Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.291/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_291/2016

Urteil vom 12. August 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte
 A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Küttel,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom
3. März 2016.

Sachverhalt:

A. 
Der zuletzt als Koch tätig gewesene A.________ meldete sich am 22. März 2010
unter Hinweis auf eine Diskushernie bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen, namentlich
nach Einholung einer interdisziplinären Begutachtung der Ärztlichen
Begutachtungsinstitut GmbH (ABI), Basel, vom 30. Mai 2012 teilte die IV-Stelle
Schwyz mit Vorbescheid vom 18. Juli 2012 mit, dass kein Anspruch auf eine
Invalidenrente bestehe. Nach einer weiteren Begutachtung im Zentrum für
interdisziplinäre Medizinische Begutachtungen AG, Schwyz (ZIMB; Expertise vom
22. Mai 2014) hielt die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 26. Juni 2014 daran fest,
dass kein rentenbegründender Invaliditätsgrad gegeben sei. Sie holte Berichte
der Psychiatrischen Klinik B.________ und des Medizinischen Zentrums C.________
ein, wo A.________ sich behandeln liess. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2015
verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
mit Entscheid vom 3. März 2016 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, es sei ihm in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 3. März
2016 und der Verfügung der IV-Stelle vom 15. Oktober 2015 eine ganze
Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zu weiteren
medizinischen Abklärungen an die Vorinstanzen zurückzuweisen.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist
die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht
eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich
nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen,
wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2. Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Abs. 2). Die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge nach Art.
97 Abs. 1 BGG und für eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes wegen nach
Art. 105 Abs. 2 BGG stimmen im Wesentlichen überein. Soweit es um die Frage
geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger Verletzung
einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist, sind strenge
Anforderungen an die Begründungspflicht der Beschwerde gerechtfertigt.
Entsprechende Beanstandungen sind vergleichbar mit den in Art. 106 Abs. 2 BGG
genannten Rügen. Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr
ist in der Beschwerdeschrift nach den erwähnten gesetzlichen Erfordernissen
darzulegen, inwiefern diese Feststellungen willkürlich bzw. unter Verletzung
einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind.
Andernfalls können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den
Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt
werden. Vorbehalten bleiben offensichtliche Sachverhaltsmängel im Sinne von
Art. 105 Abs. 2 BGG, die dem Richter geradezu in die Augen springen (BGE 133 IV
286 E. 6.2 S. 288; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255).

1.3. Ob gestützt auf die ärztlichen Feststellungen bei diagnostizierten
anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen oder vergleichbaren psychosomatischen
Leiden und erkannter Aggravation auf einen Ausschlussgrund geschlossen werden
kann, stellt eine frei überprüfbare Rechtsfrage dar (SVR 2015 IV Nr. 38 S. 121
E. 4.1, 9C_899/2014; Urteile 8C_925/2015 vom 9. Mai 2016 E. 1.3 und 8C_26/2016
vom 18. Mai 2016 E. 1.3).

2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte,
indem es die Verneinung eines Rentenanspruchs bestätigte. Nicht bestritten ist,
dass dem Versicherten die bisher ausgeübte Tätigkeit als Koch im Gastgewerbe
aufgrund des somatischen Beschwerdebildes nicht mehr zumutbar ist. Strittig
sind hingegen der Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten,
wechselbelastenden Tätigkeit und diesbezüglich namentlich allfällige
Einschränkungen aufgrund des psychischen Zustands.

2.1. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung
mit Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG)
zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Ermittlung des Invaliditätsgrades
nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG), die
Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 140 V 193 E. 3.2 S.
195; 132 V 93 E. 4 S. 99) und die Würdigung medizinischer Berichte (BGE 137 V
210 E. 1.3.4 S. 227; 125 V 351 E. 3a S. 352), namentlich bei Hausärzten (BGE
125 V 351 E. 3b/cc S. 353). Darauf wird verwiesen.

2.2. Anzufügen bleibt, dass regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung
vorliegt, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer
ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines
sekundären Krankheitsgewinns (dazu BGE 140 V 193 E. 3.3 S. 197) ergeben sich
namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten
Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive
Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine
medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ
vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere
Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch
weitgehend intakt ist (BGE 141 V 281 E. 2.2.1 S. 287 mit Hinweisen). Besteht im
Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer
Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine
Grundlage für eine Invalidenrente (BGE 141 V 281 E. 2.2.2 S. 288; Urteil 8C_443
/2015 vom 18. Januar 2016 E. 3).

3.

3.1. Das kantonale Gericht hat in Würdigung der medizinischen Aktenlage,
insbesondere gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten des ZIMB vom 22. Mai
2014, aber auch gestützt auf die Berichte der Psychiatrischen Klinik D.________
vom 15. April 2011 sowie des Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie, vom
8. April 2011 und das ABI-Gutachten vom 30. Mai 2012 in für das Bundesgericht
grundsätzlich verbindlicher Weise (E. 1.2) festgestellt, in Anbetracht der
Diskrepanzen und Inkonsistenzen in den verschiedenen Berichten liege beim
Versicherten eine Aggravation vor. Ausgehend davon kam es zum Schluss, es sei
kein invalidenversicherungsrechtlich massgeblicher Gesundheitsschaden
ausgewiesen, so dass mit den Gutachtern des ZIMB von einer vollen
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden könne. In
der Folge verneinte es den Anspruch auf eine Invalidenrente.

3.2. Was der Versicherte dagegen vorbringt, führt zu keinem anderen Ergebnis:

3.2.1. Beschwerdeweise wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt mit
der Begründung, dass sich das kantonale Gericht zu verschiedenen Rügen nicht
geäussert habe. Indessen sind Verwaltungsbehörden und
Sozialversicherungsgerichte auch in Nachachtung des in Art. 29 Abs. 2 BV
verankerten Gehörsanspruchs nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen;
sie können sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken (BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183, 126 I 97 E.
2b S. 102; 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2001 IV Nr. 17 S. 49, I 582/99 E. 2a).
Diese Anforderungen erfüllt der vorinstanzliche Entscheid. Das rechtliche Gehör
des Versicherten (Art. 29 Abs. 2 BV) ist nicht verletzt.

3.2.2. Sodann vermag keine Willkür damit begründet zu werden, dass Verwaltung
und Vorinstanz in erster Linie auf das interdisziplinäre Gutachten des ZIMB vom
22. Mai 2014 abstellten, welches die IV-Stelle eingeholt hatte, nachdem der
Beschwerdeführer das ABI-Gutachten vom 30. Mai 2012 als hochgradig
widersprüchlich sowie unhaltbar qualifiziert und eine Verschlechterung des
psychischen Zustandes geltend gemacht hatte. Insbesondere wurden dem
Versicherten die Einholung einer weiteren polydisziplinären Untersuchung
korrekt angezeigt, die Fragen an die Gutachterstelle zugestellt und ihm
Gelegenheit eingeräumt, Zusatzfragen zu stellen. Von letzterem machte der
Beschwerdeführer denn auch Gebrauch, ohne die Einholung eines weiteren
Gutachtens an sich zu beanstanden. Wenn er sich nun nachträglich auf die im von
ihm kritisierten ABI-Gutachten attestierte höhere Arbeitsunfähigkeit beruft,
muss sein Verhalten als widersprüchlich qualifiziert werden.

3.2.3. Die Vorinstanz hat die medizinische Aktenlage einlässlich und
pflichtgemäss gewürdigt. Das eingeholte interdisziplinäre Gutachten des ZIMB
vom 22. Mai 2014 erfüllt, wie das kantonale Gericht dargelegt hat, die von der
Rechtsprechung gestellten Anforderungen, beruht auf eigenen Untersuchungen und
setzt sich mit den anderen medizinischen Berichten auseinander. Entgegen den
Einwendungen des Beschwerdeführers nimmt es insbesondere auch Bezug auf die
abweichende Diagnosestellung im ABI-Gutachten vom 30. Mai 2012. Das kantonale
Gericht hat sodann überzeugend aufgezeigt, dass sich der Aggravationsvorwurf
wie ein roter Faden durch die medizinischen Akten zieht, indem es auf
verschiedene Inkonsistenzen und Diskrepanzen hinwies. Damit setzt sich der
Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich auseinander.

3.2.4. Da infolge der Aggravation in psychischer Hinsicht kein
sozialversicherungsrechtlich massgebender Gesundheitsschaden ausgewiesen ist (
BGE 141 V 281 E. 2.2 S. 287; 131 V 49 E. 1.2 S. 51), ist mit der Vorinstanz von
einer zumutbaren vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit
auszugehen.

3.2.5. Mangels Einwendungen gegen die dem vorgenommen Einkommensvergleich zu
Grunde gelegten Vergleichseinkommen und fehlenden Anhaltspunkten in den Akten,
wonach diese offensichtlich unzutreffend wären, kann gemäss Verfügung vom 15.
Oktober 2015 für das Jahr 2014 von einem Valideneinkommen von Fr. 62'351.- und
von einem anhand der Tabellenlöhne ermittelten Invalideneinkommen von Fr.
66'132.- ausgegangen werden. Selbst wenn das Invalideneinkommen um den vom
Beschwerdeführer geltend gemachten maximal möglichen leidensbedingten Abzug von
25 % anstatt um den gewährten Abzug von 5 % reduziert würde, ergäbe sich bei
einem daraus resultierenden Invalideneinkommen von Fr. 49'599.- in
Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 62'351.- ein
rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 20,45 %.

3.3. Zusammenfassend hat es beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden.

4. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. August 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch

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