Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.295/2016
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_295/2016

Urteil vom 6. September 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 22. März 2016.

Sachverhalt:

A. 
Die 1964 geborene A.________ war seit 1. Juni 2012 als Reinigerin für die
B.________ AG tätig und dadurch bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am
10. Juli 2012 war sie als Lenkerin eines Personenwagens an einer seitlichen
Frontalkollision beteiligt. Der gleichentags aufgesuchte Hausarzt Dr. med.
C.________, prakt. Arzt, diagnostizierte eine Kontusion der linken Schulter und
des Halswirbelsäulenbereichs und attestierte bis auf Weiteres eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit (Arztzeugnis vom 4. September 2012). Die SUVA anerkannte
ihre Leistungspflicht, gewährte Heilbehandlung und richtete Taggelder aus. Nach
Einholung der medizinischen Unterlagen und Durchführung diverser fachärztlicher
Abklärungen stellte sie mit Verfügung vom 14. April 2014 die bisherigen
Leistungen per 30. April 2014 ein und verneinte einen weiteren Anspruch. Nach
zusätzlichen medizinischen Abklärungen hielt die SUVA mit Einspracheentscheid
vom 19. Februar 2015 an ihrem Standpunkt fest.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. März 2016 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, es seien ihr in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids die
gesetzlichen Leistungen aufgrund des Unfalls vom 10. Juli 2012 über den 30.
April 2014 hinaus zu gewähren.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist
somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen oder es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Das
Bundesgericht prüft indessen, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten
Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 236 E. 1 S. 236; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin aus dem Unfall vom
10. Juli 2012 über den 30. April 2014 hinaus Anspruch auf Leistungen der
obligatorischen Unfallversicherung hat. Dabei stehen nurmehr die Beschwerden an
der linken Schulter zur Diskussion.

2.2. Im angefochtenen Entscheid wurden die hierfür massgeblichen
Rechtsgrundlagen zutreffend wiedergegeben. Insbesondere hat die Vorinstanz
richtig dargelegt, dass die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss
UVG zunächst das Bestehen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem
Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod)
voraussetzt. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle
Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die
Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein
Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;
es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt
hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch
die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181;
402 E. 4.3.1 S. 406; 119 V 335 E. 1 S. 337, je mit Hinweisen). Korrekt sind
sodann auch die vorinstanzlichen Ausführungen zum Beweiswert und zur
Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S.
227; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.), zum Wegfall
unfallbedingter Ursachen eines Gesundheitsschadens bei Erreichen des Status quo
sine vel ante (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 12, 8C_901/2009 E. 3.2) sowie zum im
Sozialversicherungsrecht bei der Beantwortung von Tatfragen üblichen Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit
Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

2.3. Während bei der Frage, ob ein Kausalzusammenhang überhaupt jemals gegeben
ist, die versicherte Person beweisbelastet ist, trägt die Beweislast für einen
behaupteten Wegfall der Kausalität aufgrund des Erreichens des Status quo sine
(oder allenfalls des Status quo ante) - wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend
ausgeführt hat - der Unfallversicherer (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 12, 8C_901/2009 E.
3.2; Urteil 8C_830/2015 vom 20. Juni 2016 E. 3.2). Allerdings tragen die
Parteien im Sozialversicherungsrecht in der Regel eine Beweislast nur insofern,
als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei
ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten
wollte. Diese Beweisregel greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich
erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung
einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich
hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222 mit Hinweisen).

3.

3.1. In einlässlicher Würdigung der medizinischen Aktenlage ist das kantonale
Gericht zum Schluss gelangt, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hätten im
Einstellungszeitpunkt vom 30. April 2014 keine somatischen Beschwerden mehr
vorgelegen, welche auf das Unfallereignis vom 10. Juli 2012 zurückzuführen
seien. Im Weiteren hielt es fest, richtig und nie bestritten worden sei, dass
die geklagten nicht organisch nachweisbaren und psychischen Beschwerden keine
adäquat kausalen Folgen des Autounfalls vom 10. Juli 2012 seien.

3.2. Die Vorinstanz stellte bei ihrer Beurteilung namentlich auf die
kreisärztlichen Untersuchungsberichte vom 22. Juli 2013 und 29. September 2014
sowie auf die orthopädische Beurteilung des Dr. med. D.________, Facharzt FMH
für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
Kompetenzzentrum der Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA, vom 3. Februar
2015 ab.

3.2.1. Im kreisärztlichen Bericht vom 22. Juli 2013 hat Dr. med. E.________ im
Wesentlichen festgehalten, subjektiv persistierten Schmerzen im Bereich der
gesamten Nacken-/Schulterregion linksseitig mit Ausstrahlung in den linken
Unterarm und Bewegungseinschränkung in der linken Schulter. Objektiv fänden
sich eine eingeschränkte Schulterbeweglichkeit linksseitig in Bezug auf Ante-
und Retroversion und Ab- und Adduktion und muskuläre Verspannungen
paravertebral. Es sei davon auszugehen, dass eine Infiltrationstherapie
vorgeschlagen worden sei, dies bei der im MRI nachgewiesenen Bursitis, bei
welcher wahrscheinlich eine unfallbedingte (zumindest Teil-) Kausalität
bestehe. Bezüglich Halswirbelsäule hätten sich weder bildgebend noch in der
fachneurologischen Untersuchung unfallbedingte strukturelle Läsionen ergeben.
Die festgestellten muskulären Verspannungen seien mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auf die Schultersymptomatik zurückzuführen und eine
unfallbedingte Behandlung von Beschwerden von Seiten der Halswirbelsäule sei
somit nicht mehr notwendig.

3.2.2. Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 29. September 2014
stellte Dr. med. E.________ sodann nach wie vor subjektiv persistierende
Schmerzen im Bereich der Schulterregion linksseitig mit Ausstrahlung in die
Trapeziusmuskulatur, in den linken Oberarm/ Unterarm bis zur Hand und eine
Bewegungseinschränkung im linken Schultergelenk fest. Objektiv fänden sich eine
Bewegungseinschränkung im linken Schultergelenk und soweit beurteilbar Zeichen
einer Impingementsymptomatik, jedoch keine klinischen Anzeichen einer
Rotatorenmanschettenruptur. Bezüglich Unfallkausalität der Schulterbeschwerden
habe er - so der Kreisarzt - im Bericht vom 22. Juli 2013 eine unfallbedingte
Teilkausalität in Bezug auf die im MRI nachgewiesene Bursitis subacromialis/
subdeltoidea anerkannt. Die anderen im MRI beschriebenen Veränderungen wie
partielle Läsion der Supraspinatussehne mit Unterflächenveränderungen und
leichter Sehnenausdünnung seien jedoch überwiegend wahrscheinlich degenerativ
bedingt und nicht unfallbedingt, insbesondere da eine direkte Kontusion kein
adäquates Trauma für eine Rotatorenmanschetten (teil) ruptur sei. Die Bursitis
sei als Kontusionsfolge übernommen worden, eine stärkere Kontusion habe jedoch
nicht stattgefunden, da im MRI keinerlei Bone bruise nachweisbar gewesen sei.
Die im Bericht des Dr. med. F.________, Medizinisches Zentrum G________ AG, vom
14. März 2014 beschriebenen Befunde entsprächen Normbefunden und die
Ultraschalluntersuchung des Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische
Chirurgie, spez. Schulterchirurgie, vom 5. Juni 2014 habe keine Anzeichen für
eine weiterbestehende Bursitis beschrieben. Es könne somit von somatischer
Seite her bei Fehlen unfallbedingter struktureller Veränderungen spätestens im
Zeitpunkt der Verfügung vom 14. April 2014 von einem Status quo sine
ausgegangen werden. Die Weiterbehandlung beziehe sich auf die degenerativen
Läsionen und sei nicht mehr unfallbedingt.

3.2.3. In der orthopädischen Beurteilung vom 3. Februar 2015 schliesslich hielt
Dr. med. D.________ unter Berücksichtigung aller klinischen und bildgebenden
Befunde als Schlussfolgerung fest, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei es
als Folge des Unfallereignisses vom 10. Juli 2012 zu einem leichten
Anprallereignis des Kopfes und des linken Schultergelenkes sowie zu einer
leichten Distorsion der Halswirbelsäule gekommen. Objektivierbare strukturelle
Verletzungen seien infolge dieses Unfallereignisses im Bereich des Schädels,
der Halswirbelsäule und des linken Schultergelenkes nicht entstanden. Mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit sei es zu einer vorübergehenden
Verschlimmerung des anlage- und verschleissbedingten Vorzustandes eines
subacromialen Engpass-Syndroms mit Impingement des Schleimbeutelkomplexes und
der Supraspinatussehne gekommen. Der Unfallhergang bzw. die Intensität der
traumatischen Gewalteinwirkung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht
geeignet gewesen, die kernspintomographisch diagnostizierte Teilläsion der
Supraspinatussehne zu bewirken. Aufgrund des klinischen Verlaufs und der
weitgehenden Bewegungsfreiheit des linken Schultergelenkes, dokumentiert durch
Dr. med. F.________, sei der Status quo sine spätestens im Zeitpunkt der
Konsultation am 14. Januar 2014 erreicht gewesen. Die nach diesem Zeitpunkt
geklagte Beschwerdesymptomatik beruhe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
ausschliesslich auf anlage- und verschleissbedingten Veränderungen des linken
Schultergelenkes und stehe nicht mehr im kausalen Zusammenhang mit dem
Schadenereignis vom 10. Juli 2012.

3.3. Im Abstellen auf diese Berichte kann keine Bundesrechtswidrigkeit erkannt
werden. Mit der Vorinstanz ist den kreisärztlichen Untersuchungsberichten vom
22. Juli 2013 und 29. September 2014 sowie der orthopädischen Beurteilung vom
3. Februar 2015 voller Beweiswert zuzuerkennen. Sie sind schlüssig und
nachvollziehbar begründet und vermögen den rechtsprechungsgemässen
Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (BGE
137 V 210 E. 6.2.2 S. 269; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 125 V 351 E. 3a S. 352)
zu genügen. Insbesondere beruhen die kreisärztlichen Berichte auch auf eigenen
Untersuchungen und alle drei Berichte wurden in Kenntnis und unter
Berücksichtigung der Vorakten abgegeben. Wenn das kantonale Gericht gestützt
darauf davon ausgegangen ist, es sei durch das Unfallereignis vom 10. Juli 2012
wohl zu einer vorübergehenden Verschlimmerung, nicht aber zu einer
richtungsgebenden Veränderung gekommen und die Bursitis subacromialis/
subdeltoidea sei dadurch zumindest mitverursacht worden, spätestens im
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 14. April 2014 jedoch mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr vorgelegen, ist dies nicht zu
beanstanden. Dasselbe gilt für die vorinstanzliche Feststellung, die partielle
Läsion der Supraspinatussehne sei überwiegend wahrscheinlich degenerativ
bedingt und nicht durch den Unfall verursacht.

3.4. Soweit sich die Versicherte - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren -
auf abweichende medizinische Berichte beruft, namentlich auf denjenigen des Dr.
med. I.________, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 21. September 2015, ist mit
dem kantonalen Gericht festzustellen, dass diese keine auch nur geringen
Zweifel an den erwähnten Beurteilungen des Kreisarztes Dr. med. E.________ und
des Dr. med. D.________ zu begründen vermögen. Vielmehr ist mit der Vorinstanz
auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter im
Hinblick auf ihre Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer
Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470). Dr. med.
I.________ argumentierte in seinem Kurzbericht denn auch vor allem damit, dass
eine degenerative Ruptur im Alter der Patientin deutlich seltener sei als eine
Unfallfolge, was indes für die Annahme der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
eines Kausalzusammenhangs nicht ausreicht. Die Argumentation der
Beschwerdeführerin sodann, wonach sie vor dem Unfall nie unter
Schulterbeschwerden gelitten habe, läuft auf einen unzulässigen "post hoc, ergo
propter hoc"-Schluss hinaus (vgl. SVR 2012 UV Nr. 8 S. 27, 8C_380/2011 E.
6.2.1, und Nr. 5 S. 17, 8C_310/2011 E. 4.5.1, je mit Hinweisen) und vermag
ebenfalls keinen Kausalzusammenhang zu beweisen. Selbst die Annahme einer
unfallähnlichen Körperschädigung schliesslich, deren Vorliegen die Versicherte
behauptet, würde nichts daran ändern, dass die SUVA über den 30. April 2014
hinaus keine Leistungen aus dem Unfallereignis vom 10. Juli 2012 mehr zu
erbringen hat. Einerseits darf eine unfallähnliche Körperschädigung nicht
eindeutig auf eine Erkrankung oder Degeneration zurückzuführen sein (Art. 9
Abs. 2 UVV); andererseits ist der Nachweis eines natürlichen
Kausalzusammenhangs auch für eine Leistungspflicht aufgrund einer
unfallähnlichen Körperschädigung erforderlich. Diese Voraussetzungen sind
vorliegend nicht erfüllt.

3.5. Nicht zu beanstanden ist, dass das kantonale Gericht in antizipierter
Beweiswürdigung keine weiteren Abklärungen vorgenommen hat. Die relevanten
Gesichtspunkte lassen sich aufgrund der bestehenden Aktenlage verlässlich
beurteilen und von Beweisergänzungen ist kein entscheidrelevanter neuer
Aufschluss zu erwarten.

3.6. Zusammenfassend hat es beim kantonalen Entscheid sein Bewenden.

4. 
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. September 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben