Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.303/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_303/2016

Urteil vom 18. Juli 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Felix Barmettler,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zug,
Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 10.
März 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________, geboren 1975, arbeitete bis am 3. Juni 2005 als
Spritzerei-Mitarbeiter bei der B.________ AG. Die Arbeitgeberin löste das
Arbeitsverhältnis auf den 31. Januar 2006 aus wirtschaftlichen Gründen auf. Am
28. Januar 2006 meldete sich A.________ unter Hinweis auf Rückenschmerzen und
Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, nachdem er
vom 12. September bis zum 12. November 2005 in der Psychiatrischen Klinik
C.________ hospitalisiert gewesen war. Die IV-Stelle des Kantons Zug liess ihn
interdisziplinär durch das Institut für forensische Psychiatrie und
Psychotherapie IFPP abklären (Gutachten vom 16. April 2007). Gestützt darauf
stellte sie A.________ am 2. Oktober 2007 eine Viertelsrente in Aussicht. In
der Folge trat eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes ein.
A.________ hielt sich vom 18. Oktober bis zum 20. November 2007 in der Klinik
für Psychiatrie und Psychotherapie D.________ auf, wo eine rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, diagnostiziert wurde. Mit den
Verfügungen vom 30. Mai 2008 und vom 27. Juni 2008 sprach die IV-Stelle
A.________ für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis zum 31. Dezember 2007 eine
Viertelsrente und ab dem 1. Januar 2008 eine ganze Invalidenrente zu. Die ganze
Rente wurde am 9. November 2010 bestätigt.
Im Zuge einer von Amtes wegen eingeleiteten Revision holte die IV-Stelle ein
psychiatrisch-psychotherapeutisches Gutachten des Dr. med. E.________, vom 11.
Februar 2014 sowie ein rheumatologisches Gutachten des Dr. med. F.________, vom
20. März 2015 ein. Gestützt darauf stellte sie die Rente mit Verfügung vom 11.
Juni 2015 ein.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit
Entscheid vom 10. März 2016 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit den Anträgen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei die
Sache zu ergänzender Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm eine halbe Invalidenrente zuzusprechen,
subeventualiter seien Wiedereingliederungsmassnahmen zu gewähren.
Die IV-Stelle und das Verwaltungsgericht schliessen auf Abweisung der
Beschwerde. A.________ hat dazu Stellung genommen.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art.
105 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art.
106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend
gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann
eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es
kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der
allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel
nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

2. 
Das kantonale Gericht hat die für den Rentenanspruch und die Rentenrevision
massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es wird darauf
verwiesen.

3. 
Nach den vorinstanzlichen Feststellungen lag der ursprünglichen
Rentenzusprechung das IFPP-Gutachten vom 16. April 2007 zugrunde, wonach dem
Versicherten die bisherige Tätigkeit auch mit Rücksicht auf seine
Rückenbeschwerden (chronisches cervico- und lumbovertebrales Schmerzsyndrom)
weiterhin zumutbar sei, sofern keine wirbelsäulenbelastenden Arbeiten
ausgeführt würden. Die psychischen Beschwerden (mittelgradige depressive
Störung) wirkten sich jedoch auf die Produktivität sowie den Arbeitsfluss aus,
weshalb er in seiner Arbeitstätigkeit zeitlich eingeschränkt sei auf ein Pensum
von viereinhalb Stunden täglich. Im Oktober 2007 habe der Beschwerdeführer in
der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie D.________ hospitalisiert werden
müssen. Es sei eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere
Episode, diagnostiziert worden. Grund für die Zusprechung einer ganzen
Invalidenrente sei damals vor allem die rezidivierende depressive Störung
gewesen.

Nach dem psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten des Dr. med. E.________
vom 11. Februar 2014 sei eine Remission der depressiven Störung eingetreten und
habe nur noch eine Dysthymie (bei depressiver Störung, gegenwärtig remittiert,
ICD-10 F 32.4/F33.4, mit Status nach schädlichem Gebrauch von Schmerzmitteln,
inkl. Opioide, F19.1, sowie mit akzentuierten Persönlichkeitszügen, dissozial,
histrionisch, unreif, narzisstisch, pedantisch, Z73.1) vorgelegen. Des Weiteren
habe lediglich die Verdachtsdiagnose einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung gestellt werden können. Der psychiatrische Gutachter bescheinige
eine ganztägige Arbeitsfähigkeit. Darauf stellte das kantonale Gericht ab. Es
prüfte insbesondere auch, ob die Verdachtsdiagnose der anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung nach den Vorgaben von BGE 141 V 281 eine Arbeitsunfähigkeit zu
begründen vermöge (Näheres dazu unten E. 6.1). Die Vorinstanz stellte fest,
dass keiner der massgeblichen Indikatoren deutlich auf eine Unzumutbarkeit der
durch die somatofome Schmerzstörung verursachten Beschwerden hinweise. Auch mit
der vom Psychiater diagnostizierten Dysthymie (ICD-10 F34.1) und den
akzentuierten Persönlichkeitszügen nach ICD-10 Z73.1 sei eine
Arbeitsunfähigkeit nicht ausgewiesen. In somatischer Hinsicht stellte das
kantonale Gericht auf die Einschätzung des Dr. med. F.________ ab, wonach eine
volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Hinsichtlich seiner Diagnose einer
Fibromyalgie, die seiner Einschätzung nach mangels korrelierender
somatisch-pathologischer Befunde keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
hatte, hat das kantonale Gericht ausdrücklich auf seine Zumutbarkeitsprüfung
anhand der nunmehr massgeblichen Indikatoren verwiesen.

Das kantonale Gericht hat erkannt, dass in psychischer Hinsicht eine erhebliche
Verbesserung eingetreten sei. Die Voraussetzungen für eine Rentenrevision seien
deshalb erfüllt. Gestützt auf die gutachtliche Einschätzung einer vollen
Arbeitsfähigkeit sei die Invalidenrente zu Recht eingestellt worden.

4. 
Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Beurteilung seiner
Arbeitsfähigkeit. Die von der IV-Stelle eingeholten Gutachten hätten entgegen
der Auffassung des kantonalen Gerichts keine hinreichende Grundlage geboten für
eine Prüfung anhand der Vorgaben der neuen Rechtsprechung von BGE 141 V 281. Er
macht zudem einen Anspruch auf Mitwirkung am Beweisverfahren und insbesondere
ein Recht, sich zum Beweisergebnis zu äussern, geltend. Des Weiteren bestreitet
er, dass eine rentenerhebliche Verbesserung eingetreten sei.

5. 
Zu den von den Gutachtern erhobenen Diagnosen äussert sich der Beschwerdeführer
nicht näher. Den schon im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwand zur
Untersuchungsdauer hat das kantonale Gericht zutreffend entkräftet. Auch zum
Vorwurf der unzureichenden Befunderhebung aus somatischer Sicht hat es sich
überzeugend geäussert. Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die
ursprüngliche Rentenzusprechung wegen eines psychischen Leidens, die bereits
damals rückwirkend verfügte Rentenerhöhung ab dem 1. Januar 2008 wegen einer
Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes (schwere depressive
Störung) erfolgt ist, dass nunmehr jedoch nur noch eine Dysthymie vorliegt,
welche grundsätzlich keinen Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes begründet
(Urteile 9C_146/2015 vom 19. Januar 2016 E. 3.2; 8C_643/2015 vom 18. Dezember
2015 E. 5.2.1; 8C_806/2013 vom 6. März 2014 E. 6.2). Auch leichten bis
mittelgradigen depressiven Störungen fehlte es an der vorausgesetzten Schwere,
seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch (Urteile 9C_13/2016 vom
14. April 2016 E. 4.2; 9C_539/2015 vom 21. März 2016 E. 4.1.3.1; 8C_104/2014
vom 26. Juni 2014 E. 3.3.4). Gleiches gilt für die akzentuierten
Persönlichkeitszüge (SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.2.2.2). Die
Vorinstanz hat eingehend und zutreffend dargelegt, dass und weshalb
diesbezüglich auf die gutachtliche Einschätzung und nicht auf die Stellungnahme
des behandelnden Arztes abzustellen ist. Die vom Gutachten abweichende
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den behandelnden Psychiater vermag
deshalb an der vorinstanzlichen Beurteilung nichts zu ändern. Aus somatischer
Sicht bestand nach den vorinstanzlichen Feststellungen weder damals noch heute
eine rentenbegründende Invalidität.

6. 
Mit Blick auf die vom psychiatrischen Gutachter gestellte Verdachtsdiagnose
einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie die vom rheumatologischen
Gutachter erwähnte Fibromyalgie ohne somatisch-pathologischen Befunde prüfte
das kantonale Gericht gestützt auf die Vorgaben von BGE 141 V 281, ob eine
Arbeitsfähigkeit zumutbarerweise gegeben sei. Diese Beurteilung wird
beschwerdeweise beanstandet.

6.1. Seit BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 ging die Rechtsprechung von der Vermutung
aus, der versicherten Person sei eine Willensanstrengung zuzumuten, mit welcher
die Folgen einer somatoformen Schmerzstörung (oder eines gleichgestellten
Krankheitsbildes) überwunden werden könnten (vgl. auch in BGE 130 V 396 nicht
publizierte E. 7.3 des Urteils I 457/02 vom 18. Mai 2004; BGE 130 V 352 E.
2.2.3 S. 354). Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht diese sogenannte
Überwindbarkeitsvermutung aufgegeben, ohne jedoch etwas zu ändern an den Regeln
betreffend die Zumutbarkeit. Nach Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG liegt eine
Erwerbsunfähigkeit nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist. Damit ist eine langjährige Rechtsprechung Gesetz geworden. Demgemäss ist
für die Frage, ob es der versicherten Person zuzumuten ist, eine
Arbeitsleistung zu erbringen, insofern eine objektivierte Betrachtungsweise
massgeblich, als es nicht auf ihr subjektives Empfinden ankommen kann (BGE 141
V 281 E. 3.7.1 S. 295).

Die Zumutbarkeit ist nunmehr in einem strukturierten Beweisverfahren (BGE 141 V
281 E. 6 S. 308), das heisst anhand eines strukturierten normativen
Prüfungsrasters zu prüfen. Das Gericht hat mithilfe eines Kataloges von
Indikatoren zu beurteilen, ob die diagnostizierte Schmerzstörung zu einer
ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führe (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294
f.).

Nach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren ihren Beweiswert
nicht. Es ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen
spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein
abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht
standhält. In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich
geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die
beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten -
gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine
schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder
nicht (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309).

6.2. Das Bundesgericht kann bei der Beurteilung, ob eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung - oder ein vergleichbares psychosomatisches Leiden -
invalidisierend wirkt, alle Feststellungen der Vorinstanz, die auf der
Würdigung von ärztlichen Angaben und Schlussfolgerungen betreffend Diagnose und
Folgenabschätzung beruhen, nur eingeschränkt überprüfen. Frei überprüfbar ist
hingegen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der
rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) schliessen
lassen (BGE 141 V 281 E. 7 S. 308 f.).

6.3. Nach der dargelegten Rechtsprechung war die vorinstanzliche Prüfung der
zumutbaren Arbeitsfähigkeit anhand der massgeblichen Indikatoren gestützt auf
die nach altem Verfahrensstand eingeholten Gutachten grundsätzlich zulässig. Es
wird beschwerdeweise nicht weiter ausgeführt, inwiefern sie eine schlüssige
Beurteilung nicht erlaubt hätten und weshalb eine weitere Beweiserhebung unter
Mitwirkung des Versicherten angezeigt gewesen wäre (BGE 135 V 465, insbesondere
E. 4.4 S. 469 f.; 137 V 210). Das kantonale Gericht hat sich insbesondere auch
zu den abweichenden Stellungnahmen der behandelnden Ärzte geäussert. Der
Vorwurf, dass es eine neue, unangekündigte gerichtsinterne Aktenprüfung
vorgenommen und dadurch das Recht des Beschwerdeführers zur Teilnahme an
Beweiserhebungen und zur Äusserung zum Beweisergebnis verletzt habe, ist
unberechtigt. Denn es werden (nach den soeben dargelegten Erwägungen zu Recht)
keine neuen Beweise erhoben, sondern die in den Akten liegenden Gutachten und
Stellungnahmen frei gewürdigt (Art. 61 lit. c ATSG). Der Beschwerdeführer hatte
in einem doppelten Schriftenwechsel Gelegenheit, sich zu sämtlichen
Aktenstücken vernehmen zu lassen. Zur vorinstanzlichen Prüfung im Einzelnen
äussert er sich nicht. Es bestehen aufgrund seiner Vorbringen und nach Lage der
Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung
offensichtlich unrichtig oder rechtsfehlerhaft wäre.

7. 
Zusammengefasst ist mit der Vorinstanz von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der
früheren beziehungsweise in einer anderen leicht- bis mittelgradig körperlich
belastenden Tätigkeit auszugehen. Die Voraussetzungen für eine Rentenrevision
nach Art. 17 ATSG waren erfüllt (vgl. auch BGE 141 V 9).

8. 
Nach den Einwänden des Beschwerdeführers hätte von der von Verwaltung und
Vorinstanz angenommenen vollen Arbeitsfähigkeit nicht ohne Weiteres auf deren
Verwertbarkeit geschlossen werden dürfen, sondern hätten
Wiedereingliederungsmassnahmen gewährt werden müssen. Nach der Rechtsprechung
ist bei einer Rentenaufhebung oder -herabsetzung nach Art. 17 ATSG die
Verwertbarkeit der wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit konkret zu prüfen und
allenfalls eine berufliche Eingliederungsmassnahme an die Hand zu nehmen, wenn
der Versicherte über 55-jährig ist oder länger als 15 Jahre eine Rente bezogen
hat. Ansonsten ist vom Regelfall auszugehen, dass eine wiedergewonnene
Arbeitsfähigkeit sofort erwerblich verwertbar sei (SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220,
9C_228/2010 E. 3). Das kantonale Gericht hat sich dazu eingehend und zutreffend
geäussert. Die erwähnten Voraussetzungen sind beim Beschwerdeführer nicht
erfüllt, und es besteht aufgrund seiner Vorbringen kein Anlass, von der
Beurteilung des kantonalen Gerichts abzuweichen.

9. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem
unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung
mit Art. 66 Abs. 1 BGG).
 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Juli 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Ursprung

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo

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