Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.274/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
  
                   
{T 0/2}
8C_274/2016

Urteil vom 8. Juli 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA),
Rechtsdienst, Industriestrasse 24, 6300 Zug,
vertreten durch die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Industriestrasse 24,
6300 Zug,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 18. Februar 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 4. April 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom
18. Februar 2016,
in die Verfügung vom 19. Mai 2016, mit welcher A.________ zur Leistung eines
Kostenvorschusses aufgefordert wurde,
in die Eingabe des A.________ vom 3. Juni 2016,
in die Verfügung vom 7. Juni 2016, mit welcher A.________ zur Bezahlung des
Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 27. Juni 2016 verpflichtet
wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht
geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in
Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
(SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Juli 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Hofer

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