Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.271/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_271/2016

Urteil vom 25. Mai 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Unbekannt,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen einen unbekannten Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts.

Nach Einsicht
in die Beschwerde der A.________ vom 19. April 2016 (Poststempel) gegen einen
unbekannten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts,

in die Verfügung des Bundesgerichts vom 21. April 2016, worin A.________
aufgefordert wurde, den Formmangel der fehlenden Beilage (vorinstanzlicher
Entscheid) gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG bis spätestens am 9. Mai 2016 zu beheben,
ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,

in den in derselben Verfügung angebrachten Hinweis auf die gesetzlichen
Anforderungen an Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung (Art. 42 Abs.
2 BGG) sowie auf die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit,

in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin den ihr vom Gericht angezeigten Formmangel gemäss
Art. 42 Abs. 5 BGG nicht innerhalb der mit Verfügung vom 21. April 2016
angesetzten, am 9. Mai 2016abgelaufenen (Art. 48 Abs. 1 BGG) Nachfrist behoben
hat, weshalb bereits aus diesem Grunde ein unzulässiges Rechtsmittel vorliegt,

dass überdies die Beschwerde vom 19. April 2016 den weiteren, namentlich in
Art. 42 Abs. 2 BGG statuierten Formerfordernissen klarerweise nicht zu genügen
vermag - obwohl das Bundesgericht die Beschwerdeführerin auf die Anforderungen
an Rechtsschriften ausdrücklich hingewiesen hat, erfolgte keine Verbesserung
der mangelhaften Eingabe -, weshalb auch insoweit auf das Rechtsmittel wegen
offensichtlicher Unzulässigkeit nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 140 III
86 E. 2 S. 88, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),

dass demzufolge im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs.
1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet
wird,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bundesverwaltungsgericht und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Mai 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Batz

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