Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.299/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_299/2016

Urteil vom 24. Oktober 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Mathis,
Beschwerdeführer,

gegen

Hochschule B.________,
Rechtsdienst,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Öffentliches Personalrecht (fristlose Kündigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 9. März 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________, geboren 1957, war als Studiengangleiter an der Hochschule
B.________ tätig. Am 12. Mai 2014 wurde er wegen verschiedener Verhaltensmängel
schriftlich verwarnt. Mit Entlassungsverfügung vom 27. August 2014 sprach die
Hochschule B.________ die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus.

A.b. A.________ rekurrierte gegen die Verwarnung vom 12. Mai 2014 und gegen die
Entlassungsverfügung vom 27. August 2014. Mit Beschluss vom 9. Juli 2015
vereinigte die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen die beiden Verfahren,
trat auf den Rekurs gegen die Verwarnung nicht ein und wies denjenigen gegen
die Entlassungsverfügung ab, soweit sie darauf eintrat.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher A.________ sinngemäss beantragen
liess, es seien ihm eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen für entgangenen
Lohn während der Kündigungsfrist, eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen für
die ungerechtfertigte fristlose Entlassung sowie eine Abfindung von elf
Monatslöhnen zuzusprechen, eventuell sei die Sache zur weiteren
Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 9. März 2016
ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ die
Aufhebung des kantonalen Entscheids beantragen und seine vorinstanzlich
gestellten Rechtsbegehren erneuern.
Die Hochschule B.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer
letzten kantonalen Instanz, welcher nicht beim Bundesverwaltungsgericht
anfechtbar ist (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) und ein öffentlich-rechtliches
Arbeitsverhältnis, d.h. eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts betrifft
(Art. 82 lit. a BGG). Der auf dem Gebiet öffentlich-rechtlicher
Arbeitsverhältnisse zu beachtende Ausschlussgrund (Art. 83 lit. g BGG) kommt
nicht zur Anwendung, da der zu beurteilende Streit eine Kündigung und damit
einhergehende finanzielle Forderungen vermögensrechtlicher Natur betrifft und
die Streitwertgrenze von Fr. 15'000.- (Art. 85 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit
Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG) erreicht wird. Die übrigen Voraussetzungen für das
Eintreten auf die Beschwerde sind ebenfalls erfüllt.

2.

2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG, insbesondere wegen Verletzung von
Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG), erhoben werden. Die Verletzung kantonaler
Bestimmungen bildet - abgesehen von den hier nicht gegebenen Fällen gemäss Art.
95 lit. c und d BGG - nur dann einen zulässigen Beschwerdegrund, wenn eine
derartige Rechtsverletzung einen Verstoss gegen Bundesrecht im Sinne von Art.
95 lit. a BGG oder Völkerrecht im Sinne von Art. 95 lit. b BGG zur Folge hat (
BGE 140 I 320 E. 3.1 S. 321 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 142 V 94 E. 1.3 S. 96
mit Hinweis). Dies gilt auch im Bereich der öffentlich-rechtlichen
Anstellungsverhältnisse, wenn das kantonale oder kommunale Personalrecht auf
das Obligationenrecht verweist. Das Bundesprivatrecht gelangt diesfalls als
ergänzendes kantonales oder kommunales Recht zur Anwendung. Entsprechend ist
die Bundesrechtsrüge gemäss Art. 95 lit. a BGG auf die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte beschränkt (Urteil 8C_115/2016 vom 27. September
2016 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten
Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von
kantonalem oder interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art.
106 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f. mit Hinweisen). Das
Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde
präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49
E. 1.4.1 S. 53). Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss
im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem
qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf ungenügend begründete
Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid geht es nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 139 II 404 E. 10.1
S. 445, je mit Hinweisen).

2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei
offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei
"willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252).

2.4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt Willkür vor, wenn der
angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwider läuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid
jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis
unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar
zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 140 III
167 E. 2.1 S. 168; 140 I 201 E. 6.1 S. 205 f.; 138 I 305 E. 4.3 S. 319).

3.

3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem
sie die Rechtmässigkeit der fristlosen Entlassung gemäss Verfügung vom 27.
August 2014 bestätigte.

3.2. Der angefochtene Entscheid stützt sich auf das Personalgesetz des Kantons
Zürich vom 27. September 1998 (PG; LS 177.10; vgl. § 12 Abs. 1 lit. a in
Verbindung mit § 14 Abs. 1 des kantonalen Fachhochschulgesetzes vom 2. April
2007; FaHG; LS 414.10). Wie die Vorinstanz dargelegt hat, kann das
Arbeitsverhältnis gemäss § 16 lit. c in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 PG
aus wichtigen Gründen beidseits ohne Einhaltung von Fristen jederzeit aufgelöst
werden. Als wichtiger Grund gilt dabei jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein
nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar
ist (§ 22 Abs. 2 PG). § 22 Abs. 4 Satz 1 PG verweist sodann betreffend
Tatbestand und Rechtsfolgen der fristlosen Auflösung ergänzend auf die
Bestimmungen des Obligationenrechts (OR).

3.3. Art. 337 ff. OR regeln die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses,
wobei Art. 337 Abs. 2 OR als wichtigen Grund ebenfalls namentlich jeden Umstand
vorsieht, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf. Die
Regelung des OR gelangt gestützt auf § 22 Abs. 4 Satz 1 PG als ergänzendes
kantonales Recht zur Anwendung. Sie gilt nicht als Bundesprivatrecht, sondern
als subsidiäres Recht des Kantons, dies mit den bereits dargelegten
kognitionsrechtlichen Folgen (E. 2.1).

4.

4.1. Aktenkundig und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 12. Mai
2014 im Nachgang an ein Gespräch mit verschiedenen Vertretern der
Beschwerdegegnerin vom 30. April 2014 wegen Verhaltensmängeln im Zusammenhang
mit der Absage des geplanten Weiterbildungslehrganges C.________ schriftlich
verwarnt worden war. In der Verwarnung wurde eingeräumt, es stehe dem
Beschwerdeführer zweifelsfrei zu, einen Entscheid seines Vorgesetzten (hier:
D.________) in Frage zu stellen, die Beweggründe zu hinterfragen und dies
innerhalb der Hochschule B.________ durch die nächst höheren Instanzen
überprüfen zu lassen. Es gehe hingegen nicht an, so die weitere Begründung, dem
Vorgesetzten, insbesondere gegenüber aussenstehenden Dritten, unprofessionelles
Führungs- und Kommunikationsverhalten, eigenmächtiges Handeln oder destruktives
Verhalten vorzuwerfen und ihn in herabwürdigender Weise zu verunglimpfen.
Schliesslich wurde darauf hingewiesen, dass bei einer Wiederholung derartiger
Vorkommnisse die Einleitung weiterer personalrechtlicher Schritte geprüft
werde. Am 19. August 2014 verfasste der Beschwerdeführer eine E-Mail, um das
von D.________ verfasste Protokoll der Studienleitersitzung vom 25. Juni 2014
zu berichtigen, und stellte dieses namentlich den Teilnehmenden der Sitzung,
den entschuldigt Ferngebliebenen sowie Führungspersonen der Hochschule
B._______ zu. Er schrieb u.a., es entspreche "der Inhalt des zweiten Satzes -
der Inhalt wurde ein weiteres und wiederholtes Male vom Protokollführer
D.________ nachträglich zur Sitzung eigenmächtig hinzugefügt - so nicht der
Tatsache". Abschliessend wies er darauf hin, dass es sich "bei solchen falschen
Protokollführungen, welche die dargelegten Tatsachen willentlich verfälschen,
grundsätzlich um strafbare Handlungen" handle. Am 21. August 2014 teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie ziehe angesichts der
vollständigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses die fristlose Kündigung in
Betracht, und gewährte ihm eine Frist bis 25. August 2014 für eine allfällige
Stellungnahme. Nachdem sich der Beschwerdeführer am 25. August 2014 gegen die
Rechtmässigkeit einer fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses
ausgesprochen hatte, kündigte die Beschwerdegegnerin das Arbeitsverhältnis mit
Verfügung vom 27. August 2014 fristlos.

4.2. Die Vorinstanz hielt fest, die Rechtmässigkeit der fristlosen Kündigung
sei unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, namentlich auch des der
Verwarnung zugrunde liegenden Fehlverhaltens sowie der ausgesprochenen
Ermahnung, zu prüfen. Sie legte dar, dem Beschwerdeführer sei nicht
grundsätzlich vorzuwerfen, sich zur Wehr gesetzt zu haben, wobei ihm
diesbezüglich angesichts der Umstände auch ein gewisses Mass an Schärfe der
Kritik in der Sache zuzubilligen sei; dennoch hätte er sich auf eine sachliche
Korrektur bzw. Gegendarstellung oder jedenfalls eine mit dem gebotenen Anstand
vorgetragene Kritik beschränken und namentlich von unnötigen persönlichen
Verunglimpfungen absehen müssen. Die Anschuldigungen des Beschwerdeführers - so
das kantonale Gericht - würden indes den Rahmen dessen, was noch als
vertretbare Kritik bezeichnet werden könne, bei Weitem sprengen. Auch sei nicht
ersichtlich und werde nicht substanziiert geltend gemacht, inwiefern er einen
berechtigten Grund zur Äusserung solch schwerer, persönlicher Vorwürfe gehabt
haben sollte. Die Vorinstanz wies im Weiteren darauf hin, dass der
Beschwerdeführer trotz einschlägiger Ermahnung nur rund drei Monate später
erneut und in ungleich schwererer Weise diffamierende Vorwürfe gegen D.________
erhoben habe. Er habe sich von der ausgesprochenen Verwarnung unbeeindruckt
gezeigt, weshalb seine Verfehlung bzw. die damit einhergehende Zerstörung des
Vertrauensverhältnisses zwischen den Parteien einen genügenden Grund für die
sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses gebildet habe. Das kantonale
Gericht qualifizierte die fristlose Kündigung schliesslich auch als
verhältnismässig, da sich der Beschwerdeführer weder durch die Besprechung vom
30. April 2014 noch durch die Verwarnung vom 12. Mai 2014 habe dazu bewegen
lassen, von herabwürdigenden Äusserungen über D.________ Abstand zu nehmen.
Insofern erscheine die Befürchtung der Beschwerdegegnerin berechtigt, der
Beschwerdeführer werde auch künftig polemische Angriffe auf ihm missliebige
Personen innerhalb der Hochschule B.________ nicht unterlassen, weshalb sie
dessen Weiterbeschäftigung auch nur während der ordentlichen Kündigungsfrist
als unzumutbar habe betrachten dürfen. Zufolge Rechtmässigkeit der fristlosen
Entlassung - so die Vorinstanz - habe der Beschwerdeführer weder Anspruch auf
Schadenersatz noch auf eine Entschädigung oder eine Abfindung.

5. 
Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen eine unrichtige Feststellung des
Sachverhalts, da die Vorinstanz rechtserhebliche Sachverhaltselemente wegen
angeblicher Unerheblichkeit nicht abgeklärt habe, sowie eine Verletzung von
Bundesrecht infolge unrichtiger Anwendung von Art. 337 OR (unzutreffende
Annahme des Vorliegens eines wichtigen Grundes zur fristlosen Auflösung des
Arbeitsverhältnisses).

5.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Berücksichtigung einer
gültigen "Verwarnungswirkung" der schriftlichen Verwarnung vom 12. Mai 2014
durch das kantonale Gericht beruhe auf einer offensichtlich unrichtigen
Feststellung des Sachverhalts. Dabei geht es aber nicht um eine Frage des
Sachverhalts, sondern um die Rechtsfrage der aufschiebenden Wirkung der gegen
die Verwarnung erhobenen Beschwerde. Inwiefern die Vorinstanz in diesem
Zusammenhang kantonales Verfahrensrecht willkürlich angewendet haben könnte,
wird mit keinem Wort dargetan. Insbesondere ist nicht einmal erstellt, dass die
Verwarnung vom 12. Mai 2014 überhaupt anfechtbar war, was das kantonale Gericht
offen liess, nachdem die Frage der Anfechtbarkeit im Beschluss der
Rekurskommission vom 9. Juli 2015 noch verneint worden war.

5.2. Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren die vorinstanzliche Beurteilung
des Anlasses der fristlosen Kündigung rügt, handelt es sich grösstenteils um
unzulässige appellatorische Kritik, mit welcher er seine eigene Sicht der Dinge
darstellt, ohne sich auch nur ansatzweise unter Willkürgesichtspunkten mit den
Erwägungen des kantonalen Entscheids auseinanderzusetzen. Darauf ist nicht
näher einzugehen. Lediglich ist darauf hinzuweisen, dass die aufgrund
verschiedener Umstände getroffene Feststellung des kantonalen Gerichts, wonach
es dem Beschwerdeführer mit der E-Mail vom 19. August 2014 nicht primär oder
jedenfalls nicht ausschliesslich um eine inhaltliche Korrektur des Protokolls
von D.________ gegangen sei, nicht mit dem Hinweis auf den Wortlaut der
einleitenden Deklaration der E-Mail als willkürlich abgetan werden kann. Die
Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer sodann das Recht an sachlicher Kritik,
sogar in einer gewissen Schärfe, zugebilligt. Sie hat jedoch dargelegt, dass
die Anschuldigungen des Beschwerdeführers den Rahmen des diesbezüglich
Vertretbaren bei weitem gesprengt hätten und sich weder ersehen lasse noch
substanziiert dargetan werde, inwiefern die Kritik in der Sache berechtigt
gewesen wäre. In diesem Zusammenhang hat sich das kantonale Gericht auch mit
dem Gehalt der E-Mail von E.________ vom 19. August 2014, in welcher ebenfalls
das Protokoll von D.________ kritisiert wird, befasst und diesen in Vergleich
zu den Äusserungen des Beschwerdeführers gesetzt. Auch damit findet in der
Beschwerde keine begründete Auseinandersetzung statt. Schliesslich lässt sich
nicht als willkürlich qualifizieren, dass die Vorinstanz zur Begründetheit der
Kritik keine weiteren Abklärungen traf. Daran ändert nichts, dass der Vorwurf
der Falschprotokollierung von den Sitzungsteilnehmern nicht einstimmig, sondern
"nur" von der überwiegenden Mehrheit "klar" zurückgewiesen wurde.

5.3. Die Vorinstanz hat im Weiteren einlässlich erwogen, dass selbst ein
sachlich falscher Entscheid oder ein Kommunikationsfehler keine, auch keine
allenfalls inhaltlich berechtigte, Kritik in beliebiger Form bzw. unter
Missachtung der gebotenen Sachlichkeit und des gebotenen Anstands zu
rechtfertigen vermöge. Was daran qualifiziert falsch sein sollte und inwiefern
das kantonale Gericht mit dem Verzicht auf weitere diesbezügliche Abklärungen
in Willkür verfallen sein könnte, ist in der Beschwerde nicht rechtsgenüglich
dargetan.

5.4. Der Beschwerdeführer macht abschliessend unter Berufung auf die
Minderheitsmeinung der Vorinstanz und den dort diskutierten
Verhältnismässigkeitsgrundsatz geltend, die fristlose Kündigung sei
ungerechtfertigt. Das in Art. 5 Abs. 2 BV als allgemeiner Verfassungsgrundsatz
verankerte Verhältnismässigkeitsgebot kann jedoch bei der Anwendung kantonalen
oder kommunalen Rechts im Rahmen einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ausserhalb des Schutzbereichs spezieller Grundrechte nur unter
dem Gesichtswinkel des Willkürverbots (Art. 9 BV) angerufen werden (BGE 135 V
172 E. 7.3.2 S. 182; 134 I 153 E. 4 S. 156 ff.; Urteile 8C_869/2015 vom 12.
August 2016 E. 6.2 und 8C_146/2014 vom 26. Juni 2014 E. 5.3). Eine
entsprechende qualifizierte Rüge fehlt, weshalb auch auf diesen Einwand nicht
näher einzugehen ist.

5.5. Zusammenfassend vermögen die Vorbringen in der Beschwerde, soweit sie
überhaupt zu hören sind, die vorinstanzliche Beurteilung nicht als willkürlich
oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen, weshalb es beim
angefochtenen Entscheid sein Bewenden hat.

6. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und
der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Oktober 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch

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