Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.304/2016
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

[displayimage]       
8C_304/2016            

 
 
 
Urteil vom 15. September 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Schüpfer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Stephan Müller, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Uri, 
Dätwylerstrasse 11, 6460 Altdorf UR, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Uri vom 1. April 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1952 geborene, in zwei verschiedenen Berufen selbstständig erwerbend
gewesene A.________ meldete sich im September 2002 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Uri traf
Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht. Sie sprach dem
Versicherten mit Verfügungen vom 5. April 2004 und 13. Mai 2004 bei einem
ermittelten Invaliditätsgrad von 70 % rückwirkend ab 1. Juni 2002 eine ganze
Invalidenrente zu. 
Im Rahmen eines Ende des Jahres 2009 eingeleiteten Revisionsverfahrens
veranlasste die IV-Stelle eine medizinische Begutachtung. Die Expertise des Dr.
med. B.________, Facharzt FMH Rheumatologie, datiert vom 11. Mai 2010. Zudem
liess sie A.________ im Juni 2013 observieren (Ermittlungsbericht vom 5. Juli
2013). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD;
Stellungnahme der Dr. med. C.________ vom 23. Juli 2013) verfügte die IV-Stelle
am 27. September 2013 die rückwirkende Aufhebung der Rente per Ende April
2010. 
 
B.   
A.________ erhob Beschwerde an das Obergericht des Kantons Uri und beantragte
die Aufhebung der Verfügung. Dieses beauftragte mit Zwischenentscheid vom 24.
Oktober 2014 Dr. med. B.________ unter Vorlage des gesamten
Observationsmaterials mit einem Ergänzungsgutachten, welches dieser mit Datum
vom 4. Mai 2015 erstattete. Nach Einholung von Stellungnahmen der Parteien und
einer weiteren Ergänzung des Dr. med. B.________ vom 2. Oktober 2015 wies das
Obergericht die Beschwerde mit Entscheid vom 1. April 2016 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Sache zu weiteren
Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde, das Obergericht des
Kantons Uri und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine
Vernehmlassung. 
 
 
D.   
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2016 liess der Beschwerdeführer auf das
gleichentags ergangene Urteil 61838/10 i.S. Vukota-Bojic gegen die Schweiz
hinweisen und geltend machen, die Ergebnisse der Observation und das gestützt
darauf erstellte Gutachten des Dr. med. B.________ vom 4. Mai 2015 dürfe nicht
verwendet werden. Die Beschwerdegegnerin nahm am 3. November 2016 zur Eingabe
vom 18. Oktober 2016 Stellung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an    (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es,
unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige
weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Hinsichtlich der
Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs.
2 BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Artikel 95 beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG).
 
 
1.3. Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situation und
Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind
(BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis). Ein Richter weicht bei
Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des
medizinischen Experten ab (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 mit Hinweisen).  
 
2.   
Streitig ist, ob das kantonale Gericht die revisionsweise (Art. 17 Abs. 1 ATSG)
Aufhebung der ganzen Invalidenrente per Ende April 2010 zu Recht geschützt hat.
Bestritten ist des Weiteren die Zulässigkeit und die Verwertbarkeit der
Observation zwischen dem 6. und dem 13. Juni 2013 (Bericht vom 5. Juli 2013). 
 
2.1. Im angefochtenen Entscheid werden die gesetzlichen Bestimmungen und die
von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen zum
Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG
), zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG) und zum Beweiswert und
zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S.
232; 125 V 351 E. 3a S. 352) richtig dargelegt. Gleiches gilt für die
Ausführungen zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 134 V 131 E. 3 S.
132) und zum revisionsrechtlich massgebenden Vergleichszeitraum (BGE 133 V 108
E. 5.4 S. 114). Darauf wird verwiesen.  
 
2.2. Ist ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben, d.h.
liegt eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen im
Vergleichszeitraum vor, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132), ist der
Invaliditätsgrad neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu
ermitteln (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 mit Hinweisen). Bei einer
Meldepflichtverletzung nach Art. 77 IVV gilt dies ab dem Eintritt der für den
Anspruch erheblichen Änderung (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV).  
 
3.   
Das kantonale Gericht hat eine einlässliche Würdigung der ärztlichen
Unterlagen, insbesondere des rheumatologischen Gutachtens des   Dr. med.
B.________ vom 4. Mai 2015 und dessen zusätzlicher Stellungnahme vom 2. Oktober
2015, vorgenommen. Gestützt darauf gelangte es zum Schluss, das
Gerichtsgutachten erfülle die von der Rechtsprechung an den Beweiswert eines
Gutachtens gestellten Anforderung. Es sei darauf abzustellen. In tatsächlicher
Hinsicht hielt die Vorinstanz unter anderem fest, der Versicherte habe sich in
der medizinischen Untersuchungssituation im April 2010 stärker eingeschränkt
präsentiert, als er es tatsächlich gewesen sei. Damit sei der Gutachter
faktisch gezwungen gewesen, die tatsächliche Arbeitsfähigkeit anhand der
bildgebenden Befunde und des Observationsmaterials zu schätzen. Demnach sei
spätestens seit April 2010 von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit von 75 % und von 80 % ab Juni 2013 auszugehen. Der Versicherte hätte
ab April 2010 ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen können. Mit der
Arbeitstätigkeit bei Umbauten an seinem Haus habe er seine tatsächliche
Leistungsfähigkeit gezeigt. Mit dem Verschweigen seiner tatsächlichen
Möglichkeiten gegenüber der Verwaltung und dem untersuchenden Arzt, habe er
seine Meldepflicht verletzt. Die Rente sei daher zu Recht rückwirkend per Ende
April 2010 aufgehoben worden. 
 
4.   
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Eingabe vom 18. Oktober 2016 die
Zulässigkeit der Observation durch Privatdetektive. Deren Ergebnisse und das
auf Grund derselben erstellte Gutachten des    Dr. med. B.________ vom 4. Mai
2015 dürfe daher nicht verwertet werden. Er beruft sich dabei auf das Urteil
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 18. Oktober 2016 in
Sachen Vukota-Bojic gegen die Schweiz (61838/10). Danach ist die Observation im
Auftrag eines (sozialen) Unfallversicherers durch einen Privatdetektiv mangels
ausreichender gesetzlicher Grundlage nicht EMRK-konform (Rz. 72 ff.). Eine
Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Gebot eines fairen Verfahrens) durch die
erfolgte Verwendung der Observationsergebnisse hat der EGMR hingegegen verneint
(Rz. 91 ff.). Das Bundesgericht hat unter Berücksichtigung der betreffenden
Erwägungen des EGMR entschieden, dass die Observation, sei sie durch den
Unfallversicherer oder durch eine IV-Stelle veranlasst, Art. 8 EMRK,
beziehungsweise den einen im Wesentlichen gleichen Gehalt aufweisenden Art. 13
BV, verletzt (Urteil 9C_806/2016 vom 14. Juli 2017 E. 5, zur Publikation
vorgesehen; Urteil 8C_735/2016 vom 27. Juli 2017 E. 5.3). Die Verwendung des im
Rahmen der widerrechtlichen Observation gewonnenen Materials richtet sich
indessen allein nach schweizerischem Recht. Der EGMR prüft dabei nur, ob ein
Verfahren insgesamt fair im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK gewesen ist. In diesem
Zusammenhang hat das Bundesgericht im Urteil 9C_806/2016 im Wesentlichen
erkannt, dass die Verwertung der Observationsergebnisse (und damit auch der
gestützt darauf ergangenen weiteren Beweise) grundsätzlich zulässig ist, es sei
denn, bei einer Abwägung der tangierten öffentlichen und privaten Interessen
würden diese überwiegen (Urteil 9C_806/2016 vom 14. Juli 2017 E. 5.1; Urteile
8C_735/2016 vom 27. Juli 2017 E. 5.3.6; 8C_45/2017 vom 26. Juli 2017 E. 4).  
Mit Blick auf die gebotene Verfahrensfairness hat es sodann in derselben
Erwägung eine weitere Präzisierung angebracht: Unter Hinweis auf das Urteil
8C_239/2008 vom 17. Dezember 2009 E. 6.4.2 Abs. 2 und die darin enthaltene
Anlehnung an die strafprozessuale Rechtsprechung (vgl. BGE 131 I 272 E. 4.2 S.
279) hat es daran erinnert, dass eine gegen Art. 8 EMRK verstossende
Videoaufnahme verwertbar ist, solange Handlungen des "Beschuldigten"
aufgezeichnet werden, die er aus eigenem Antrieb und ohne äussere Beeinflussung
machte, und ihm keine Falle gestellt worden war. Ferner hat es erwogen, dass
von einem absoluten Verwertungsverbot wohl immerhin insoweit auszugehen ist,
als es um Beweismaterial geht, das im nicht öffentlich frei einsehbaren Raum
zusammengetragen wurde, was im konkreten Fall jedoch nicht zu beurteilen war
(vgl. E. 5.1.3 des Urteils 9C_806/2016 mit Hinweis auf Urteil 8C_830/2011 vom
9. März 2012 E. 6.4). 
 
4.2. Der Versicherte wurde im Zeitraum vom 6. bis 13. Juni 2013 an vier Tagen
während zwei bis knapp acht Stunden beobachtet. Er war dabei alleine mit
Umbauarbeiten an seinem Haus, konkret mit dem Anbau von zwei Balkonen,
beschäftigt. So trug er beispielsweise      ca. drei Meter lange Holzbalken via
einer Leiter hinauf und positionierte diese zwischen den Metallträgern des
geplanten Balkonbodens. Er bearbeitete im oberen Bereich einer Leiter stehend
in Schulterhöhe mit Bohrmaschinen Metallträger und die Hausmauer. Hinweise,
dass der Versicherte die aufgezeichneten Handlungen auf Grund unzulässiger
äusserer Beeinflussung vorgenommen hätte, bestehen nicht und werden auch nicht
behauptet. Ebenso steht fest, dass die Beobachtungen einen öffentlich frei
einsehbaren Raum, die Hausfassade und den Garten des Versicherten, betrafen.
Damit kann nicht von einer schweren Verletzung der Persönlichkeit ausgegangen
werden. Dem gegenüberzustellen gilt es das Interesse des Versicherungsträgers
und der Versichertengemeinschaft, unrechtmässige Leistungsbezüge abzuwenden.
Dieses ist unter den hier gegebenen Umständen höher zu gewichten als das
Interesse des Versicherten an einer unbehelligten Privatsphäre. Die Verwertung
der Observationsergebnisse war daher zulässig.  
 
 
5.   
 
5.1. Die Tatsachenfeststellungen des Gerichts, namentlich die aus den
medizinischen Akten gewonnene Erkenntnis, wonach eine aufgrund der Observation
vermutete und medizinisch verifizierte Übertreibung der bildgebend nicht in
diesem Ausmass objektivierbaren Einschränkungen vorliegt, ist für das
Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (vgl. E. 1 hievor). Dasselbe gilt
bezüglich der lediglich um 25 % beziehungsweise 20 % eingeschränkten
Leistungsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit.  
 
5.2.   
 
5.2.1. Soweit der Beschwerdeführer die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz
als willkürlich rügt und der gutachterlichen Würdigung des Ergebnisses der
Observation und der diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid
eine eigene Interpretation entgegenstellt, ist dies für die Beurteilung der
sich vorliegend stellenden Rechtsfrage nicht zielführend. Es ist nicht
ersichtlich, weshalb auf das Gerichtsgutachten des Dr. med. B.________ nicht
abgestellt werden kann. Im angefochtenen Entscheid wird nachvollziehbar
begründet, weshalb der Experte erst aufgrund der anlässlich der Observation
gewonnen Erkenntnisse die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit des
Versicherten beurteilen konnte. Das kantonale Gericht legt dar, dass der
Experte schon anlässlich seiner ersten Begutachtung im April 2010 von einem
"ausgeprägten Schmerzverhalten", welches durch die objektivierbaren Befunde am
Bewegungsapparat nicht vollumfänglich erklärbar sei, berichtete. Der Arzt
versuchte daher eine Arbeitsfähigkeitsschätzung anhand der objektivierbaren,
vor allem auf Röntgenbildern beruhenden Befunde abzugeben. Erst das
Observierungsmaterial, welches den Beschwerdeführer ohne
Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule sowie der Hüft-, Knie- und
Sprunggelenke beim uneingeschränkten Hantieren und Heben von mittelschweren
Gegenständen zeigte, ermöglichte dem Gutachter eine genauere Beurteilung der
zumutbaren Leistungsfähigkeit. Es ist offensichtlich, dass
Arbeitsfähigkeitsschätzungen umso genauer ausfallen, je mehr Faktoren zur
Verfügung stehen. Würde die Beurteilung von Röntgenbildern alleine genügen,
würde sich eine klinische Untersuchung in der Regel erübrigen. Wird eine solche
durch eine nicht den tatsächlichen Einschränkungen entsprechende Darstellung
verfälscht, ergeben sich naturgemäss Differenzen in der Einschätzung. Dass Dr.
med. B.________ dem Beschwerdeführer im Gutachten vom 4. Mai 2015 trotz den
unveränderten Röntgenbefunden eine wesentlich höhere Arbeitsfähigkeit
attestierte, ist daher plausibel und nicht zu beanstanden.  
 
5.2.2. Mit seinen Einwänden macht der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich
geltend, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen
offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruhen. Die Rügen erschöpfen sich vielmehr in unzulässiger
appellatorischer Kritik am Gutachten des Dr. med. B.________ vom 4. Mai 2015
sowie an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung. Entgegen der Argumentation des
Beschwerdeführers lässt sich damit keine Willkür begründen (Art. 97 Abs. 1, 
Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).  
 
6.   
Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer die Ermittlung des Invaliditätsgrades ab
dem Zeitpunkt der festgestellten veränderten medizinischen Verhältnisse. Die
Vorinstanz habe die Grundsätze von Art. 16 ATSG und Art. 28a IVG verletzt, da
sie das Valideneinkommen willkürlich bemessen habe. 
 
6.1. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Für dessen Ermittlung ist
rechtsprechungsgemäss entscheidend, was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen
Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als
Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen
könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1.2   S. 53). Dabei wird in der Regel am zuletzt
erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit
ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem
Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl.
auch BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f. mit Hinweisen).  
 
6.2. Letztinstanzlich ist nicht bestritten, dass ein Revisionsgrund vorliegt.
Verwaltung und Vorinstanz haben den Invaliditätsgrad daher richtigerweise neu
und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen ermittelt (vgl. E. 2.2
hievor).  
 
6.3.  
 
6.3.1. Das kantonale Gericht hat seiner Invaliditätsbemessung für das Jahr 2010
ein Valideneinkommen von Fr. 48'273.- zugrunde gelegt. Dieses resultierte aus
dem in den Jahren 1994/1995 abgerechneten Einkommen aus selbstständiger
Erwerbstätigkeit von Fr. 39'700.-, aufgerechnet auf das Jahr 2010. Die
Rentenverfügung des Jahres 2004 basierte auf einem Valideneinkommen von Fr.
114'751.- für das Jahr 2002. Der Beschwerdeführer legt dar, unter
Berücksichtigung der statistischen Lohnentwicklung resultierte auf dieser
Grundlage für das Jahr 2010 ein Betrag von Fr. 128'130.-. Eventuell sei das
Valideneinkommen mittels statistischer Werte festzulegen.  
 
6.3.2. Vor der Gesundheitsschädigung war der Beschwerdeführer einerseits als
Wirt eines Berggasthauses und andererseits seit 1989 als ebenfalls
selbstständig erwerbender Servicetechniker für Grossküchengeräte tätig. Er ist
gelernter Elektriker. Das Gasthaus wurde im Jahre 2000 und damit vor Beginn der
Arbeitsunfähigkeit (Leistungen der Taggeldversicherung wurden ab dem 8. Juni
2001 bezogen) an den Sohn übergeben. Die Tätigkeit als Service-Techniker wurde
im Sinne eines Nebenerwerbes ausgeführt. Weder Vorinstanz noch Verwaltung haben
abgeklärt, welche Tätigkeit (en) der Versicherte als Gesunder ausüben würde und
was er dabei hätte verdienen können. Damit wurde das Valideneinkommen nicht
rechtskonform festgestellt. Dies wird die IV-Stelle nachzuholen haben. Sollte
es nicht mehr möglich sein, ein möglichst konkretes Valideneinkommen zu
bestimmen, wird die Beschwerdegegnerin dieses unter Verwendung von
statistischen Durchschnittslöhnen gemäss der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) zu ermitteln haben.  
 
6.3.3. Bezüglich des hypothetischen Invalideneinkommens ermittelte das
kantonale Gericht bei einem zumutbaren Pensum von 75 % in einer adaptierten
Tätigkeit ab Mai 2010 ein mögliches Einkommen von Fr. 45'874.-. Ab Juni 2013
ist das Invalideneinkommen gemäss Feststellung im angefochtenen Entscheid bei
einer 80 %igen Arbeitsfähigkeit auf Fr. 52'397.- zu beziffern. Daran ist nichts
auszusetzen. Auch der Beschwerdeführer bringt keine Einwände gegen die
vorinstanzliche Festsetzung des Invalideneinkommens vor.  
 
 
7.   
Das kantonale Gericht erkannte, der Versicherte habe durch sein Verhalten
anlässlich der gutachterlichen Untersuchung im April 2010 seine Meldepflicht
verletzt. Es bestätigte in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV in
Verbindung mit Art. 77 IVV daher die rückwirkende Aufhebung des Rentenanspruchs
per Ende April 2010. Daran ist nichts auszusetzen. Auch der Beschwerdeführer
bringt nichts gegen die Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV vor. Sollte
die IV-Stelle nach weiteren Abklärungen und der Ermittlung des
Valideneinkommens daher zur Erkenntnis kommen, der Rentenanspruch des
Versicherten sei herabzusetzen oder aufzuheben, kann dies rückwirkend auf den
genannten Zeitpunkt erfolgen. 
 
8.   
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66
Abs. 1 BGG) und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art.
68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons
Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 1. April 2016 und die Verfügung der
IV-Stelle Uri vom 27. September 2013 werden aufgehoben. Die Sache wird an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie über die Rentenrevision neu
verfüge. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Obergericht des Kantons Uri,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, zurückgewiesen. 
 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. September 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer 

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben