Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.294/2016
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_294/2016

Urteil vom 4. Mai 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
9. März 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 29. April 2016 gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. März 2016,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufgezeigt
ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz
verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245
f.),
dass es dergestalt insbesondere nicht ausreicht, lediglich bereits vor
Vorinstanz Vorgetragenes zu wiederholen, ohne nicht zugleich auch auf die dazu
ergangenen Erwägungen einzugehen,
dass die Vorinstanz näher begründet hat, weshalb das vom Beschwerdeführer
angerufene psychiatrische Teilgutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 27.
Oktober 2014 nicht verwertbar ist, sondern in Anlehnung an die Expertise von
Dr. med. B.________ vom 1. April 2015 von einer aus psychiatrischen Sicht
uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen ist, was in Nachachtung der
somatisch erklärbaren Leistungseinschränkungen zu einem Renten ausschliessenden
Invaliditätsgrad führt,
dass der Beschwerdeführer zwar das Abstellen auf die Einschätzung von Dr. med.
B.________ erneut kritisiert, ohne indessen auf die dazu ergangenen
vorinstanzlichen Erwägungen näher einzugehen, geschweige denn konkret
aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht dabei gegen Recht verstossen haben
könnte,
dass damit den Mindestanforderungen an eine Beschwerdebegründung gemäss Art. 42
Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genüge getan ist,
dass daher bei allem Verständnis für die schwierige Lage des Versicherten auf
die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs.
2 BGG nicht einzutreten ist,
dass dabei in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die
Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Mai 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben