ändern vermag,
dass der vorliegende Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren
umständehalber abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), weshalb sich das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Mai 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Batz

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