Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.300/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_300/2016

Urteil vom 30. Mai 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Versicherung B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
7. April 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde der A.________ vom 2. Mai 2016 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 7. April 2016,

in die Verfügung des Bundesgerichts vom 4. Mai 2016, worin A.________
aufgefordert wurde, den Formmangel der fehlenden Beilage (vorinstanzlicher
Entscheid) gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG bis spätestens am 17. Mai 2016 zu beheben,
ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,

in den in derselben Verfügung angebrachten Hinweis auf die gesetzlichen
Anforderungen an Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung (Art. 42 Abs.
2 BGG) sowie auf die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit,

in die daraufhin dem Bundesgericht zugestellte Eingabe der A.________ vom 9.
Mai 2016 (Poststempel),

in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a.
die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen
und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb
sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134
II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 2. und 9. Mai 2016 diesen
Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, da sie sich nicht in
hinreichend substanziierter Weise mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der
Vorinstanz - insbesondere bezüglich der per 11. August 2014 erfolgten
Verneinung des natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen den gemeldeten
Beschwerden und dem Vorfall vom 7. August 2013 - auseinandersetzen, und
namentlich weder rügen noch aufzeigen, inwiefern das kantonale Gericht eine
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen resp. eine für den Entscheid
wesentliche unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne
von Art. 97 BGG getroffen haben sollte,

dass deshalb - trotz der am 9. Mai 2016 erfolgten Nachreichung des
angefochtenen Entscheides gemäss Verfügung vom 4. Mai 2016 - kein gültiges
Rechtsmittel erhoben worden ist, obwohl das Bundesgericht die
Beschwerdeführerin auf die Formerfordernisse von Rechtsmitteln hinsichtlich
Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Beschwerdefrist noch
bestehende Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der mangelhaften Eingabe am 4.
Mai 2016 ausdrücklich hingewiesen hat,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für
das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz
2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Mai 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Batz

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