Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.276/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_276/2016

Urteil vom 23. Juni 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, Litigation Hauptbranchen, Postfach, 8085
Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Ausstand),

Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 10. März 2016.

Sachverhalt:

A. 
Mit Verfügung vom 10. November 2011, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 2.
April 2012, verneinte die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend:
Zürich) den Anspruch des 2010 verstorbenen, ehemals als Kardiologe im
Herzkatheterlabor im Spital C.________ tätig gewesenen B.________ auf
Versicherungsleistungen mangels Vorliegens einer Berufskrankheit.

B. 
Dagegen opponierte die Witwe des Verstorbenen, A.________, beschwerdeweise beim
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Im Rahmen dieses Verfahrens
ordnete das kantonale Gericht die Einholung eines Gutachtens zur Frage an, ob
B.________ an einer Berufskrankheit verstorben ist, und schlug als Experten
Prof. Dr. med. D.________ und Dr. rer. nat. E.________ vor (Verfügung vom 8.
Juni 2015). Die Zürich machte mit Eingabe vom 2. September 2015 gegen die
beiden Sachverständigen Ausstandsgründe geltend. Mit Beschluss vom 10. März
2016 lehnte das Sozialversicherungsgericht das Ausstandsbegehren der Zürich
gegen beide Experten ab.

C. 
Die Zürich führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vom 10. März 2016
sei ihrem Ausstandsbegehren vom 2. September 2015 gegen Prof. Dr. med.
D.________ und Dr. rer. nat. E.________ stattzugeben. Ferner ersucht sie um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

A.________ lässt beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei, und es sei die Gesetzmässigkeit der Beweisverfügung vom 8.
Juni 2015 (Einholung einer gerichtlichen Expertise) bzw. des Beschlusses vom
10. März 2016 (Abweisung des Ausstandsbegehrens) festzustellen. Das
Sozialversicherungsgericht und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1.

1.1.1. Nach Art. 92 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde ans Bundesgericht gegen
selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und
über Ausstandsbegehren zulässig. Gegen andere selbstständig eröffnete Vor- und
Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(Art. 93 Abs. 1 BGG).

1.1.2. Ablehnungsbegehren gegen Gerichtsgutachter, welche mit der näheren
Beziehung des vorgesehenen Experten zu einer der Verfahrensparteien begründet
werden, qualifiziert das Bundesgericht als Ausstandsbegehren im Sinne von Art.
92 Abs. 1 BGG und tritt entsprechend auf Beschwerden gegen kantonale
Zwischenentscheide über solche Begehren ein (SVR 2015 IV Nr. 34 S. 108, 8C_467/
2014 E. 2.4; Urteile 1B_162/2008 vom 13. August 2008; 4A_256/2010 vom 26. Juli
2010 und 4A_142/2013 vom 27. August 2013).

1.1.3. Beim vorinstanzlichen Beschluss vom 10. März 2016 handelt es sich um
einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren im
Sinne von Art. 92 Abs. 1 BGG. Die Beschwerdegegnerin verkennt, dass ein solcher
Zwischenentscheid ungeachtet prozessökonomischer oder anderer Überlegungen
anfechtbar ist. Ihre Behauptung, die Beschwerdeführerin habe ihren Rechtsschutz
verwirkt, weil sie im vorinstanzlichen Verfahren keine Stellungnahme zu den
Unbefangenheitserklärungen von Prof. Dr. med. D.________ und Dr. rer. nat.
E.________ eingereicht habe, zielt gleichermassen ins Leere.

1.2. Entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin verfügen die zwei
Mitarbeiter der Beschwerdeführerin, welche die Eingabe ans Bundesgericht
unterzeichnet haben, über die Kollektivprokura zu zweien, weshalb die
Beschwerde auch betreffend der Signatur formgültig ist. Da die übrigen
Formerfordernisse ebenfalls erfüllt sind, kann auf das Rechtsmittel eingetreten
werden.

2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die von der Vorinstanz mit der Erstellung des
Gutachtens beauftragten Prof. Dr. med. D.________ und Dr. rer. nat. E.________
befangen sind, weil die Beschwerdegegnerin bereits vor der Beauftragung durch
das kantonale Gericht Kontakte zu den beiden Experten hatte.

3.

3.1. Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die
gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter und Richterinnen
vorgesehen sind. Da sie nicht Mitglied des Gerichts sind, richten sich die
Anforderungen zwar nicht nach Art. 30 Abs. 1 BV, sondern nach Art. 29 Abs. 1
BV. Hinsichtlich der Unparteilichkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1
BV indessen ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu
(SVR 2009 UV Nr. 32 S. 111, 8C_509/2008 E. 4.2). Danach ist Befangenheit
anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die
Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings
um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher
für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person
tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den
Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen
vermögen (BGE 134 I 20 E. 4.2 S. 21; 133 I 1 E. 6.2 S. 6; 131 I 113 E. 3.4 S.
116). Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung
solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei
abgestellt werden (BGE 134 I 20 E. 4.2 S. 21). Das Misstrauen muss vielmehr in
objektiver Weise als begründet erscheinen (BGE 133 I 1 E. 6.2 S. 6; 131 I 24 E.
1.1 S. 25). Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten
im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters
oder der Gutachterin ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1 S.
109 f.).

3.2. Ob bei einer gegebenen Sachlage auf die Voreingenommenheit des oder der
Sachverständigen zu schliessen ist, stellt eine vom Bundesgericht frei
überprüfbare Rechtsfrage dar (SVR 2010 IV Nr. 36 S. 112, 9C_893/2009 E. 1.3).

4.

4.1. Gemäss der unbestrittenen Feststellung des kantonalen Gerichts ist die
Beschwerdegegnerin im März 2013 mit Dr. rer. nat. E.________ und im Januar 2014
mit Prof. Dr. med. D.________ in Kontakt getreten, nachdem sie am 15. Mai 2012
die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2. April 2012 hatte einreichen
lassen. Zuhanden des kantonalen Gerichts führte sie aus, Beweggrund sei die
Abklärung technischer Verumständungen bzw. der Frage gewesen, welche Fakten und
Zusammenhänge bei der Beurteilung der Kausalitätsfragen in vergleichbaren
Fällen notwendig und nützlich seien; ein Gutachtensauftrag sei nicht erteilt
worden, aber allenfalls - je nach weiterem Gang der Dinge - im Raum gestanden.
Im ersten Telefongespräch der Beschwerdegegnerin vom 15. März 2013 mit Dr. rer.
nat. E.________ ging es unter anderem um die Thematik "Abschätzung der
beruflichen Strahlenexposition" des B.________ während seiner Arbeit und um
Schlussfolgerungen zum quantitativen strahlenbedingten Krebsrisiko (Aktennotiz
der Beschwerdegegnerin sowie Schreiben des Dr. rer. nat. E.________ vom 25.
April 2013). Dr. rer. nat. E.________ erklärte sich am 25. April 2013 gegenüber
der Beschwerdegegnerin bereit, zur Strahlenexposition einen eingehenden Bericht
zu verfassen und zur Beantwortung der Frage des strahlenbedingten Krebsrisikos
einen erfahrenen Epidemiologen hinzuzuziehen. Auf Anfrage der
Beschwerdegegnerin gab Prof. Dr. med. D.________ am 18. Januar 2014 unter
anderem an, mit der "Statistik aus Roguin et al. kommen wir nicht weit, schon
gar nicht vor Gericht, weil Faktoren wie die genaue Anzahl der Kardiologen in
den USA, die Erkrankungsalter, Bestrahlungsdosen, andere Risikofaktoren etc.
unbekannt" seien. Die Beschwerdegegnerin brach den Kontakt zu Prof. Dr. med.
D.________ gemäss Mail vom 24. Januar 2015 ab, nachdem sie durch ihren
Rechtsvertreter von der Gutachteranfrage des kantonalen Gerichts Kenntnis
erlangt hatte. Dr. rer. nat. E.________ informierte die Beschwerdegegnerin
seinerseits am 23. Februar 2015, dass er als Untergutachter des Prof. Dr. med.
D.________ in Betracht komme, weshalb der (weitere) Kontakt vermieden werden
sollte.

4.2. Im angefochtenen Zwischenentscheid wird der Schluss gezogen, der Austausch
zwischen der Beschwerdegegnerin und Dr. rer. nat. E.________ habe sich auf die
allgemeine Frage beschränkt, ob dieser überhaupt in der Lage wäre, ein
Gutachten über die Kausalität zwischen der langjährigen Strahlenexposition des
verstorbenen Ehemanns und des aufgetretenen Glioblastoms zu erstellen, und
welche Unterlagen hierfür erforderlich wären. Deshalb könne darin keine
Befangenheit des Experten erblickt werden. Gleich verhalte es sich bezüglich
des Prof. Dr. med. D.________. Es erscheine nicht als wahrscheinlich, dass er
die Erfolgsaussichten in der bereits vor Gericht hängigen rechtlichen
Auseinandersetzung habe verbessern wollen. Er habe sich über allgemeine Fragen
in Bezug auf die Strahlenexposition in Herzkatheterlaboratorien als ursächliche
Wirkung auf die Entwicklung von Glioblastomen geäussert. Daran ändere auch sein
Hinweis auf einen Präzedenzfall nichts. Ausserdem habe er dem Gericht gegenüber
angegeben, dass er häufiger entsprechende Anfragen erhalte, da er in der
scientific community als Experte für Risiken niedriger Strahlendosen bekannt
sei und immer versuche, diese Fragen zu beantworten, was ihn nicht in seiner
Unparteilichkeit als Gerichtsgutachter beeinflusse.

4.3. Die Beschwerdegegnerin schliesst sich im Ergebnis der Argumentation der
Vorinstanz an. Sie macht ausserdem geltend, die Beschwerdeführerin handle grob
rechtsmissbräuchlich, indem sie jahrelang alles unternommen habe, um
entsprechende Anträge für die beweismässige Abklärung zu hintertreiben, und nun
ein gerichtliches Beweisverfahren sabotiere mit der Begründung, die versicherte
Person habe den Sachverhalt selber abzuklären versucht mit der Folge der
Befangenheit aller in diesem Zusammenhang angesprochenen Personen.

4.4. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die
Beschwerdegegnerin ein Parteigutachten mit Prof. Dr. med. D.________ und Dr.
rer. nat. E.________ geplant habe. Entsprechend sei auch die Instruktion der
Experten erfolgt, weshalb eine direkte persönliche Beziehung zwischen diesen
und der Beschwerdegegnerin bestehe, welche über eine "einfache Information über
den Fall" hinausgehe. Die Vorbefassung in der Funktion als Privatgutachter
schliesse eine Tätigkeit als sachverständige Person regelmässig aus. Die
konkreten Aussagen der Experten gegenüber der Beschwerdegegnerin würden
ebenfalls den objektiven Anschein der Befangenheit erwecken.

5.

5.1. Der Umstand, dass sich Sachverständige schon einmal mit einer Person
befasst haben, schliesst später deren Beizug als Gutachter nicht zum Vornherein
aus. Eine unzulässige Vorbefassung liegt auch dann nicht vor, wenn sie zu (für
eine Partei) ungünstigen Schlussfolgerungen gelangen. Anderes gilt, wenn
Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der
Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110
mit Hinweisen). Zu fragen ist dabei danach, ob das Ergebnis der Begutachtung
nach wie vor als offen und nicht vorherbestimmt erscheint. Kann die Offenheit
bejaht werden, ist die Besorgnis der Voreingenommenheit trotz Vorbefassung
unbegründet (vgl. Urteil 4A_118/2013 vom 29. April 2013 E. 2.1 Abs. 3 mit
Hinweisen).

5.1.1. Im angefochtenen Entscheid wird geprüft, ob die Äusserungen von Prof.
Dr. med. D.________ und Dr. rer. nat. E.________ gegenüber der
Beschwerdegegnerin auf eine Befangenheit schliessen lassen. Das kantonale
Gericht gelangt zum Ergebnis, dass sich die beiden Fachpersonen bisher noch
nicht mit dem konkreten Fall, sondern nur mit allgemeinen Fragen beschäftigt
hätten. Trotz des Kontakts zwischen der Beschwerdegegnerin und den Experten
mangle es an Anhaltspunkten, dass diese gegenüber der Beschwerdeführerin, dem
Gericht oder der Beschwerdegegnerin nicht unabhängig im Rechtssinne wären,
weshalb das Ausstandsbegehren abzuweisen sei.

Die Beschwerdegegnerin betont, dass nur "Kontakt", kein "Austausch" zwischen
ihr und den angefragten Experten stattgefunden habe. Dabei sei es einzig und
allein um die Festlegung der Sachverhalte und Fragen gegangen, welche
Voraussetzung einer grundsätzlichen Beurteilung des Kausalzusammenhangs
zwischen Exposition ionisierender Strahlung im Katheterlabor und Glioblastom
bildeten.

5.1.2. Die Experten hatten vor der Anfrage des Gerichts bezüglich Erstellung
eines Gutachtens zwar noch keine Beurteilung zuhanden der Beschwerdegegnerin
abgegeben. Mit der Frage, ob im konkreten Fall eine Berufskrankheit vorliegt,
haben sie sich jedoch bereits auseinandergesetzt. Dabei mussten sie
Überlegungen anstellen, welche Angaben sie zur Beantwortung der Frage nach dem
quantitativen strahlenbedingten Krebsrisiko benötigen würden. Ihre Beauftragung
als Privatgutachter durch die Beschwerdegegnerin stand unbestrittenermassen
zumindest im Raum. Dr. rer. nat. E.________ hatte sich gegenüber der
Beschwerdegegnerin sogar bereits ausdrücklich bereit erklärt, zur
Strahlenexposition einen eingehenden Bericht zu verfassen und zur Beantwortung
der Frage des strahlenbedingten Krebsrisikos einen erfahrenen Epidemiologen
hinzuzuziehen. Dementsprechend ist mit der Beschwerdeführerin von einer
Vorbefassung (im weiteren Sinn) auszugehen.

5.2. Beide angefragten Experten sehen sich auf Anfrage der Vorinstanz nach wie
vor in der Lage, objektiv und unparteiisch als Gerichtsgutachter zu wirken. Auf
diese Selbsteinschätzung der beiden Fachpersonen kommt es allerdings nicht an.
Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass die Sachverständigen tatsächlich
befangen sind. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver
Betrachtung den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit
zu begründen vermögen (E. 3.1 hiervor). Beim Austausch der Beschwerdegegnerin
mit den beiden Fachpersonen stand ein künftiger Auftrag für ein Privatgutachten
im Raum. Dies war ohne Zweifel nicht nur der Beschwerdegegnerin, sondern auch
Prof. Dr. med. D.________ und Dr. rer. nat. E.________ bewusst. Es liegt auf
der Hand, dass solche vorvertraglichen Kontakte mit einem wachsendes
Vertrauensverhältnis zwischen den involvierten Parteien verbunden sein können.
Deshalb erscheint das Misstrauen der Beschwerdeführerin in die Unparteilichkeit
der Gutachter in objektiver Weise als begründet. Da ein strenger Massstab an
die Unbefangenheit anzusetzen ist, lässt es sich bei dieser Ausgangslage nicht
halten, die beiden Fachpersonen als Gerichtsgutachter einzusetzen.

6. 
Zusammenfassend wird dem Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin stattgegeben.
Das kantonale Gericht wird - unter Beachtung der Mitwirkungsrechte der Parteien
- neue Gerichtsgutachter bestimmen müssen.

7. 
Mit dem Entscheid in der Sache ist der Antrag in der Beschwerde um Gewährung
der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

8. 
Als unterliegende Partei hätte bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich
die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Unnötige Kosten hat indessen zu bezahlen, wer sie verursacht (Art. 66 Abs. 3
und Art. 68 Abs. 4 BGG). Dies gestattet, die Gerichtskosten ausnahmsweise der
Vorinstanz respektive dem Gemeinwesen, dem diese angehört, aufzuerlegen,
namentlich, wenn diese die Pflicht zur Justizgewährleistung verletzt hat. Die
Vorinstanz hat zwei befangene Gerichtsgutachter eingesetzt und damit die
Beschwerdeführerin zum Gang vor das Bundesgericht gezwungen, was zu einer
unnötigen Verlängerung des Verfahrens führte. Dieser Umstand kann nicht der
Beschwerdegegnerin angelastet werden. Es rechtfertigt sich demnach, dem Kanton
Zürich die Gerichtskosten aufzuerlegen.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich vom 10. März 2016 wird aufgehoben und dem Ausstandsbegehren
gegen die Experten Prof. Dr. med. D.________ und Dr. rer. nat. E.________ wird
stattgegeben.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Kanton Zürich auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Juni 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz

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