Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.269/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_269/2016

Urteil vom 10. August 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG, Bundesgasse 35, 3011
Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 10. März 2016.

Sachverhalt:

A. 
Der 1963 geborene A.________ arbeitete seit Februar 2009 bei der B.________ AG.
In dieser Eigenschaft war er bei der Schweizerischen Mobiliar
Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Mobiliar) gegen die Folgen von
Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 23. August 2012 erlitt er mit
seinem Personenwagen einen Selbstunfall in einem Parkhaus. Dabei zog er sich
Quetschungen an Brustbein, Rippen und Schulter zu (Schadenmeldung UVG vom 29.
August 2012). Ab dem 24. August 2012 begab er sich in die Behandlung des Dr.
C.________, Chiropraktor SCG ECU. Die Mobiliar erbrachte
Versicherungsleistungen. Dr. C.________ behandelte A.________ auch am Morgen
des 31. Oktober 2012. Im weiteren Tagesverlauf verspürte der Versicherte
sensomotorische Ausfälle im Bereich der linken Hand und des Armes sowie
"Trümmel". Er begab sich daher in die Notfallstation des Spitals D.________.
Weil die Röntgenuntersuchung keine ossäre Läsion zeigte und das CT keinen
Nachweis für eine Dissektion ergab, wurde er vorerst wieder nach Hause
entlassen. Am Abend desselben Tages suchte A.________ infolge Zunahme der
Beschwerden erneut die Notfallstation auf. Diesmal zeigte das CT mit
Kontrastmittel einen segmentalen Carotis-Interna-Verschluss mit
vertebrobasilärer Ischämie. Er wurde daher zur Überwachung in die
Intensivpflegestation des Spitals E.________ verlegt. Nach dem Austritt wurde
eine stationäre Rehabilitation in U.________ durchgeführt. Am 23. November 2012
teilte die Mobiliar A.________ mit, dass sie ab dem 31. Oktober 2012 keine
Kosten mehr übernehmen werde. Daran hielt sie mit Verfügung vom 5. Dezember
2012 fest. Im Rahmen des Einspracheverfahrens liess die Mobiliar den
Versicherten durch PD Dr. med. F.________, Leiter Notfall- und Konsilteam an
der neurologischen Poliklinik des Spitals G.________, interdisziplinär abklären
(Gutachten vom 15. September 2014). Mit Einspracheentscheid vom 12. Dezember
2014 bestätigte der Unfallversicherer die verfügte Leistungsablehnung.

B. 
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 10. März 2016
ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die
Mobiliar zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen aus der obligatorischen
Unfallversicherung zu erbringen.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist
somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen oder es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Das
Bundesgericht prüft indessen, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten
Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 236 E. 1 S. 236; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob der Unfallversicherer die Unfallkausalität
verneinen durfte mit der Folge, dass er für die erlittene Ischämie und deren
Folgen nicht einzustehen hat.

2.1. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die
Leistungspflicht des Unfallversicherers bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen
und Berufskrankheiten (Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie für Schädigungen, die dem
Verunfallten bei der Behandlung von Unfallfolgen (Art. 10 UVG) zugefügt werden
(Art. 6 Abs. 3 UVG), ohne dass diese behandlungsbedingte Schadensverursachung
den Unfallbegriff, den Tatbestand des haftpflichtrechtlichen Kunstfehlers oder
der strafrechtlich relevanten Körperschädigung erfüllen müsste (BGE 128 V 169
E. 1c S. 172; 118 V 286 E. 3b S.292 f.), zutreffend dargelegt. Gleiches gilt
für den Unfallbegriff (Art. 4 ATSG) und das Begriffsmerkmal der
Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79). Darauf kann verwiesen werden.

2.2. Hervorzuheben ist, dass die Grundsätze zum Begriffsmerkmal der
Ungewöhnlichkeit auch gelten, wenn zu beurteilen ist, ob ein ärztlicher
Eingriff den gesetzlichen Unfallbegriff erfüllt. Die Frage, ob eine ärztliche
Vorkehr als mehr oder weniger ungewöhnlicher äusserer Faktor zu betrachten sei,
ist auf Grund objektiver medizinischer Kriterien zu beantworten. Sie ist nur
dann zu bejahen, wenn die ärztliche Vorkehr als solche den Charakter des
ungewöhnlichen äusseren Faktors aufweist; denn das Merkmal der
Aussergewöhnlichkeit bezieht sich nach der Definition des Unfallbegriffs nicht
auf die Wirkungen des äusseren Faktors, sondern allein auf diesen selber. Nach
der Praxis ist es mit dem Erfordernis der Aussergewöhnlichkeit streng zu
nehmen, wenn eine medizinische Massnahme in Frage steht. Damit eine solche
Vorkehr als ungewöhnlicher äusserer Faktor qualifiziert werden kann, muss ihre
Vornahme unter den jeweils gegebenen Umständen vom medizinisch Üblichen ganz
erheblich abweichen und zudem, objektiv betrachtet, entsprechend grosse Risiken
in sich schliessen. Im Rahmen einer Krankheitsbehandlung, für welche die
Unfallversicherung nicht leistungspflichtig ist, kann ein Behandlungsfehler
ausnahmsweise den Unfallbegriff erfüllen, nämlich wenn es sich um grobe und
ausserordentliche Verwechslungen und Ungeschicklichkeiten oder sogar um
absichtliche Schädigungen handelt, mit denen niemand rechnet noch zu rechnen
braucht. Ob ein Unfall im Sinne des obligatorischen Unfallversicherungsrechts
vorliegt, beurteilt sich unabhängig davon, ob der Arzt oder die Ärztin einen
Kunstfehler begangen hat, der eine (zivil- oder öffentlichrechtliche) Haftung
begründet. Ebenso wenig besteht eine Bindung an eine allfällige strafrechtliche
Beurteilung des ärztlichen Verhaltens (BGE 121 V 35 E. 1b S. 38; 118 V 183 E.
2b S. 284, je mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre).

2.3. Eine Leistungspflicht der Unfallversicherung setzt stets voraus, dass
zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Gesundheitsschaden nicht nur
ein natürlicher, sondern auch ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 134
V 109 E. 2.1 S. 111; 129 V 177 E. 3.1 f. S. 181 ff.). Ursachen im Sinne des
natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein
der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen
Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann.
Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen
Kausalzusammenhanges nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder
unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist. Es genügt, dass das
schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder
geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit
andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene
Störung entfiele (Conditio sine qua non; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Bei
organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche
Kausalität im Übrigen weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz
hat hier praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112).

2.4. Treten im Anschluss an einen Unfall Beschwerden auf (die zuvor nicht
bestanden) und ist aber davon auszugehen, dass durch den Unfall lediglich ein
(zuvor stummer) degenerativer Vorzustand aktiviert, nicht aber verursacht
worden ist, so hat der Unfallversicherer bis zum Erreichen des Status quo sine
vel ante Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende
Schmerzsyndrom zu erbringen (SVR 2010 UV Nr. 31 S. 125, 8C_816/2009 E. 4.3;
Urteil 8C_423/2012 vom 26. Februar 2013 E. 5.4), und zwar selbst dann, wenn
sich die Gesundheitsschädigung bei einer Gewichtung der konkurrierenden
Ursachen zum stark überwiegenden Teil als Krankheitsfolge darstellt. Wird durch
einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst
manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der
Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens
darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden
Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte)
Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo
ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen
Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später
eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326,
U 180/93 E. 3b, und 1992 Nr. U 142 S. 75, U 61/91 E. 4b, je mit Hinweisen).
Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das
Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines
Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse
Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls
genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt,
liegt die Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender
natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person,
sondern beim Unfallversicherer (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 12, 8C_901/2009 E. 3.2 mit
Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine
Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden (SVR 2010 UV Nr. 31 S.
125, 8C_816/2009 E. 4.3 mit Hinweisen). Solange jedoch dieser Zustand noch
nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs.
1 UVG Leistungen zu erbringen.

3.

3.1. Gemäss Schreiben des behandelnden Chiropraktors, Dr. C.________, an die
Mobiliar vom 9. November 2012 und dessen Bericht vom 14. August 2012 stand der
Beschwerdeführer bereits ab dem 29. Dezember 2011 wegen starker
Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule in der sagitalen Ebene (funktionelle
Blockierung C5/C6) und mässiger Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule
(funktionelle Blockierung L5/S1) bei ihm in Behandlung (manuelle Therapie,
Kryotherapie, Weichteiltechniken). Am 9. Februar 2012 konnte er in besserem
Zustand entlassen werden. Am Tag nach dem Autounfall vom 23. August 2012 begab
sich der Versicherte wegen Schmerzen in der Region der Halswirbelsäule und im
oberen rechten Rippenbereich erneut in die Behandlung des Dr. C.________.
Dieser erhob am 24. August 2012 praktisch die selben Befunde wie im Rahmen der
früheren Behandlungen (vgl. die Berichte vom 14. August und 6. November 2012).
Der Chiropraktor bestätigte auch, dass der Versicherte seit Jahren
intermittierend unter Verspannungen im Nacken- und Schulterbereich sowie in der
unteren LWS gelitten habe. Die Röntgenbilder vom 5. September 2012 zeigten
mässige degenerative Veränderungen auf dem Niveau C5/C6. Frakturen waren nicht
zu erkennen (Bericht des Dr. C.________ vom 6. November 2012). Der Chiropraktor
behandelte den Beschwerdeführer am 24., 28. und 31. August 2012 auf dem Niveau
C5/C6 mit Druckpunkten im Nacken- und Schulterbereich, ohne dass es zu einer
wesentlichen Besserung kam. Am 14. und 19. September sowie am 9. Oktober 2012
ging es dem Patienten dann aber doch besser (Bericht vom 7. Mai 2013). Am 24.
und 31. Oktober wurde der Beschwerdeführer wieder wegen Verspannungen und
Beschwerden auf dem Niveau C5/C6 manipuliert. Bei der Konsultation am frühen
Morgen des 31. Oktober 2012 klagte er über stärkere Verspannungen im oberen
Bereich der Halswirbelsäule (Berichte vom 6. November 2012 und 7. Mai 2013). Im
Verlaufe jenes Tages verspürte der Beschwerdeführer ein Schwächegefühl des
linken Armes und bekundete Mühe mit der Feinmotorik. Da es ihm immer schlechter
ging, begab er sich schliesslich in die Notfallklinik.

3.2. Laut dem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Gutachten unter
Federführung von PD Dr. med. F.________ vom 15. September 2014 erlitt der
Beschwerdeführer am 31. Oktober 2012 einen cerebrovaskulären ischämischen
Insult im Mediastromgebiet rechts, mit einem fast vollständig regredienten,
faziobrachial betonten sensomotorischen Hemisyndrom links mit leicht bis
mittelschweren residuellen kognitiven Minderleistungen und erhöhter
Ermüdbarkeit (ätiologisch: Dissektion der Arteria carotis interna rechts).

4. 
Das kantonale Gericht ging gestützt auf die medizinischen Unterlagen,
insbesondere die Schlussfolgerungen des Neurologen Prof. Dr. med. H.________,
Dr. sc. techn. Dipl. El. Ing. ETH und Facharzt FMH für Neurologie (Bericht vom
28. Februar 2014), und des PD Dr. med. F.________ (Gutachten vom 15. September
2014) davon aus, dass der Hirninfarkt nach Verschluss und Dissektion der
Arteria carotis vom 31. Oktober 2012 nicht in einem natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhang mit dem Selbstunfall im Parkhaus vom 23. August 2012 stand.
Laut den Angaben des Versicherten gegenüber den Ärzten des Spitals D.________
(Bericht vom 31. Oktober 2012) und den medizinischen Gutachtern (Gutachten vom
15. September 2014 S. 12) kollidierte er mit dem Fahrzeug in einem Parkhaus bei
rund 5 bis 10 km/h mit dem Randstein. Dabei schlug er mit dem Brustbein am
Lenkrad auf. Gegen einen direkten Zusammenhang dieses Ereignisses mit der
Karotisdissektion und anschliessenden Ischämie sprechen laut Vorinstanz
insbesondere das lange Zeitintervall seit dem Unfallereignis, der Ort der
Schmerzlokalisation (initiale Schmerzen im Bereich der oberen rechten Rippen
und in der Region der Halswirbelsäule, jedoch keine Kopfschmerzen) sowie die
Lokalisation und das Ausmass des erlittenen Traumas (Kontusion des Thoraxes).
Dies wird vom Beschwerdeführer auch letztinstanzlich nicht beanstandet.

5. 
Zu fragen ist jedoch, ob die am Morgen des 31. Oktober 2012 durchgeführte
chiropraktische Manipulation durch den Unfall vom 23. August 2012 bedingt war.
In diesem Fall wären auch allfällige medizinische Komplikationen im Sinne von
mittelbaren Unfallfolgen mitversichert (Art. 6 Abs. 3 UVG).

5.1. Das kantonale Gericht hat dazu gestützt auf die Berichterstattung des Dr.
C.________ vom 14. August, 6. November 2012 und 7. Mai 2013 erwogen, der
Beschwerdeführer habe sowohl vor als auch nach dem Unfallereignis vom 23.
August 2012 an den weitgehend gleichen Beschwerden und Bewegungseinschränkungen
von Hals- und Lendenwirbelsäule gelitten. Zwar sei es denkbar, dass die
Beschwerden durch den Unfall vorübergehend intensiviert worden seien. Bereits
ab dem 14. September 2012 sei es dem Beschwerdeführer indessen offenbar wieder
besser gegangen. Am 22. September 2012 habe er nach einer langjährigen Pause
wieder an einem Laufanlass teilgenommen. Bei dieser Sachlage vermag laut
Vorinstanz die Beurteilung des Dr. med. I.________, Facharzt FMH für Chirurgie
und Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, vom 30. Januar 2013 zu überzeugen,
wonach spätestens vier bis fünf Wochen nach dem Bagatellereignis vom 23. August
2012 der Status quo ante vel sine wieder erreicht gewesen sein dürfte. Die vom
Versicherten während der chiropraktischen Behandlung vom 31. Oktober 2012
geklagten stärkeren Verspannungen im Bereich der Halswirbelsäule und die an
jenem Tag offenbar aufgetretenen intensiven Kopf- und Nackenschmerzen lassen
laut den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auf unfallbedingte Beschwerden
schliessen. Laut PD Dr. med. F.________ könnten diese als Symptome für eine
bereits bestehende Dissektion interpretiert werden. Das kantonale Gericht
gelangte daher zum Schluss, dass der Status quo sine vel ante mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit spätestens Ende September 2012 erreicht war. Folglich sei
die chiropraktische Manipulation vom 31. Oktober 2012 nicht im Rahmen einer
unfallspezifischen Heilbehandlung erfolgt. Sie könne somit nicht als
mitversicherte mittelbare Unfallfolge betrachtet werden (Art. 6 Abs. 3 UVG).

5.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Beschwerdegegnerin habe bis am 2.
November 2012, als sie vom Hirninfarkt erfahren habe, keine Einwände gegen die
chiropraktische Behandlung erhoben. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 habe sie
lediglich eine Kostenübernahme für die notfallmässige Behandlung vom 31.
Oktober 2012, nicht aber für die Behandlung beim Chiropraktor abgelehnt. Dies
habe sie mit dem die Einsprache abweisenden Dispositiv des Einspracheentscheids
vom 12. Dezember 2014 bestätigt.
Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass einzig die Folgen des am
31. Oktober 2012 erlittenen Hirninfarkts Gegenstand der Verfügung vom 5.
Dezember 2012 und des Einspracheentscheids vom 12. Dezember 2014 bilden.

5.2.1. Eine Leistungspflicht für den erlittenen Hirninfarkt gestützt auf Art. 6
Abs. 3 UVG setzt eine im Rahmen einer unfallbedingten Heilbehandlung
eingetretene Schädigung voraus. Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante
entfällt eine Teilursächlichkeit (E. 2.4 hiervor). Weitere Behandlungen stellen
dann keine unfallbedingten Heilbehandlungen mehr dar, für deren Folgen der
Unfallversicherer leistungspflichtig wäre.

Die Beschwerdegegnerin teilte Dr. C.________ in Beantwortung seiner Mahnung für
die Rechnung vom 23. Oktober 2012 betreffend die Behandlungen vom 24. August
bis 9. Oktober 2012 mit Schreiben vom 6. Februar 2014 mit, dass aufgrund der
Beurteilung ihres behandelnden Arztes spätestens vier bis fünf Wochen nach dem
Unfallereignis vom Status quo ante vel sine auszugehen sei. Spätere Therapien
könnten nicht mehr mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf
das Ereignis vom 23. August 2012 zurückgeführt werden. Die Kosten für die nach
Ende September 2012 durchgeführten Behandlungen würden daher nicht übernommen.
In der Folge beglich die Mobiliar gemäss den unbestrittenen Feststellungen des
kantonalen Gerichts die Rechnungen für die bis am 19. September 2012
vorgenommene Chiropraktik.

Der Umstand, dass die Mobiliar ihre Leistungspflicht gegenüber dem Chiropraktor
ab Oktober 2012 abgelehnt hat, steht mit der Verfügung vom 5. Dezember 2012
nicht im Widerspruch. Eine Anerkennung der Leistungspflicht für die von Dr.
C.________ durchgeführte Heilbehandlung bis 30. Oktober 2012 war damit nicht
verbunden. Aufgrund der erhobenen Einsprache wurde das Verwaltungsverfahren
erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die urprüngliche
Verfügung ersetzt (BGE 132 V 368 E. 6.1 S. 275). Im Einspracheentscheid vom 12.
Dezember 2014 prüfte die Mobiliar den geltend gemachten Leistungsanspruch des
Versicherten unter verschiedenen Titeln und kam dabei zum Schluss, dass dieser
zu Recht abgelehnt wurde. Sie wies die Einsprache daher im Dispositiv ab. Aus
dem Umstand, dass die Einsprache nicht "im Sinne der Begründung" abgewiesen
wurde, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Auch
wenn nur eine Bindung an das Dispostiv, nicht aber an die Erwägungen des
Entscheids besteht, muss für die genaue Ermittlung des Inhalts und der
Tragweite eines Dispositivs oft auf die Erwägungen abgestellt werden (BGE 116
II 738 E. 2a S. 743 f. mit Hinweisen). Aus den Erwägungen des
Einspracheentscheids ergibt sich, dass und aus welchen Gründen die Mobiliar
Leistungen für das Ereignis vom 31. Oktober 2012 abgelehnt hat.

5.2.2. Die mit der Erbringung von Leistungen gegenüber dem Chiropraktor
anerkannte (unfallbedingte) Leistungspflicht durch die Mobiliar ist im hier zu
beurteilenden Zusammenhang insofern von Belang, als diese für das Dahinfallen
jeder kausalen Bedeutung des Unfalls vom 23. August 2012 für den von Dr.
C.________ behandelten Gesundheitsschaden die Beweislast trägt (vgl. E. 2.4
hiervor).

5.3.

5.3.1. Der Beschwerdeführer führt aus, seine Teilnahme am Laufanlass vom 22.
September 2012 vermöge das Erreichen des Status quo sine vel ante nach dem
Unfallereignis vom 23. August 2012 nicht zu beweisen. Zu Dr. C.________ habe er
sich nicht zur allgemeinen Kräftigung und Fitness, sondern zur Behandlung von
HWS-Beschwerden nach dem Autounfall mittels Manipulationen auf Höhe C2/3 und C5
/6 begeben. Auch wenn keine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, sei er durch die
Bewegungseinschränkung der HWS seit dem 23. August 2012 vor allem bei der
Arbeit am Schreibtisch und Computer beeinträchtigt gewesen.

5.3.2. Ob eine Behandlung durch den Chiropraktor (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a
UVG) unfallbedingt war, beurteilt sich in Berücksichtigung des gesamten
Sachverhalts. Die Teilnahme am Laufanlass kann im Rahmen der Gesamtbeurteilung
gestützt auf die medizinischen Unterlagen allenfalls ein Indiz darstellen.

Laut den vom Versicherten gegenüber dem medizinischen Gutachter gemachten
Angaben zum Ereignis vom 23. August 2012 verspürte er unmittelbar danach
Schmerzen im Brustbein und der rechten Thoraxhälfte. Gegenüber Dr. C.________
klagte er am 24. August 2013 über Schmerzen in der HWS Region und im oberen
Rippenbereich. Nach der Behandlung vom 24. Oktober 2012 traten zunehmend
Schmerzen im Schulterbereich rechts mit Ausstrahlung in Nacken und Hinterkopf
auf. Da der Versicherte seit Ende Oktober 2012 an zunehmenden Nackenschmerzen
mit Ausstrahlung in den Kopf litt, vereinbarte er am 31. Oktober 2012 einen
erneuten Termin beim Chiropraktor. An diesem Tag hatte sich der Schmerz bereits
beim Aufstehen in Stirn- und Ohrbereich ausgebreitet. Im Gutachten vom 15.
September 2014 wird die Frage, ob die chiropraktischen Behandlungen ab Mitte
Oktober 2012 noch unfallbedingt waren oder ob mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit von einem Status quo ante vel sine auszugehen sei, wie er
auch ohne das Unfallereignis vom 23. August 2012 vorgelegen oder sich
eingestellt hätte, wie folgt beantwortet: Der Versicherte habe sich bereits vor
diesem Trauma in chiropraktischer Behandlung befunden. Die Frequenz der
Behandlungen sei jedoch möglicherweise leicht höher gewesen als vor dem
Bagatellunfall. Eine Arbeitsunfähigkeit habe nicht bestanden. Der Versicherte
habe auch seine Hobbys weiterhin voll ausüben können. Abgesehen von den
Schmerzen, die letztlich zur Konsultation beim Chiropraktor geführt hätten, sei
von einem Status quo ante vel sine auszugehen. Was für Schmerzen gemeint sind,
lässt sich dem Gutachten allerdings nicht mit Klarheit entnehmen. Aus dem
Gesamtkontext heraus dürfte es sich dabei wohl um die anfänglich geklagten
Schmerzen im kontusionierten Bereich von Brustbein, oberen Rippen und Schulter
handeln. Aus den Berichten des Chiropraktors ergibt sich, dass dieser den
Versicherten einzig im HWS-Bereich auf Höhe C5/C6 behandelt hat. Dies spricht
dafür, dass die kontusionsbedingten Beschwerden von selber wieder abheilten.
Nach Ansicht des Vertrauensarztes der Mobiliar, Dr. med. I.________, vermochte
das Unfallereignis vom 23. August 2012 nur vorübergehend (während vier bis fünf
Wochen) Beschwerden im HWS-Bereich zu begründen. Nach diesem Zeitpunkt
weiterhin bestehende, dem bisherigen Zustand entsprechende Beschwerden, oder
geraume Zeit später erneut aufgetretene Blockaden lassen sich seiner Ansicht
nach nicht mehr mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit diesem Ereignis anlasten (Protokoll vom 13. Februar 2013).
Diese Auffassung steht im Einklang mit den Angaben des Dr. C.________. Danach
war der Beschwerdeführer bereits vor dem 23. August 2012 nicht beschwerdefrei
(Bericht vom 14. August 2012). Nach der erneuten Behandlung ging es ihm ab dem
14./19. September 2012 wieder besser (Bericht vom 7. Mai 2012). In diese Zeit
fällt auch die Teilnahme am Laufanlass vom 22. September 2012.

5.4. Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt, dass zwischen dem
Unfallereignis vom 23. August 2012 und den behandelten Folgen bereits Ende
September/Anfang Oktober kein natürlicher Kausalzusammenhang mehr bestand.
Damit entfällt nach diesem Zeitpunkt die Haftung für schädigende Folgen einer
Behandlung nach Art. 6 Abs. 3 UVG.

6.

6.1. Es ist daher von einer "krankheitsbedingten" Heilbehandlung auszugehen. In
diesem Zusammenhang ist zu fragen, ob die chiropraktische Manipulation vom 31.
Oktober 2012 an sich einen Unfall im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG darstellt.
Nach den Feststellungen der Vorinstanz erfolgte die chiropraktische Behandlung
auf dem Niveau C5/C6 mit Druckpunkten im Nacken- und Schulterbereich. Eine
solche Behandlung weiche vom medizinisch Üblichen nicht erheblich ab, noch
berge sie objektiv betrachtet grosse Risiken in sich. Die Lösung einer
funktionellen Blockierung auf der Höhe C5/C6 sei nicht mit unüblichen oder
ungewöhnlichen Risiken verbunden. Anhaltspunkte für einen Behandlungsfehler
oder ein regelwidriges Verhalten des Chiropraktors lägen nicht vor. Dies führte
das kantonale Gericht zum Schluss, dass die chiropraktische Manipulation durch
Dr. C.________ keinen ungewöhnlichen äusseren Faktor im Sinne des gesetzlichen
Unfallbegriffs (Art. 4 ATSG) darstellt.

6.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Chiropraktor habe ihm vor der
Behandlung vom 31. Oktober 2012 mitgeteilt, dass er ihn nun auf Höhe C2/C3 mit
mehr Kraft manipulieren werde. Obwohl er gegenüber Dr. C.________ bereits
anlässlich der vierten Behandlung nach dem Unfallereignis stärkere Schmerzen im
Bereich der HWS erwähnt habe, habe dieser sich entschieden, die Stelle weiter
zu behandeln. Am Morgen des 31. Oktober 2012 habe er den Chiropraktor vor der
Behandlung auf Kopf- und Nackenschmerzen mit Ausdehnung auf Stirn und
Ohrbereich hingewiesen. Aufgrund der geschilderten Beschwerden hätte Dr.
C.________ die HWS nicht ohne vorgängige Abklärung der Symptome durch einen
Facharzt weiter (und stärker) manipulieren dürfen. Durch die unter den
gegebenen Umständen nicht indizierte Manipulation an der Halswirbelsäule sei
die Schädigung mit konsekutivem Hirnschlag im Sinne einer ungewöhnlichen
äusseren Einwirkung verursacht worden.

6.3. Eine Behandlung auf dem Niveau C2/C3 lässt sich den Stellungnahmen des Dr.
C.________ nicht entnehmen. Die Frage, ob entgegen den Angaben des
Chiropraktors objektive Hinweise darauf bestünden, dass nicht nur die Wirbel C5
/C6 manipuliert worden seien, konnten die Gutachter nicht beantworten. Sie
wiesen aber darauf hin, dass bei jeder Manipulation am Hals die Blutgefässe
gedehnt würden. Somit könne jegliche Manipulation der HWS zu einer Dissektion
der Arteria carotis interna führen (Gutachten vom 15. September 2014 S. 28).
Weiter gehen die Gutachter aufgrund des klaren zeitlichen Zusammenhangs
zwischen der Manipulation durch den Chiropraktor und dem anschliessenden
Auftreten von neurologischen Symptomen davon aus, dass durch die
chiropraktische Manipulation mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Arteria
carotis interna verletzt wurde. Entweder sei eine bereits vorbestehende
Dissektion verstärkt worden oder es habe sich während der Behandlung eine
Dissektion ereignet. Anlässlich der Manipulation (Zug an der Gefässwand der
Arteria carotis interna) habe sich ein Gerinnsel an der (möglicherweise
vorgeschädigten) Gefässwand gelöst (Embolie) und zu einem Hirnschlag geführt.
Hinweise auf eine programmwidrige Manipulation fanden die Gutachter jedoch
nicht. Ob der Chiropraktor eine allenfalls bereits vorhandene Dissektion
aufgrund der vom Patienten geschilderten Symptome hätte erkennen können, lässt
sich laut den Gutachtern retrospektiv nicht eruieren. Insbesondere fehlen
Angaben darüber, ob und wie der Versicherte damals die Beschwerden dem
Chiropraktor geschildert hatte. Gemäss Gutachten liegt höchstwahrscheinlich
eine schicksalhafte Komplikation einer chiropraktischen Massnahme und nicht
eine programmwidrige Behandlung vor. Auf diese fachärztliche Beurteilung ist
abzustellen. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei nicht über die
Gefahr der beabsichtigten Manipulation informiert worden und habe kein
entsprechendes Einverständnis geäussert. Das ist indessen nicht Thema des
vorliegenden Prozesses und vermag auch nicht die vorgenommene Behandlung als
solche als ungewöhnlich im Sinne des Unfallbegriffs erscheinen zu lassen.
Anhaltspunkte dafür, dass im Rahmen der chiropraktischen Massnahme in grober
Weise nicht sachgerecht vorgegangen worden wäre, lassen sich den medizinischen
Unterlagen nicht entnehmen. Ein unfallversicherungsrechtlich relevanter
Behandlungsfehler ist nicht ausgewiesen. Es bleibt somit dabei, dass
Versicherer und Vorinstanz einen Unfall zu Recht verneint haben.

7. 
War somit bereits vor der Konsultation vom 31. Oktober 2012 der Status quo ante
vel sine erreicht, so dass die weitere Behandlung krankheitsbedingt war, und
lässt sich dem Chiropraktor kein Vorwurf machen, liegt weder eine Folge einer
unfallbedingten Heilbehandlung vor, noch erfüllte die Manipulation selbst den
Unfallbegriff. Die Beschwerdegegnerin hat daher den Leistungsanspruch zu Recht
abgelehnt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

8. 
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art.
66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. August 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Hofer

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