Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.297/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_297/2016

Urteil vom 30. Mai 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Haag,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft,
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 14. April 2016.

Sachverhalt:

A. 
A.________ (Jg. 1967) liess am 9. März 2016 am Kantonsgericht Basel-Landschaft
eine Beschwerde einreichen, worin sie sich unter anderem gegen eine von der
IV-Stelle Basel-Landschaft beabsichtigte polydisziplinäre Begutachtung zur Wehr
setzte sowie eine Rechtsverweigerung resp. Rechtsverzögerung geltend machte.
Mit Schreiben vom 14. März 2016 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr.
600.- bis 13. April 2016 aufgefordert, ersuchte sie am 11. April 2016 zunächst
um einen Verzicht auf diesen Kostenvorschuss. Dabei stellte sie sich - unter
Berufung auf eine unterschiedliche Praxis in den einzelnen Kantonen - auf den
Standpunkt, die Streitsache betreffe nicht Leistungen der
Invalidenversicherung, sondern ausschliesslich prozessuale Fragen, deren
Beantwortung sich nach dem ATSG richte; für das kantonale Rechtsmittelverfahren
seien daher keine Gerichtskosten geschuldet. Das Kantonsgericht hielt indessen
am 14. April 2016 - unter Ansetzung einer Nachfrist bis 5. Mai 2016 - an seiner
Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses fest, wobei es gleichzeitig
in Aussicht stellte, im Unterlassungsfall auf die erhobene Beschwerde nicht
einzutreten.

B. 
Dagegen lässt A.________ Beschwerde am Bundesgericht führen mit den Begehren um
Aufhebung der Verfügung vom 14. April 2016 und Feststellung der Kostenlosigkeit
des kantonalen Rechtsmittelverfahrens - mit daraus sich ergebenden Konsequenzen
hinsichtlich der angefochtenen Kostenvorschussverfügung. Zudem beantragt sie,
ihrer Beschwerde - superprovisorisch - aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Die IV-Stelle sieht von einer materiellen Stellungnahme zur Sache ab, während
sich das kantonale Gericht mit dem verfahrensrechtlichen Begehren um
aufschiebende Beschwerdewirkung einverstanden erklärt und im Übrigen um eine
Erstreckung der eingeräumten Frist zur Vernehmlassung ersucht.

Erwägungen:

1. 
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen
von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 318 E.
6 S. 320; 135 III 1 E. 1.1 S. 3 mit Hinweisen; 141 II 113 E. 1 S. 116).

1.1. Angefochten ist die Kostenvorschussverfügung des vorinstanzlichen Gerichts
vom 14. April 2016.

1.2. Eine selbstständig eröffnete Verfügung, mit welcher im kantonalen
Verfahren zwecks Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten ein
Kostenvorschuss verlangt wird, verbunden mit der Ankündigung, im
Unterlassungsfall auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten, stellt
keinen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG dar, mit welchem das in der
Hauptsache anhängige Verfahren abgeschlossen würde.

1.3. Die Beschwerde gegen Vor- und Zwischenentscheide ist - sofern sie nicht
die Zuständigkeit oder Ausstandsbegehren betreffen (Art. 92 Abs. 1 BGG) - laut
Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn sie - alternativ - einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder aber die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(lit. b).

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin legt nicht - wie von ihr zu erwarten wäre (BGE 138
III 46 E. 1.2 S. 47 mit Hinweisen) - dar, inwiefern ihr aus der angefochtenen
Verfügung vom 14. April 2016 ein Nachteil erwachsen könnte, der sich nicht
wieder gutmachen liesse. Ein solcher ist auch sonstwie nicht ersichtlich (vgl.
BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47 mit Hinweisen). Würde sie den verlangten
Kostenvorschuss fristgerecht entrichten, könnte dieser nach Abschluss des
Hauptverfahrens mittels Beschwerde gegen den dann vorliegenden Endentscheid
ohne weiteres zurückverlangt werden, wenn er effektiv nicht geschuldet wäre.
Dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht in der
Lage wäre, den verlangten Betrag aufzubringen, wird nicht geltend gemacht und
ist auch nicht anzunehmen, nachdem sie im kantonalen wie auch im
letztinstanzlichen Verfahren nicht um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
einer Befreiung von den Gerichtskosten und allenfalls der Beigabe einer
unentgeltlichen Verbeiständung ersucht hat (Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 61 lit. f
ATSG; Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).

2.2. Mit der ihr an sich möglichen Bezahlung des Kostenvorschusses könnte die
Beschwerdeführerin verhindern, dass das kantonale Gericht auf ihre Beschwerde
nicht eintritt. Ein solcher Nichteintretensentscheid stellte einen - wiederum
beim Bundesgericht anfechtbaren - Endentscheid dar. Erst die Abweisung einer
dagegen gerichteten Beschwerde durch das Bundesgericht hätte zur Folge, dass es
definitiv bei diesem Nichteintreten bleibt. Darin könnte allenfalls ein nicht
wieder gutzumachender Nachteil erblickt werden, doch hat es die
Beschwerdeführerin - wie in vorstehender E. 2.1 gezeigt - in der Hand, einen
Nichteintretensentscheid des kantonalen Gerichts durch Bezahlung des verlangten
Kostenvorschusses von vornherein zu vermeiden.

2.3. Weil der Beschwerdeführerin demnach kein nicht wieder gutzumachender
Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht und auch eine Beurteilung
ihres Anliegens gestützt auf lit. b von Art. 93 Abs. 1 BGG (vgl. E. 1.3 hievor)
nicht zur Diskussion steht, ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten.

3. 
Das Gesuch um aufschiebende Beschwerdewirkung wird mit heutigem Urteil
gegenstandslos. Die Vorinstanz wird der Beschwerdeführerin eine neue Frist zur
Begleichung des Kostenvorschusses einzuräumen haben (BGE 128 V 199 E. 9 S.
216).

4. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und
Abs. 4 lit. a BGG) von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Mai 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl

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