Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.288/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]               
8C_288/2016      {T 0/2}     

Urteil vom 14. November 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine,
Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Jakob,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Wiedererwägung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungs-gerichts des Kantons St.
Gallen vom 15. April 2016.

Sachverhalt:

A. 
Am 28. Juni 1999 meldete sich der 1970 geborene A.________ bei der IV-Stelle
des Kantons St. Gallen zum Leistungsbezug an. Nachdem die IV-Stelle bei der
MEDAS Zentralschweiz ein Gutachten vom 22. August 2002 veranlasst hatte, wonach
A.________ aufgrund eines chronifizierten zervikozephalen Schmerzsyndroms und
einer Anpassungsstörung in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 %
eingeschränkt sei, während Dr. med. B.________, Regionaler Ärztlicher Dienst
(RAD) der IV-Stelle, eine Verwertung lediglich im geschützten Rahmen als
möglich erachtete (Stellungnahme vom 21. Oktober 2002), sprach ihm die
IV-Stelle mit Verfügung vom 20. März 2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad
von 92 % ab 1. April 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu und am
28. April 2003 eine solche für den Zeitraum vom 1. September 2001 bis 31. März
2003. Im Rahmen eines im Jahre 2006 aufgenommenen Revisionsverfahrens holte die
IV-Stelle ein polydisziplinäres Verlaufsgutachten bei der MEDAS Zentralschweiz
vom 19. Juli 2007 ein. Die Experten gingen wiederum von einer 50 %-igen
Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus, wobei sie dies neu
mit einer diagnostizierten schizotypen Störung begründeten. Während die
RAD-Ärztin Dr. med. C.________ diese Auffassung hinsichtlich Arbeitsfähigkeit
in ihrer Stellungnahme vom 7. August 2007 teilte, sahen die
Eingliederungsberater A.________ als nicht vermittelbar an (Schlussbericht der
Eingliederungsberatung vom 30. August 2007). Die IV-Stelle bestätigte daraufhin
am 9. November 2007 den Anspruch auf eine ganze Rente. Anlässlich einer
weiteren Revision erging das Gutachten der MEDAS Ostschweiz vom 6. August 2014,
worin A.________ eine 100 %-ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (vgl.
ergänzende Stellungnahme des psychiatrischen Gutachters vom 1. Oktober 2014).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren zog die IV-Stelle mit Verfügung vom 4.
September 2015 die Verfügungen vom 20. März 2003, vom 28. April 2003 und vom
21. Februar 2006 in Wiedererwägung und hob die Invalidenrente auf Ende des der
Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen mit Entscheid vom 15. April 2016 in Aufhebung der Verfügung vom 4.
September 2015 gut.

C. 
Die IV-Stelle St. Gallen führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten und beantragt, der vorinstanzliche Entscheid vom   15. April
2016 sei aufzuheben und es sei die Sache zur Beurteilung der Voraussetzungen
einer Wiedererwägung der Verfügung vom      28. April 2003 an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtet, lässt A.________
Abweisung der Beschwerde beantragen, eventualiter sei die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Mit Verfügung vom 14. Juli 2016 anerkennt das Bundesgericht der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung.

Erwägungen:

1. 
Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids hebt die Verfügung vom 4.
September 2015 (ohne Rückweisung der Sache) auf und schliesst das Verfahren ab.
Es handelt sich demnach um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, der
direkt anfechtbar ist.

2. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist
aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der
angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell-
und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
Bei aller Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG) untersucht das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der
Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 139 I 306 E. 1.2 S. 308 f.),
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen (BGE 142 V 2 E. 2 S. 5), es sei
denn, die rechtlichen Mängel lägen geradezu auf der Hand (BGE 140 III 86 E. 2
S. 88 ff.).

3.

3.1.1. Der Versicherungsträger kann durch Wiedererwägung auf formell
rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese
zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist
(Art. 53 Abs. 2 ATSG).

3.1.2. Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen
Rechtsanwendung. Darunter fällt insbesondere eine Leistungszusprache aufgrund
falscher Rechtsregeln bzw. ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen
Bestimmungen. Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem
Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im
Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung (BGE 125 V 383 E. 3       S.
389 f.) in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme
zweifelloser Unrichtigkeit aber aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414 f.; SVR 2014
IV Nr. 39 S. 137, 9C_121/2014 E. 3.2.1; Urteile 8C_680/2014 vom 16. März 2015
E. 3.1; 9C_427/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2.2).

3.2. Liegt in diesem Sinn ein Rückkommenstitel vor, gilt es grundsätzlich, mit
Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Dabei
ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts
der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung über die Herabsetzung oder
Aufhebung einer Rente zu ermitteln (vgl. Art. 85 Abs. 2 in Verbindung mit Art.
88bis Abs. 2 IVV; BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.; Urteil 9C_173/2015 vom 29. Juni
2015 E. 2.2, je mit Hinweisen).

3.3. Eine Revisionsverfügung tritt an die Stelle der zu revidierenden
Verfügung. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Rente revisionsweise (Art. 17
Abs. 1 ATSG) herauf- oder herabgesetzt wird oder die bisherige Rente nach
materieller Prüfung des Rentenanspruchs bestätigt wird (vgl. BGE 133 V 108).
Wenn nachträglich durch Wiedererwägung oder (neue) Revision auf diese
Revisionsverfügung zurückgekommen wird, lebt die ursprüngliche Verfügung nicht
wieder auf. Vorbehalten bleibt die Nichtigkeit der Revisionsverfügung (BGE 140
V 514 E. 5.2 S. 520; Urteil 9C_6/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 2.2).

4.

4.1. Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte mit Verfügungen vom 20. März
und 28. April 2003. Eine Rentenrevision leitete die Verwaltung im Jahr 2006
ein. Nachdem sie ein Verlaufsgutachten und eine Einschätzung der RAD-Ärztin wie
auch des Eingliederungsberaters veranlasst hatte und der ermittelte
Invaliditätsgrad gleich geblieben war (92 %), eröffnete sie das
Abklärungsresultat dem Versicherten mit Mitteilung vom 9. November 2007.
Zeitliche Vergleichsbasis zu den mit Verfügung vom 4. September 2015
beurteilten Verhältnissen bildet demzufolge die Situation, wie sie gemäss
Mitteilung vom 9. November 2007 bestand. Daran ändert nichts, dass die
Verwaltung das Revisionsergebnis dem Rentenbezüger auf dem Weg einer blossen
Mitteilung eröffnete; denn laut Art. 74 ^ter lit. f IVV bedarf es keiner
Verfügung, wenn die Invalidenrente nach einer von Amtes wegen durchgeführten
Revision weiter ausgerichtet wird, sofern keine leistungsbeeinflussende
Änderung der Verhältnisse festgestellt wird, was hier der Fall war. Eine solche
Mitteilung ist, wenn keine Verfügung verlangt worden ist (Art. 74quater IVV),
in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung
gleichzustellen (SVR 2010 IV Nr. 4 S. 7, 9C_46/2009 E. 3.1; ULRICH MEYER/MARCO
REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, S. 430).

4.2. Zwar ist den Ausführungen der Beschwerdeführerin unter anderem zu BGE 140
V 514 eine gewisse Logik nicht abzusprechen. So ist im vorliegenden Fall
durchaus möglich, dass, wenn die ursprüngliche Rentenzusprache zweifellos
unrichtig war, die Mitteilung vom 9. November 2007 es auch ist, perpetuierte
sie doch möglicherweise eine zu Unrecht zugesprochene Rente. Tatsächlich ist es
aber so, dass der Mitteilung vom 9. November 2007 eine umfassende Abklärung
vorangegangen ist, was notwendigerweise zur Folge hat, dass diese Abklärungen
und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen ebenfalls zweifellos unrichtig sein
müssten. Eine Aufhebung des Rentenanspruchs auf dem Weg einer Wiedererwägung
setzt voraus, dass auch bis dahin keine Invalidität eingetreten ist (Urteil
9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.4, SVR 2014 IV Nr. 39 S. 137 mit
Hinweisen).
In BGE 140 V 514 E. 5.2 wird ausdrücklich festgehalten, dass eine
Revisionsverfügung, welche die bisherige Rente nach materieller Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Durchführung eines Einkommensvergleichs bestätigt, an die Stelle der
ursprünglichen Verfügung tritt. Indem die Verwaltung die ursprüngliche
Verfügung wiedererwägungsweise aufhob, hat sie die Rechtsprechung gemäss BGE
140 V 514 ignoriert. Vielmehr bildet die formlose Verfügung vom 9. November
2007 Grundlage der Wiedererwägung. Gestützt auf diese Rechtsprechung teilen bei
Erfüllung der Wiedererwägungsvoraussetzungen hinsichtlich der Verfügung vom 9.
November 2007 die ursprünglichen Verfügungen aus dem Jahr 2003 das Schicksal
der in Wiedererwägung gezogenen Verfügung, da sie konsumiert bleiben.

4.3. Wie die Vorinstanz demnach zutreffend festhielt, wäre zu prüfen gewesen,
ob die Mitteilung vom 9. November 2007 einer Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2
ATSG zugänglich ist. Die Mitteilung vom    9. November 2007 könnte nur dann als
zweifellos unrichtig gelten, wenn bei deren Erlass eine Rentenaufhebung oder
-herabsetzung im Grundsatz zulässig war. Das setzt voraus, dass bereits damals
entweder ein Revisions- oder ein Wiederwägungstatbestand (E. 3.1.2) vorlag.

4.4. Anfechtungs- und Streitgegenstand vor kantonalem Gericht bildete die am 4.
September 2015 verfügte Rentenaufhebung mit Wirkung ex nunc et pro futuro (BGE
125 V 413 E. 2a - c S. 415 ff.). Nach dem Gesagten können mit der Vorinstanz
die Rentenverfügungen vom    20. März und 28. April 2003 nicht Grundlage für
eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Rente bilden. Wie der Beschwerdegegner
in seiner Vernehmlassung vom 28. Juni 2016 zutreffend einwendet, wäre es der
Verwaltung offen gestanden, die Wiedererwägungserfordernisse in Bezug auf die
Mitteilung vom 9. November 2007 zu prüfen, um allenfalls einen Eingriff in das
Rentenverhältnis vornehmen zu können, was sie indessen unterliess.

4.5. Die Offizialtätigkeit des Gerichts und der Grundsatz der Rechtsanwendung
von Amtes wegen gelten im Rahmen des Streitgegenstandes, der dem Gericht zur
Entscheidung vorliegt. Die Verwaltung hat überdies mit Verfügung vom 4.
September 2015 unmissverständlich ihren Willen kundgetan, die Rentenzusprache
in Wiedererwägung ziehen zu wollen. Damit kommt hier die im
Sozialversicherungsrecht geltende Praxis, wonach sich das kantonale Gericht mit
der substituierten Begründung der Wiedererwägung (gerichtliche Aufhebung oder
Herabsetzung des Leistungsanspruchs nach Art. 53 Abs. 2 statt - wie
administrativ verfügt - nach Art. 17 Abs. 1 ATSG) zumindest dann befassen muss,
wenn der Versicherungsträger die Motivsubstitution vernehmlassungsweise
beantragt hat, nicht zum Tragen (Art. 53    Abs. 2 ATSG; BGE 125 V 368; SVR
2011 IV Nr. 20 S. 53, 9C_303/2010 E. 4). Es geht vielmehr um die Rechtsfrage,
ob im Zeitpunkt des Erlasses der Mitteilung vom 9. November 2007 die
materiellen Voraussetzungen der Wiedererwägung gegeben waren oder nicht, womit
sich die IV-Stelle hinsichtlich der Wiedererwägung einzig auf den falschen
Verwaltungsakt bezog. Auch unter dem Gebot eines raschen und einfachen
Verfahrens (Art. 61 lit. a ATSG) und in Berücksichtigung des
Untersuchungsgrundsatzes gilt es unnötige gerichtliche Rückweisungen zu
vermeiden. Eine Rückweisung an die Verwaltung darf nicht einer Verweigerung des
gerichtlichen Rechtsschutzes gleichkommen, was etwa dann der Fall ist, wenn
wegen besonderer Gegebenheiten nur ein Gerichtsgutachten oder andere
gerichtliche Beweismassnahmen geeignet sind, zur Abklärung des Sachverhalts
beizutragen. Unzulässig ist die Rückweisung auch, sofern sie nach den Umständen
als unverhältnismässig erscheint (BGE 131 V 407    E. 2.1.1 S. 410 f. mit
Hinweisen).

4.6. Sachliche Gründe für eine Rückweisung nennt das kantonale Gericht nicht.
Nach der konkreten Sach- und Rechtslage wäre die Vorinstanz grundsätzlich ohne
Weiteres in der Lage gewesen, reformatorisch zu entscheiden, indem sie die
Voraussetzungen der Wiedererwägung in Bezug auf die Mitteilung vom 9. November
2007 geprüft hätte. Die Verwaltung beabsichtigte aber weder in ihrer Verfügung
vom 4. September 2015 noch im Laufe des kantonalen Beschwerdeverfahrens eine
Wiedererwägung ihrer Mitteilung vom 9. November 2007. Sie legte dementsprechend
auch nicht ansatzweise dar, worin die zweifellose Unrichtigkeit der formlosen
Verfügung vom 9. November 2007 ihrer Ansicht nach liegen würde. Damit lässt
sich, namentlich mit Blick auf diese unterbliebene Mitwirkung der Verwaltung,
das Vorgehen des kantonalen Gerichts nicht als bundesrechtswidrig bezeichnen.
Es kann offen bleiben, was daraus zu folgen hat, dass die Verwaltung in ihrem
Beschwerdeantrag im vorliegenden Verfahren nach wie vor in Verkennung der
Rechtsprechung ausschliesslich auf die Wiedererwägung der Verfügung vom 28.
April 2003 abzielt.

5. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die unterliegende
Beschwerdeführerin trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. November 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Polla

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