Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.302/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     

{T 0/2}            
8C_302/2016

Urteil vom 8. Juli 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zug,
Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 10. März 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________, geboren 1968, arbeitete als Reinigungsangestellte und
Sakristanin, als sie sich am 27. Dezember 1997 bei einem Autounfall mit
Frontalaufprall auf eine Mauer verletzte (Fraktur des Processus spinosus C7 und
Kompressionsfraktur von BWK1, mutmassliche Commotio cerebri). Wegen anhaltender
Beschwerden (chronisches zervikothorakovertebrales Syndrom, neuropsychologische
Defizite, Anpassungs- und depressive Störung) meldete sie sich am 19. Februar
1999 bei der Invalidenversicherung an und bezog ab dem 1. Dezember 1998 eine
ganze Invalidenrente unter Annahme einer Beschäftigung zu je 50 Prozent im
Beruf und im Haushalt (Verfügung vom 17. Oktober 2002; Gutachten der
Medizinischen Abklärungsstelle MEDAS Zentralschweiz vom 13. Oktober 2000 und
vom 13. Februar 2002).
Im Zuge eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die
IV-Stelle ein Gutachten der MEDAS Oberaargau vom 29. März 2007 ein. Mit
Verfügung vom 13. Juni 2008 setzte sie die Rente herab unter Annahme eines
Invaliditätsgrades von 40 Prozent (bei einer Erwerbstätigkeit von 60 Prozent
und Beschäftigung im Haushalt zu 40 Prozent). Das Verwaltungsgericht des
Kantons Zug und das Bundesgericht wiesen die dagegen erhobenen Beschwerden mit
Entscheid vom 12. November 2009 und Urteil 8C_42/2010 vom 27. Mai 2010 ab. Am
8. Juni 2011 und am 19. August 2011 bestätigte die IV-Stelle einen
unveränderten Rentenanspruch.

A.b. Im Oktober 2012 machte die Versicherte eine Verschlechterung geltend. Die
IV-Stelle holte Gutachten der Dres. med. B.________, Rheumatologie FMH, und
C.________, Psychiatrie Psychotherapie FMH, sowie des lic. phil. D.________,
Neuropsychologie, vom 4. Dezember 2013 beziehungsweise 20. Januar 2014 ein.
Gestützt darauf lehnte sie eine Erhöhung der bis anhin gewährten Viertelsrente
mit Verfügung vom 3. November 2014 ab.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit
Entscheid vom 10. März 2016 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Zusprechung
einer höheren Invalidenrente.
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt und verzichtet auf
einen Schriftenwechsel.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art.
105 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art.
106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend
gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann
eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es
kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der
allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel
nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

2. 
Das kantonale Gericht hat die für den Rentenanspruch und die Rentenrevision
massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es wird darauf
verwiesen.

3. 
Die Vorinstanz hat die medizinischen Berichte und Gutachten eingehend und
sorgfältig gewürdigt und erkannt, dass die Beschwerdeführerin nunmehr voll
erwerbstätig wäre und nach den Ergebnissen der interdisziplinären Begutachtung
in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 60 Prozent arbeitsfähig sei. In
erwerblicher Hinsicht sei bei beiden Vergleichseinkommen von den Tabellenlöhnen
des Bundesamts für Statistik auszugehen und beim Invalideneinkommen ein
leidensbedingter Abzug von 10 Prozent zu gewähren. Daraus resultiere ein
Invaliditätsgrad von 46 Prozent und damit auch weiterhin ein Anspruch auf eine
Viertelsrente.

4. 
Die Beschwerdeführerin bemängelt das psychiatrische Gutachten des Dr. med.
C.________. Sie beruft sich insbesondere darauf, dass dessen Einschätzung
namentlich auch hinsichtlich der Diagnosestellung von der Stellungnahme des
behandelnden Arztes abweiche. Dieser qualifiziere die psychischen Beschwerden
als Bipolar-II-Störung (ICD-10 F31.80), während es sich nach Meinung des
Gutachters um eine bipolare Störung mit schnellem Phasenwechsel (rapid cycler,
ICD-10 F31.81) handle. Die Begründung des Gutachters, welcher sich die
Vorinstanz angeschlossen habe, sei jedoch nicht nachvollziehbar. Nach Dilling/
Freyberger, Taschenführer zur ICD-10-Klassifikation psychischer Störungen,
zeichne sich eine bipolare Störung mit schnellem Phasenwechsel dadurch aus,
dass mindestens vier Episoden einer bipolaren affektiven Störung innerhalb von
zwölf Monaten auftreten (ICD-10 F31.81). Wenn die Beschwerdeführerin aber
mindestens viermal pro Jahr unter einer akuten manischen oder depressiven Phase
leide, sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Arbeitsfähigkeit in zeitlicher
Hinsicht dadurch nicht beeinträchtigt sein solle.
Das kantonale Gericht hat ausführlich dargelegt, dass und weshalb auf die
Arbeitsfähigkeitsschätzung des psychiatrischen Gutachters abzustellen ist. Es
hat insbesondere zutreffend erkannt, dass dabei nicht auf die subjektiven
Angaben beziehungsweise das subjektive Empfinden der Beschwerdeführerin
abzustellen ist und deshalb der hausärztlichen Stellungnahme nicht gefolgt
werden kann (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 S. 295). Des Weiteren ist festzustellen,
dass die hier streitigen Diagnosen der Bipolar-II-Störung und der bipolaren
Störung mit schnellem Phasenwechsel in der ICD-10-Klassifikation nicht näher
beschrieben sind (vgl. BGE 130 V 396 E. 5.3 und E. 6 S. 398 ff.). Dilling/
Freyberger (8. Aufl. 2016) erwähnen sie bei den "sonstigen bipolaren affektiven
Störungen" nach F31.8 und verweisen auf Anhang I (S. 132). Dort finden sich
nach ihren einleitenden Erläuterungen (S. 347) Kriterien für einige Störungen,
deren klinische und wissenschaftliche Bedeutung noch als unsicher angesehen
werden müsse. Wissenschaftler hätten die Aufnahme dieser Störungen in die
Klassifikation vorgeschlagen, es seien jedoch weitere Untersuchungen notwendig,
bevor die internationale Akzeptanz ausreiche, um sie in das Kapitel V (F) der
ICD-10 aufzunehmen. Die in diesem Anhang aufgeführten vorläufigen Kriterien
sollten die Forschung zum Wesen und der Bedeutung dieser Störung anregen.
Daraus lässt sich nichts ableiten hinsichtlich des Schweregrades der Störungen
und der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Der Gutachter bescheinigt eine
Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 30 Prozent bei einem zumutbaren vollen
zeitlichen Arbeitspensum und begründet dies namentlich mit der Notwendigkeit
einer Zeitelastizität sowie einer zeitlichen Regulierbarkeit der
Arbeitstätigkeit mit Rücksicht insbesondere auf die durch die bipolare Störung
bedingten depressiven Phasen. Eine längerfristige Invalidisierung mit einer
deutlich höheren zeitlichen Einbusse findet im Gutachten keine Stütze und kann
aus den dargelegten Gründen auch nicht anhand der hausärztlichen Einschätzung
als ausgewiesen gelten.
Den Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit beziehungsweise zu deren
Verwertbarkeit, welche die Beschwerdeführerin selber aus der vom Gutachter
gestellten Diagnose zieht, kann nicht gefolgt werden. Die Vorbringen der
Beschwerdeführerin vermögen die vorinstanzlichen Feststellungen, welche sich
auf die nachvollziehbar begründeten Ausführungen der Gutachter stützen, nicht
als offensichtlich unrichtig oder rechtswidrig erscheinen zu lassen. Es ist mit
dem kantonalen Gericht von einer 60-prozentigen Arbeitsfähigkeit in einer
leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.

5. 
Die vorinstanzlichen Feststellungen zu den erwerblichen Auswirkungen der
Gesundheitsschädigung werden nicht beanstandet und geben keinen Anlass zu
Weiterungen.

6. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der
unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in
Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Juli 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo

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