Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.289/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_289/2016

Urteil vom 20. Juni 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 14. März 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1963 geborene, zuletzt als Spulereimitarbeiter bei der B.________ AG
tätig gewesene A.________ meldete sich am 9. September 2006 unter Hinweis auf
Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach
Abklärung in medizinischer und erwerblicher Hinsicht sprach die IV-Stelle des
Kantons Zürich dem Versicherten mit Verfügung vom 4. April 2007 ausgehend von
einem Invaliditätsgrad von 70 % ab 1. Januar 2007 eine ganze Rente zu. Ein im
Januar 2008 eingeleitetes Revisionsverfahren ergab keine Änderung des
Rentenanspruchs.

A.b. Im Rahmen eines im Januar 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die
IV-Stelle ein bidisziplinäres Gutachten der Dr. med. et Dr. sc. nat. ETH
C.________, Fachärztin FMH für Innere Medizin, spez. Rheumaerkrankungen, vom
26. März 2014 und des Dr. med. D.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
vom 23. Juni 2014 ein. Gestützt darauf und auf die Stellungnahme des Regionalen
Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 5. August 2014 sowie nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens stellte die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 30.
Januar 2015 auf Ende des der Zustellung folgenden Monats ein. Zur Begründung
führte sie im Wesentlichen aus, spätestens seit Mitte November 2013 sei es zu
einer Besserung des Gesundheitszustandes gekommen und sei der Versicherte in
seiner angestammten Tätigkeit als Spulereimitarbeiter wieder zu 100 %
arbeitsfähig.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher A.________ die weitere
Ausrichtung der Rente beantragen liess, wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. März 2016 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
wiederum beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm über
den 31. März 2015 hinaus eine ganze Rente auszurichten.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.3. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum handelt es
sich grundsätzlich um eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Ebenso
stellt die konkrete Beweiswürdigung eine Tatfrage dar. Als "offensichtlich
unrichtig" gelten die vorinstanzlichen Feststellungen, wenn sie willkürlich
erhoben worden sind (Art. 9 BV; BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; allgemein zur
Willkür in der Rechtsanwendung BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 138 I 49 E. 7.1
S. 51; 138 III 378 E. 6.1 S. 379 f.; insbesondere zu jener in der
Beweiswürdigung BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 135 III 127 E. 1.5 S. 129 f.;
Urteil 2C_1143/2013 vom 28. Juli 2014 E. 1.3.4). Eine Sachverhaltsfeststellung
ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden,
sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42
E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil
eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die
plausiblere erschiene (Urteil 8C_119/2016 vom 20. Mai 2016 E. 1.2 mit Hinweis).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht
verletzte, indem es die revisionsweise Aufhebung der ganzen Invalidenrente
bestätigte.

2.2. Im angefochtenen Entscheid werden die gesetzlichen Bestimmungen und die
von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen zum
Begriff der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1
ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie zum Beweiswert und zur
Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S.
269; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) richtig dargelegt.
Gleiches gilt für die Ausführungen zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE
134 V 131 E. 3 S. 132) und zu den revisionsrechtlich massgebenden
Vergleichszeitpunkten (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114). Darauf wird verwiesen.

3. 
Als revisionsbegründender Faktor steht eine Verbesserung des
Gesundheitszustandes und damit einhergehend der Erwerbsfähigkeit zur
Diskussion. Dabei stellen die rentenzusprechende Verfügung vom 4. April 2007
und die streitige Verfügung vom 30. Januar 2015 die zeitlichen Vergleichspunkte
für die Beurteilung dar, ob eine revisionsbegründende Änderung der
tatsächlichen Verhältnisse eingetreten sei. Die Rentenzusprache basierte im
Wesentlichen auf einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom rechtsbetont und
einem chronischen sekundären Cervikovertebralsyndrom, wohingegen die
diagnostizierte leichte depressive Episode als invaliditätsfremd klassifiziert
wurde.

4.

4.1. In umfassender Würdigung der medizinischen Aktenlage hat das kantonale
Gericht erkannt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit
Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 4. April 2007 in erheblicher Weise
verbessert hat und der Versicherte wieder über eine Arbeitsfähigkeit von 100 %
in der angestammten Tätigkeit als Spulereimitarbeiter oder in einer
Verweistätigkeit verfüge. Es stützte sich dabei im Wesentlichen auf das
bidisziplinäre Gutachten der Dr. med. et Dr. sc. nat. ETH C.________ vom 26.
März 2014 und des Dr. med. D.________ vom 23. Juni 2014 sowie auf die
Stellungnahme des RAD vom 5. August 2014. Darin werden rheumatologischerseits
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine verminderte Belastbarkeit und
Beschwerden der LWS bei kongenitalem Sacrum acutum und mässigen degenerativen
Veränderungen vor allem L4/L5 sowie lumbosakral diagnostiziert, wobei die
Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, wozu auch die
angestammte Tätigkeit als Spulereimitarbeiter gehöre, seit November 2013 100 %
betrage. Psychiatrischerseits wurde eine seit ca. 2006 unveränderte Symptomatik
festgestellt, nachdem Dr. med. D.________ eine rezidivierende depressive
Störung bei gegenwärtig leichter depressiver Episode ohne Chronifizierung
diagnostizierte, die sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Die
Vorinstanz hat demzufolge die Aufhebung der bisherigen Invalidenrente
bestätigt.

4.2. Die Einwendungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die für das
Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des
kantonalen Gerichts zum Gesundheitszustand, zu dessen Veränderung und zur
Arbeitsfähigkeit als offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig
erscheinen zu lassen. Die Vorinstanz hat die medizinische Aktenlage einlässlich
und pflichtgemäss gewürdigt. Das im Rahmen des Revisionsverfahrens eingeholte
bidisziplinäre Gutachten der Dr. med. et Dr. sc. nat. ETH C.________ vom 26.
März 2014 und des Dr. med. D.________ vom 23. Juni 2014 erfüllt, wie das
kantonale Gericht dargelegt hat, die von der Rechtsprechung (BGE 125 V 351 E.
3a S. 352) gestellten Anforderungen, beruht auf eigenen Untersuchungen und
setzt sich insbesondere auch mit den anderen medizinischen Berichten
auseinander. Namentlich das Internistisch-rheumatologische Gutachten vom 26.
März 2014 zeigt schlüssig auf, inwiefern sich der Gesundheitszustand verbessert
hat. Ins Gewicht fallen diesbezüglich - wie im angefochtenen Entscheid
dargelegt - neben der Nichterklärbarkeit der subjektiven Beschwerden durch die
klinische Untersuchung und die bildgebende Diagnostik insbesondere die bei der
klinischen Untersuchung aufgefallenen Diskrepanzen bezüglich Handkraft und
Muskelmasse sowie die festgestellte Nichteinnahme von bestimmten
Schmerzmitteln. Letzteres ergibt sich nicht nur aus der vom Beschwerdeführer
als unverwertbar gerügten Haaranalyse, sondern auch aus Blut- und
Urinuntersuchungen. Da nicht dargetan ist, inwiefern sich eine allfällige
Unzulässigkeit und damit Unverwertbarkeit der Haaranalyse auf den Ausgang des
Verfahrens auswirken würde (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), erübrigt sich auch eine
nähere Auseinandersetzung damit, dass sich die Vorinstanz in Verletzung ihrer
Begründungspflicht nicht mit den diesbezüglichen Einwänden des
Beschwerdeführers befasst hat. Soweit sich der Versicherte auf abweichende
Berichte behandelnder Ärzte und Psychiater beruft, ist auf die
Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte mitunter
im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen
eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5. S. 470). Wenn
das kantonale Gericht zusammenfassend gestützt auf das im Revisionsverfahren
eingeholte bidisziplinäre Gutachten zum Schluss gelangt ist, der
Gesundheitszustand habe sich verbessert und weder in der angestammten Tätigkeit
als Spulereimitarbeiter noch in einer Verweisungstätigkeit bestehe eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, lässt sich dies nicht beanstanden. Soweit
der Beschwerdeführer sinngemäss die Unmöglichkeit der Selbsteingliederung nach
Rentenherabsetzung geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass die
Voraussetzungen einer ausnahmsweisen Notwendigkeit befähigender beruflicher
Massnahmen (Vollendung des 55. Altersjahres oder Rentenbezugsdauer von
mindestens 15 Jahren; vgl. SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220, 9C_228/2010 E. 3.3 bis
3.5) vorliegend nicht erfüllt sind.

4.3. Beim angefochtenen Entscheid hat es mithin sein Bewenden.

5. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Juni 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch

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