Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.284/2016
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_284/2016

Urteil vom 7. September 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Wirthlin,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch eidg. dipl. Privat- und Sozialversicherungsexpertin Crista
Ruedlinger,
Beschwerdeführer,

gegen

AXA Versicherungen AG, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 29. März 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ war Assistenzarzt am Spital B.________ und damit bei den
Winterthur Versicherungen - heute AXA Versicherungen AG (nachfolgend AXA) -
obligatorisch unfallversichert. Am 23. Dezember 2003 wurde er als Fussgänger
von einem Auto angefahren. Gleichentags liess er sich im Spital B.________,
Klinik für Unfallchirurgie, ambulant behandeln. Die dortigen Ärzte
diagnostizierten am 13. Januar 2004 eine Kontusion und Schürfungen am Ober-/
Unterschenkel rechts sowie an der Ferse links. Die AXA kam für die
Heilbehandlung und das Taggeld auf. Am 21. November 2008 führte PD Dr. med.
C.________, Klinik D.________, eine Hüftarthroskopie rechts durch. Mit
Verfügung vom 25. Juni 2009 stellte die AXA ihre Leistungen ab 21. November
2008 mangels natürlicher Unfallkausalität der geklagten Beschwerden ein. Die
Einsprache des Versicherten wies sie mit Entscheid vom 8. September 2011 ab.
Seine Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
dahingehend gut, dass es den Einspracheentscheid aufhob und die Sache an die
AXA zurückwies, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über
den Leistungsanspruch neu entscheide (Entscheid vom 25. September 2012). Auf
die Beschwerde der AXA trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_949/2012 vom 14.
Dezember 2012 nicht ein.

A.b. Die AXA holte ein Gutachten des Dr. med. E.________, Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 17. November 2013
ein. Der Versicherte reichte ein Aktengutachten des Dr. med. F.________,
Orthopädische Chirurgie FMH, vom 1. September 2014 ein. Die AXA zog eine
Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr. med. G.________, Facharzt
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, vom 15. Dezember 2014 bei. Mit
Verfügung vom 6. März 2014 stellte sie die Leistungen per 31. März 2004 ein und
verzichtete auf die Rückforderung der bis Oktober 2008 erbrachten Leistungen
für Heilungskosten. Hieran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 2. Juli 2014
fest.

B. 
Hiegegen erhob der Versicherte beim Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich Beschwerde. Er reichte unter anderem eine Stellungnahme des Dr. med.
F.________ vom 9. März 2015 ein. Die AXA legte eine Stellungnahme des Dr. med.
G.________ vom 7. März 2015 auf. Mit Entscheid vom 29. März 2016 wies das
Sozialversicherungsgericht die Beschwerde ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der
Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides seien ihm weiterhin die
gesetzlichen Leistungen (namentlich Heilbehandlung, Rente und
Integritätsentschädigung) zu erbringen; eventuell sei ein gerichtliches
Obergutachten anzuordnen.

Die AXA schliesst auf Beschwerdeabweisung. Das Bundesamt für Gesundheit
verzichtet auf Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 29. Juli 2016 hält der
Versicherte an den Beschwerdeanträgen fest.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt
werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem
Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1
S. 389).
 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und
Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Die Vorinstanz hat die Grundlagen betreffend den für die Leistungspflicht des
obligatorischen Unfallversicherers erforderlichen natürlichen
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden (BGE 129 V
177 E. 3.1 S. 181) und den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) richtig dargelegt. Darauf wird
verwiesen.

Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es
verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Gutachtens ist demnach entscheidend, ob es
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1
S. 232 mit Hinweis auf 125 V 351 E. 3a S. 352). Dabei hat es die Rechtsprechung
mit dem Grundsatz der Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen. So darf den von Versicherungsträgern im Verfahren
nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung
entsprechenden, Gutachten externer Spezialärzte (so genannte
Administrativgutachten) voller Beweiswert zuerkannt werden, solange "nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit" der Expertise sprechen (BGE 135 V
465 E. 4.4 S. 470 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

3.

3.1. Dr. med. E.________ diagnostizierte im Administrativgutachten vom 17.
November 2013 unter anderem chronische Hüftgelenksbeschwerden (Coxalgie) rechts
(ICD-10 M25.55R) bei erstmaligem Nachweis eines Impingement-Syndroms (ICD-10
M24.85R) im Bereich des rechten Hüftgelenks im Zusammenhang mit einer MRI am
19. Januar 2005 bei gleichzeitigem Nachweis eines Einrisses der knorpeligen
Gelenklippe (Labrum-Läsion) und deren Verkürzung an der Hüftgelenkspfanne
rechts; anlässlich der MRI vom 17. Januar 2008 erstmalige Diagnose eines
mässigen Cam-Impingements femoro-acetabulär rechts; dezent beginnende
Hüftgelenksarthrose rechts (ICD-10 M16.9R).

Zu prüfen ist, ob die AXA aufgrund des Unfalls vom 23. Dezember 2003 für die
Hüftproblematik rechts nach dem 31. März 2004 leistungspflichtig ist.

3.2. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, Dr. med. E.________ habe im
Gutachten vom 17. November 2013 Ausführungen zum konkreten Ablauf des Unfalls
vom 23. Dezember 2003 gemacht und in Frage gestellt, ob der Versicherte
überhaupt an der rechten Hüfte verletzt worden sei. Es könne offen bleiben, ob
diese Ausführungen zuträfen. Denn aus diesem Gutachten gehe schlüssig hervor,
dass die vom Versicherten nach Mitte März 2004 noch geklagten Beschwerden nicht
mehr auf diesen Unfall zurückzuführen seien. Demnach sei es nicht zu
beanstanden, dass die AXA gestützt auf dieses Gutachten und die es
bestätigenden Stellungnahmen des Dr. med. G.________ vom 15. Dezember 2014 und
7. Mai 2015 ihre Leistungen per 31. März 2004 eingestellt habe.

4. 
Der Versicherte legt neu ein Protokoll betreffend die Einvernahme des
Unfallverursachers vom 23. Dezember 2003 auf. Hierbei handelt es sich um ein
unechtes Novum, dessen Einreichung nur im Rahmen von Art. 99 Abs. 1 BGG
zulässig ist. Der Versicherte legt nicht dar, inwiefern erst der kantonale
Entscheid zur Anrufung der obigen Urkunde Anlass gibt bzw. dass ihm deren
Beibringung im vorinstanzlichen Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt
prozessual unmöglich und objektiv unzumutbar war. Sie ist somit unbeachtlich
(vgl. nicht publ. E. 1.3 des Urteils BGE 138 V 286, in SVR 2012 FZ Nr. 3 S. 7
[8C_690/2011]; Urteil 8C_285/2016 vom 22. Juli 2016 E. 5.1). Soweit der
Versicherte neu den allgemein zugänglichen Artikel Labrumläsionen des
Hüftgelenks der Autoren S.D. Steppacher/M. Tannast/K.A. Siebenrock auflegt, ist
dies zulässig (nicht publ. E. 2.3 des Urteils BGE 136 V 395, in SVR 2011 KV Nr.
5 S. 20 [9C_334/2010]).

5.

5.1. Die Überlegungen des Gutachters Dr. med. E.________ zum Unfallablauf
wurden zur Hauptsache durch die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der
Anamneseerhebung veranlasst, etwa in Bezug auf die angegebene Geschwindigkeit
des Unfallwagens von 40 km/h. Dass der Versicherte bei einer Kollision mit
diesem Tempo ganz anders verletzt worden wäre, bedarf keiner weiterer
Erörterungen. Unter diesen Umständen lag es nahe, dass sich Dr. med. E.________
Gedanken zum Unfallhergang machte, wobei er - entgegen der Auffassung des
Versicherten - die fachlichen Grenzen nicht in unzulässiger Weise überschritt.

5.2.

5.2.1. Den Ausschluss einer "gravierenden Beteiligung des rechten Hüftgelenks"
an der Kollision stützte Dr. med. E.________ im Übrigen nicht ausschliesslich
oder in erster Linie auf seine unfallmechanischen Überlegungen, sondern vor
allem auf die bei der Erstbehandlung erhobenen Befunde. Seine abschliessende
Einschätzung beruhte zudem auf einer gesamthaften Betrachtung, insbesondere den
Schilderungen des behandelnden Arztes Dr. med. H.________, Prävention
Rehabilitation Training an der Klinik I.________, im Zeitraum vom 12. Januar
2004 bis 18. März 2004, der Bildgebung und dem operativen Befund des PD Dr.
med. C.________ vom 21. November 2008 und 28. Januar 2009.

5.2.2. Dass bereits unmittelbar nach dem Unfall vom 23. Dezember 2003 eine
starke Schwellung im Bereich der rechten Hüfte bestanden hätte, ist entgegen
dem Versicherten nicht belegt. Zwar führten die Ärzte des Spitals B.________,
wo er am Unfalltag ambulant behandelt wurde, im Rahmen der Anamnese aus, er sei
vom Auto an der rechten Hüfte erfasst worden. Eine äusserlich sichtbare
Verletzung oder Beschwerden in diesem Bereich wurden jedoch nicht festgestellt
(Bericht vom 13. Januar 2004). Am 12. Januar 2004 erhob der behandelnde Arzt
Dr. med. H.________ zwar subjektive Angaben des Versicherten betreffend
vermehrte Schmerzen und eine starke Schwellung im Bereich der Hüfte, aber
keinen derartigen objektiven Befund. Vielmehr stellte er fest, die
Hüftbeweglichkeit sei beidseits frei und indolent.

5.2.3. Selbst wenn davon ausgegangen wird, der Versicherte habe zeitnah zum
Unfall vom 23. Dezember 2003 an Hüftbeschwerden rechts gelitten, kann er daraus
nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn am 18. März 2014 führte Dr. med.
H.________ aus, der Versicherte sei gemäss eigener Aussage absolut
beschwerdefrei betreffend die ursprüngliche Unfallproblematik. Diesbezüglich
schloss der Arzt die Behandlung ab. Danach fand sich, wie auch der Gutachter
Dr. med. E.________ festhielt, erst im Bericht der Klinik J.________ vom 9.
November 2004 über die vortags erfolgte Untersuchung des Versicherten ein
Hinweis auf rechtsseitige Hüftbeschwerden. Dieser klagte damals, bei vermehrter
Belastung, wie beim Kraft- oder Konditionstraining, komme es aktuell wieder zu
deutlicheren Schmerzen unter anderem im Bereich der rechten Hüfte.

Je grösser der zeitliche Abstand bis zum erneuten Auftreten der
gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an
den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen
(SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55 E. 2.2.2 [8C_331/2015]). Nach dem
Behandlungsabschluss vom 18. März 2004 bestand mithin ein mehrmonatiges
beschwerdefreies Intervall. Auch in diesem Lichte ist es nicht zu beanstanden,
dass die Vorinstanz nach einlässlicher Würdigung gestützt auf das Gutachten des
Dr. med. E.________ die Hüftbeschwerden rechts nicht überwiegend wahrscheinlich
auf den Unfall vom 23. Dezember 2003 zurückführte, und zwar nicht einmal im
Sinne einer richtungweisenden Verschlimmerung des aktenmässig belegten
vorbestehenden Gesundheitsschadens an der Hüfte rechts. Von einem Rückfall oder
Spätfolgen (Art. 11 UVV) kann ebenfalls nicht ausgegangen werden (vgl. auch
Urteil 8C_389/2011 vom 7. Oktober 2011 E. 5.2).

5.3. Insgesamt hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass keine Indizien
ersichtlich sind, die gegen die Zuverlässigkeit des von Dr. med. E.________ am
17. November 2013 erstatteten Gutachtens sprechen. An diesem Ergebnis vermögen
das vom Versicherten angerufene Aktengutachten des Dr. med. F.________ vom 1.
September 2014 samt seiner Stellungnahme vom 9. März 2015 und das Gutachten des
behandelnden Arztes PD Dr. med. C.________ vom 10. November 2006 bzw. sein
Bericht vom 28. Januar 2009 nichts zu ändern. Auch auf den aufgelegten Artikel
aus einer medizinischen Fachzeitschrift ist nicht näher einzugehen (vgl. E. 4
hievor).

5.4. Der Versicherte rügt, die AXA habe ihre Leistungspflicht für die
Hüftbeschwerden rechts bis 21. November 2008 akzeptiert, weshalb sie die
Beweislast für das Fehlen der Unfallkausalität trage. Dem ist entgegenzuhalten,
dass die Parteien im Sozialversicherungsprozess eine Beweislast in der Regel
nur insofern tragen, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (
BGE 138 V 218 E. 6 S. 222; SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 E. 2.2 [8C_354/2007]). Da die
Vorinstanz zu Recht nicht von einem Zustand der Beweislosigkeit ausging,
sondern zu einem Beweisergebnis gelangte, greift die Umkehr der Beweislast
nicht.

5.5. Da von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu
erwarten sind, verzichtete die Vorinstanz darauf zu Recht (antizipierte
Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236).

6. 
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. September 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Jancar

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben