Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.268/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]            
8C_268/2016   {T 0/2}     

Urteil vom 12. Mai 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Zimmerli,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Luzern,
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantons-
gerichts Luzern vom 16. März 2016.

Nach Einsicht
in die Zwischenverfügung der IV-Stelle Luzern vom 10. November 2015, worin an
der Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung (durch die Swiss
Medical, Assessment- and Business Center SMAB AG) festgehalten wurde,
in den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 16. März 2016,
mit welchem die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen wurde,
in die hiegegeneingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
An-gelegenheiten vom 20. April 2016, mit welcher die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheides und der Verfügung vom 10. November 2015 beantragt
sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht wird,

in Erwägung,
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 V 318 E. 6 S. 320, 135 III 1 E. 1.1 S. 3 und
134 III 115 E. 1 S. 117 sowie 379 E. 1 S. 381),
dass es sich beim Anfechtungsobjekt um einen Zwischenentscheid im Sinne von
Art. 92 f. BGG handelt, folgt doch die Qualifikation des angefochtenen
Gerichtsentscheids der Rechtsnatur des Anfechtungsobjekts im kantonalen Prozess
(BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277; 133 V 477 E. 4.2 S. 481),
dass Zwischenentscheide, die sich mit Verfügungen des Invaliden- oder des
Unfallversicherers über die Einholung von medizinischen Gutachten befassen,
auch mit Blick auf die Verfahrensgrundrechte nach BV und EMRK (BGE 138 V 271 E.
3.1 S. 278 mit Hinweisen) vor Bundesgericht grundsätzlich nicht selbstständig
anfechtbar sind, sofern nicht formelle Ausstandsgründe einer sachverständigen
Person zur Diskussion stehen (Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 318; 271),
dass das Bundesgericht die Bundesrechtskonformität von Gutachtens-anordnungen
gegebenenfalls im Rahmen eines Endentscheides über-prüft (vgl. Art. 93 Abs. 3
BGG; vgl. statt vieler: Urteil 8C_923/2015 vom 4. Januar 2016 mit weiteren
Hinweisen),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin keine formellen
Ausstandsgründe geltend macht und auch keine solchen im Raum stehen, weshalb es
an einer Voraussetzung für die selbstständige Anfechtbarkeit des kantonalen
Entscheides vom 16. März 2016 in einem Zwischenverfahren vor Bundesgericht
fehlt (vgl. auch Urteil 9C_718/2013 vom 12. August 2014),
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wie bereits erwähnt, in einem
allfälligen Beschwerdeverfahren gegen den Endentscheid vor Bundesgericht
thematisiert werden können, wogegen eine Überprüfung dieser Einwendungen im
jetzigen Verfahrensstadium offenkundig ausgeschlossen ist,
dass demzufolge auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde gegenstandslos wird,
dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Mai 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Batz

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