Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.28/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_28/2016

Urteil vom 25. April 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Bühler,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 24. November 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________, Mutter von fünf Kindern war seit 1. Mai 2003 teilzeitlich als
Küchenmitarbeiterin für das Heim B.________ tätig. Seit dem Jahr 2002 ging sie
ausserdem bei C.________ einem Nebenverdienst nach. Am 6. Juli 2007 klemmte sie
sich in einer Lifttür Zeige-, Mittel- und Ringfinger der rechten Hand ein. Die
behandelnden Ärzte diagnostizierten ein ausgeprägtes Carpaltunnelsyndrom (CTS)
rechts. In der Folge wurden am 14. November 2007 eine operative
Carpaltunnelspaltung rechts und am 8. September 2008 eine Revision des
Carpalkanals rechts durchgeführt. Am 1. Oktober 2008 meldete sich A.________
bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Da sie ihre Tätigkeit als
Küchenhilfe seit 2. Oktober 2007 nicht mehr ausüben konnte, löste das Heim
B.________ das Arbeitsverhältnis durch Kündigung per 31. Dezember 2008 auf. Sie
nahm in der Folge keine neue Erwerbstätigkeit mehr auf, da sich der
Gesundheitszustand auch nach dem zweiten operativen Eingriff nicht gebessert
hatte. Die IV-Stelle des Kantons Zürich nahm diverse Abklärungen vor. Unter
anderem beschaffte sie sich die Gutachten der Gutachterstelle D.________ vom
12. Februar/16. März 2009, des Prof. Dr. med. E.________, Facharzt für
Chirurgie FMH, speziell Handchirurgie, vom 21. April 2010 und des Dr. med.
F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 1. Mai 2010,
eingeholt von der Basler Versicherungs-Gesellschaft (als zuständige
Unfallversicherung). Nach Durchführung mehrerer Vorbescheidverfahren und
Veranlassung einer Expertise des Zentrums für Medizinische Begutachtung, Basel
(ZMB), vom 12. Juli 2011 sprach sie A.________ mit Verfügungen vom 5. März 2014
- in Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung mit den
Anteilen 50 % Erwerb und 50 % Haushalt - für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Mai
2009 eine Dreiviertelsrente und vom 1. Juni 2009 bis 31. August 2011 eine
Viertelsrente zu; ab 1. September 2011 verneinte sie einen Rentenanspruch.

B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene
Beschwerde ab (Entscheid vom 24. November 2015).

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ das
Rechtsbegehren stellen, die IV-Stelle sei zu verpflichten, ab 1. September 2011
eine ganze Rente auszurichten. Der Eingabe liegt ein Schreiben der neuen
Hausärztin Dr. med. G.________, Fachärztin für Allgemeine Medizin, vom 8.
Januar 2016, eine Medikamentenliste, ausgestellt ebenfalls am 8. Januar 2016,
und eine Übersicht über die Bezüge in der Apotheke H.________ vom 18. Dezember
2015 bei.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Es prüft, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere
rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S.
280; vgl. auch BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 138).

2. 
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst
der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V
194). Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen
Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht
unzulässig (Urteil 8C_690/2011 vom 16. Juli 2012 E. 1.3 mit Hinweis, nicht
publ. in: BGE 138 V 286, aber in: SVR 2012 FZ Nr. 3 S. 7).

Beim Schreiben der Dr. med. G.________ vom 8. Januar 2016, bei der
Medikamentenliste vom 8. Januar 2016 und der Übersicht über die
Medikamentenbezüge in der Apotheke H.________ vom 18. Dezember 2015 handelt es
sich um neu erstellte Unterlagen und damit um grundsätzlich unzulässige Noven,
weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

3.

3.1. Im angefochtenen Gerichtsentscheid werden die Bestimmungen und die von der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 1 und 2
IVG) und zur anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode bei teilerwerbstätigen
Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG und Art. 27bis
IVV in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 und 2 IVG, Art. 16 ATSG und Art. 27 IVV;
BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 395 f.; 125 V 146 E. 2c S. 150; vgl. ferner BGE 134 V 9
; 133 V 477 E. 6.3 S. 486 f. mit Hinweisen, 504 E. 3.3 S. 507 f.; 130 V 97 E.
3. S. 98 ff.) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.2. Die Vorinstanz erörtert zudem korrekt, dass das Bundesgericht mit BGE 141
V 281 die Überwindbarkeitsvermutung aufgegeben und das bisherige Regel/
Ausnahme-Modell durch einen strukturierten normativen Prüfungsraster ersetzt
hat. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - ausschliessliche
Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und
objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der
rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) - ändert sich dadurch nichts (
BGE 141 V 281 E. 3.7 S. 295 f.). Die Anerkennung eines rentenbegründenden
Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der
medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall
anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest)
überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 141 V 281 E. 6 i.f. S.
308).

4. 
Die Statusfrage mit den Anteilen 50 % Erwerb und 50 % Haushalt, das Ausmass der
Arbeits- und Leistungsfähigkeit im Erwerb sowie der Einschränkung im Haushalt
vor Mai 2011 und die daraus abgeleiteten Rentenansprüche waren vorinstanzlich
nicht umstritten und werden auch letztinstanzlich nicht thematisiert. Ebenfalls
unbestritten ist die ab Mai 2011 unverändert fortbestehende Einschränkung im
Haushalt von 36 %, bzw. gewichtet von 18 %. Diesbezügliche Weiterungen
erübrigen sich (vgl. E. 1).

4.1. Das kantonale Gericht gelangt zum Schluss, dass die bisherige Tätigkeit
als Küchenmitarbeiterin nicht mehr zumutbar sei, jedoch in einer
leidensangepassten Beschäftigung ab Mai 2011 (ZMB-Untersuchungsdatum) eine
100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Der rezidivierenden depressiven, leicht- bis
mittelgradigen Störung und der somatoformen Schmerzstörung könne keine
invalidisierende Wirkung zuerkannt werden. Auf dieser Grundlage nimmt es die
Invaliditätsbemessung vor, woraus im Erwerb ein Invaliditätsgrad von 39,4 % und
gewichtet von 19,7% resultiert. Bei einer gesamthaft (Erwerb und Haushalt)
38%igen Invalidität (zu den Rundungsregeln: BGE 130 V 121) bestätigt sie den
Wegfall der Invalidenrente per 1. September 2011.

4.2.

4.2.1. Die Beschwerde entspricht weitgehend der Eingabe ans kantonale Gericht.
Insoweit kann darauf nicht eingegangen werden (Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 134 II
244 E. 2.1 und E. 2.3 S. 245 ff.).

4.2.2. Immerhin setzt sich die Versicherte zusätzlich mit den Ausführungen im
angefochtenen Entscheid zu BGE 141 V 281 auseinander. Diese Vorbringen sind
jedoch nicht geeignet, die vorinstanzliche Beurteilung in Frage zu stellen:
Das kantonale Gericht hat in einlässlicher Würdigung der medizinischen Akten in
bundesrechtlich haltbarer Weise erkannt, dass diese hinreichenden Aufschluss
bieten, um eine Beurteilung nach BGE 141 V 281 vornehmen zu können. Das gilt
namentlich für das ZMB-Gutachten vom 12. Juli 2011, obwohl im angefochtenen
Entscheid - entgegen den Angaben der ZMB-Gutachter, wonach aufgrund der
depressiven Symptomatik eine 20%ige Einschränkung bestehe - von einer vollen
Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen wird. Denn
nach BGE 141 V 281 hat die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen
Störungen stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu
berücksichtigen, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen
niederschlagen muss. Auch nach der Praxisänderung kann somit eine Einschränkung
der Leistungsfähigkeit nur relevant sein, wenn sie Folge einer fachärztlich
einwandfrei diagnostizierten Gesundheitsbeeinträchtigung ist (vgl. BGE 130 V
396). Bei somatoformen Störungen (ICD-10: F45) im Besonderen ist dem
diagnoseinhärenten Schweregrad vermehrt Rechnung zu tragen (BGE 141 V 281 E.
2.1.1 S. 286; vgl. auch Urteil 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.3).
Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven
Formenkreis gelten zudem als therapeutisch angehbar (Urteil 9C_302/2012 vom 13.
August 2012 E. 4.3.2, nicht publ. in: BGE 138 V 339; SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81,
9C_418/2010 E. 5.3.4; Urteil 8C_759/2013 vom 4. März 2014 E. 3.6.1). Angesichts
der materiellen Beweislast der die Invalidenrente beanspruchenden versicherten
Person (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295 f. und E. 6 in fine S. 308) fällt die
Anerkennung einer rentenbegründenden Invalidität nur in Betracht, wenn die
Aktenlage ein stimmiges Gesamtbild zeichnet, das auf eine therapeutisch nicht
angehbare erhebliche funktionelle Behinderung schliessen lässt (Konsistenz; BGE
141 V 281 E. 4.4 S. 303). Von einer leistungsrelevanten Erwerbseinbusse ist
jedenfalls solange nicht auszugehen, als die zumutbare therapeutische Option
einer fachärztlich angeordneten intensiven Psychotherapie nicht konsequent und
motiviert verfolgt wurde (vgl. SVR 2011 IV Nr. 26 S. 73, 9C_662/2009 E. 3.2.2).

Zwar hatte die Versicherte vom 23. Oktober 2008 bis Januar 2010 eine
psychotherapeutische Behandlung absolviert, wobei ihr damals keine
Psychopharmaka verschrieben worden waren. Ab September 2011 konsultierte sie
ebenfalls immer wieder psychiatrische Fachpersonen und es wurden ihr
verschiedene Medikamente, darunter auch Antidepressiva, verschrieben. Von einer
konsequent und motiviert durchgeführten intensiven Psychotherapie kann dabei
allerdings nicht gesprochen werden. Daran ändert nichts, dass Dr. med.
F.________ im psychiatrischen Gutachten vom 1. Mai 2010 (nicht, wie von der
Beschwerdeführerin behauptet, die Vorinstanz) einen Verdacht auf schädlichen
Gebrauch von Benzodiazepinen äusserte. Auch der Hinweis der Versicherten auf
die häufigen Besuche bei der Hausärztin und beim Schmerztherapeuten führt nicht
zu einem anderen Schluss. Das kantonale Gericht konnte demnach willkürfrei
davon ausgehen, dass sich bezüglich der noch offenen psychiatrischen
Behandlungsoptionen bis zum Verfügungszeitpunkt (5. März 2014) keine Änderung
ergeben hat.

4.2.3. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die Feststellungen betreffend
die Arbeitsfähigkeit sind nach dem Gesagten nicht offensichtlich unrichtig
(unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom
17. April 2013 E. 5.2; zum Begriff der Willkür: BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.
mit Hinweisen). Sie beruhen auch nicht auf einer Rechtsverletzung, weshalb sie
für das Bundesgericht verbindlich sind (E. 1).

4.2.4. Soweit die Versicherte schliesslich im Rahmen der Berechnung des
Invalideneinkommens einen maximalen 25%igen Abzug vom Tabellenlohn geltend
macht, wiederholt sie bloss ihre Vorbringen in der vorinstanzlich eingereichten
Beschwerde, ohne sich mit dem vorliegend angefochtenen Gerichtsentscheid
auseinanderzusetzen, weshalb darauf nicht eingegangen werden kann.

5.

5.1. Gemäss nicht endgültigem Urteil der zweiten Kammer des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Di Trizio gegen die Schweiz vom 2.
Februar 2016 (7186/09) verletzte die Anwendung der gemischten
Invaliditätsbemessungsmethode in der Invalidenversicherung bei einer
Versicherten, welche ohne gesundheitliche Einschränkungen nach der Geburt ihrer
Kindern nur noch teilzeitlich erwerbstätig gewesen wäre und deshalb im
Rentenrevisionsverfahren ihren Anspruch auf eine Invalidenrente verlor, Art. 14
EMRK (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung
des Privat- und Familienlebens).

5.2. Es kann an dieser Stelle offen bleiben, welche Auswirkungen dieses Urteil
auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts in Zukunft haben wird. Weiterungen
zur Frage nach der Anwendbarkeit der gemischten Methode erübrigen sich schon
deshalb, weil diese als solche nicht bemängelt wird (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG).
Zudem würde gestützt auf die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, bei
einer für den Gesundheitsfall hypothetisch angenommenen 100%igen
Erwerbstätigkeit, ebenfalls ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad in der
Höhe von 39 % resultieren. Eine Verletzung des Rechts auf Achtung des
Familienlebens durch Anwendung der gemischten Methode ist darum nicht
ersichtlich.

6. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG). Die
Gerichtskosten hat die unterliegende Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 66 Abs.
1 Satz 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. April 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz

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