Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.262/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_262/2016

Urteil vom 22. September 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zug,
Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 18. Februar 2016.

Sachverhalt:

A. 
Die 1969 geborene A.________ hatte sich 1999 erstmals zum Bezug von Leistungen
der Invalidenversicherung angemeldet, nachdem sie am 7. Mai 1988 einen
Verkehrsunfall erlitten hatte. Die IV-Stelle des Kantons Zug verneinte mit
Verfügung vom 31. Mai 2001 einen Leistungsanspruch. Ein mit erneuter Anmeldung
vom 11. Februar 2010 geltend gemachtes Leistungsbegehren wies die IV-Stelle mit
Verfügung vom 6. September 2010 mangels Veränderung des Gesundheitszustandes
ab. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons
Zug mit Entscheid vom 26. August 2011 insofern gut, als es die Verfügung aufhob
und die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies. In der Folge
wurden namentlich ein interdisziplinäres Gutachten der Academy of Swiss
Insurance Medicine (asim), Universitätsspital Basel, vom 16. August 2012, ein
Abklärungsbericht Haushalt vom 25. September 2012 sowie ein
verkehrsmedizinisches und verkehrspsychologisches Gutachten vom 5. und 18. Juni
2013 eingeholt. Zudem liess die IV-Stelle A.________ im Zeitraum vom März bis
November 2013 observieren und holte ein neuropsychiatrisch-neuropsychologisches
Komplexfallabklärungs-Gutachten des Dr. med. univ. Dr. phil. B.________,
Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH sowie DAS Neuropsychologie,
Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) Zentralschweiz, vom 27. Februar 2015 ein.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die IV-Stelle das
Leistungsbegehren mit Verfügung vom 29. Mai 2015 ab.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher A.________ die Zusprechung einer
ganzen Rente, eventualiter die Einholung weiterer medizinischer Abklärungen,
subeventualiter die Gewährung beruflicher Massnahmen beantragen liess, wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 18. Februar 2016 ab,
soweit es darauf eintrat.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________
sinngemäss im Wesentlichen wiederum die Zusprechung einer ganzen Rente,
eventualiter den Beizug eines neutralen Arztes. Zudem ersucht sie um
unentgeltliche Rechtspflege.

Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen haben auf eine
Vernehmlassung verzichtet.
A.________ hat zwei ergänzende Eingaben vom 24. August und 8. September 2016
eingereicht.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.3. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum handelt es
sich grundsätzlich um Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Gleiches
gilt für die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E.
4.1, nicht publ. in: BGE 135 V 254, aber in: SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164).
Dagegen sind die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie
die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes, der Beweiswürdigungsregeln und
der Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten
Rechtsfragen (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232).

2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie
die Verneinung eines Leistungsanspruchs bestätigte. Umstritten ist dabei
insbesondere der Umfang der Arbeitsfähigkeit.
Die hiefür massgeblichen Rechtsgrundlagen sind im Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 18. Februar 2016 zutreffend dargelegt
worden. Dies betrifft namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zu den
Begriffen der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1
ATSG) und Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zum Anspruch auf eine
Invalidenrente (Art. 28 IVG) sowie zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei
Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) und bei
Teilerwerbstätigen nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG). Richtig
sind auch die Ausführungen zur Aufgabe der Ärztin oder des Arztes im Rahmen der
Invaliditätsbemessung (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195; 132 V 93 E. 4 S. 99 f.)
sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und
Gutachten (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E.
3 S. 352 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

3. 
Die Vorinstanz hat - wie bereits die IV-Stelle - dem
neuropsychiatrisch-neuropsychologischen Komplexfallabklärungs-Gutachten des
RAD-Arztes Dr. med. univ. Dr. phil. B.________ vom 27. Februar 2015 Beweiswert
zuerkannt und gestützt darauf im Wesentlichen festgestellt, bei der
Beschwerdeführerin könnten, entgegen des asim-Gutachtens vom 16. August 2012,
keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden.
Dagegen wendet die Beschwerdeführerin - wie bereits im kantonalen Verfahren -
sinngemäss hauptsächlich ein, es sei auf das Gutachten der asim vom 16. August
2012 abzustellen, in welchem ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert
werde, eventuell sei ein neutraler Arzt (nicht durch RAD oder IV-Stelle
beeinflusst) beizuziehen.

4.

4.1. Die Regionalen Ärztlichen Dienste stehen den IV-Stellen - wie das
kantonale Gericht dargelegt hat - zur Beurteilung der medizinischen
Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die
Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle
Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder
Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen
Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Sie können bei
Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen und halten
die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Art. 49 Abs. 2 IVV).

4.2. Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem
externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den
praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1
S. 232) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen
Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1 S. 219). Allerdings ist
hinsichtlich des Beweiswerts wie folgt zu differenzieren: Bezüglich
Gerichtsgutachten hat die Rechtsprechung ausgeführt, das Gericht weiche "nicht
ohne zwingende Gründe" von den Einschätzungen des medizinischen Experten ab.
Hinsichtlich von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG
eingeholter, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechender Gutachten
externer Spezialärzte wurde festgehalten, das Gericht dürfe diesen Gutachten
vollen Beweiswert zuerkennen, solange "nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit" der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Auf das
Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen - zu denen die
RAD-Berichte gehören - kann allerdings nicht abgestellt werden und sind
ergänzende Abklärungen vorzunehmen, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V
465 E. 4.4 S. 469 f. und E. 4.7 S. 471; Urteil 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014
E. 4).

5.

5.1. Im vorliegenden Verfahren um die Zusprechung einer Invalidenrente
präsentiert sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt:

5.1.1. Beim Gutachten der asim vom 16. August 2012 handelt es sich um eine
interdisziplinäre Begutachtung, welche auf internistischen, psychiatrischen,
rheumatologischen, neurologischen und neuropsychologischen Untersuchungen
basierte. In der Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter im Wesentlichen zum
Schluss, aus psychiatrischer Sicht müsse ein sehr komplexer und chronifizierter
Syndromkomplex mit Persönlichkeitsmerkmalen aus zwanghaften, histrionischen,
vermeidenden, ängstlichen und somatoformen Zügen angenommen werden, wobei der
höchst auffällige und bizarre Symptomkomplex keiner Diagnose eindeutig
zuzuordnen sei. Somatisch gesehen könne die Explorandin als gesund gelten.
Weder im angestammten Beruf als Büroangestellte, noch in einer
Verweisungstätigkeit bestehe eine verwertbare Arbeitsfähigkeit auf dem ersten
Arbeitsmarkt. Schliesslich wurde im Gutachten auch die Fahreignung der
Versicherten angezweifelt.

5.1.2. In der Stellungnahme vom 27. August 2012 hielt Dr. med. C.________,
Facharzt für Innere Medizin FMH, RAD Zentralschweiz, fest, das ausführliche
polydisziplinäre asim-Gutachten erfülle die an ein medizinisches Gutachten
gestellten Qualitätskriterien und sei in seinen Ausführungen/Argumentationen
schlüssig und nachvollziehbar. Aufgrund der umfangreichen medizinischen
Informationen müsse von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche
ausserhäuslichen Tätigkeiten ausgegangen werden.

5.1.3. Aufgrund der von der asim geäusserten Zweifel an der Fahreignung der
Versicherten wurden eine Fahreignungsbegutachtung der Fachstelle für
Verkehrsmedizin und Verkehrspsychologie vom 5. Juni 2013 und eine
Aktenbegutachtung der Dr. med. D.________, Praktische Ärztin FMH und
Verkehrsmedizinerin SGRM, vom 18. Juni 2013 eingeholt. Zusammenfassend wurde
die Fahreignung aufgrund des erzielten unauffälligen Leistungsprofils
befürwortet.

5.1.4. Auf Anregung des RAD-Arztes Dr. med. C.________ wurde Dr. med.
E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD Zentralschweiz,
beigezogen. Dieser hielt in der Stellungnahme vom 25. November 2013 das
psychiatrische asim-Teilgutachten vom 16. August 2012 aus formaler Sicht für
ausreichend; inhaltlich könne es jedoch nicht überzeugen. Insbesondere würden
die angesichts der diagnostischen Unklarheiten sowie des teilweise bizarren
Verhaltens der Versicherten die möglichen Faktoren Aggravation und Simulation
nicht diskutiert. Auch das neuropsychologische Teilgutachten deute auf das
mögliche Vorliegen einer Aggravation/Simulation hin. Aus
versicherungspsychiatrischer Sicht könne das psychiatrische Teilgutachten in
Kombination mit dem neuropsychologischen Gutachten als Grundlage für die
weiteren Entscheide der Invalidenversicherung nicht empfohlen werden.

5.1.5. Mit Bericht vom 17. Mai 2014 erstattete Dr. med. F.________, Psychiatrie
und Psychotherapie FMH, dem Strassenverkehrsamt Bescheid über den
gesundheitlichen Verlauf der Beschwerdeführerin. Er hielt fest, es müsse heute
von einer Erkrankung aus dem konversiven Störungskreis ausgegangen werden. Die
Versicherte präsentiere das Bild einer ungefähr mittelschweren histrionischen
Persönlichkeitsstörung. In allen relevanten und für sie wichtigen
Lebensbereichen funktioniere sie problemlos und organisiere sich ein
funktionierendes Betreuungsumfeld. Aus psychiatrischer Sicht könne die
Fahrfähigkeit ohne weitere Einschränkung bei intakter kognitiv-mnestischer
Leistungsfähigkeit attestiert werden.

5.1.6. Die IV-Stelle holte schliesslich ein
neuropsychiatrisch-neuropsychologisches Komplexfallabklärungs-Gutachten des Dr.
med. univ. Dr. phil. B.________ vom 27. Februar 2015 ein. Dieser kam nach
neuropsychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchungen vom 15. bis 17.
September 2015 zum Schluss, es lägen keine Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit vor. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
nannte er eine ausgewiesene erhebliche Aggravation/Simulation sowie eine
histrionisch akzentuierte Persönlichkeit. Zusammenfassend hielt Dr. B.________
fest, aus psychiatrisch-neuropsychologischer Sicht sei kein gravierender
dauerhafter Gesundheitsschaden ausweisbar, der aus versicherungspsychiatrischer
Sicht eine wesentliche, dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen
würde. Die Versicherte könne entsprechend ihrem Qualifikationsniveau in der
freien Wirtschaft mit einem 100%igen Pensum ohne Einschränkungen arbeiten.

5.1.7. Mit Stellungnahme vom 23. März 2015 empfahl Dr. med. E.________, das
neuropsychiatrisch-neuropsychologische Komplexfallabklärungs-Gutachten vom 27.
Februar 2015 als medizinische Grundlage für die weiteren Entscheide der
IV-Stelle anzuerkennen. Demzufolge könne unter gesamthafter Würdigung aller
Daten und Befunde davon ausgegangen werden, dass seit Februar 2010 keine
wesentliche dauerhafte Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestanden habe.

5.2. Wie die obige Zusammenstellung zeigt, bestehen bezüglich Diagnosestellung
und Frage einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen
Gründen fachärztlicherseits unterschiedliche Angaben und höchst
widersprüchliche Einschätzungen. Namentlich das asim-Gutachten vom 16. August
2012 und das neuropsychiatrisch-neuropsychologische
Komplexfallabklärungs-Gutachten des Dr. med. univ. Dr. phil. B.________ vom 27.
Februar 2015 äussern sich zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten, weichen indes
diametral voneinander ab. Angesichts dessen lässt sich der Grad der
Arbeitsunfähigkeit aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen entgegen
der Auffassung der Vorinstanz nicht zuverlässig bestimmen. Beim asim-Gutachten
vom 16. August 2012 handelt es sich um ein im Verfahren nach Art. 44 ATSG
eingeholtes, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechendes Gutachten
externer Spezialärzte (so genanntes Administrativgutachten), welchem
grundsätzlich voller Beweiswert zuerkannt wird, solange "nicht konkrete
Indizien gegen die Zuverlässigkeit" der Expertise sprechen (vgl. E. 4.2
hievor). Wohl basiert auch das neuropsychiatrisch-neuropsychologische
Komplexfallabklärungs-Gutachten vom 27. Februar 2015, auf welches sich
Vorinstanz und IV-Stelle stützten, auf eigenen Untersuchungen, ist in Kenntnis
der Vorakten abgefasst worden und erfüllt an sich die rechtsprechungsgemässen
Voraussetzungen an ein medizinisches Gutachten. Trotzdem bleibt es ein
versicherungsinterner Bericht und ändert die Bezeichnung
"Komplexfallabklärungs-Gutachten" nichts daran, dass es sich eben nicht um ein
im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten externer Spezialärzte
handelt. Bei dieser Ausgangslage, Vorliegen eines Administrativgutachtens,
hätte das kantonale Gericht nicht einfach gestützt auf eine diametral
entgegenstehende RAD-Beurteilung entscheiden dürfen, sondern hätte - bei
Annahme daraus resultierender konkreter Indizien gegen die Zuverlässigkeit des
asim-Gutachtens - ein Obergutachten einholen müssen. Nach Gesagtem ist der
medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Mit dem Abstellen auf die
RAD-Beurteilung und dem Verzicht auf weitere Abklärungen hat das kantonale
Gericht den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) verletzt. Die Sache
ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie ein gerichtliches Obergutachten
veranlasse und anschliessend über die vorinstanzliche Beschwerde neu
entscheide.

6. 
Praxisgemäss entspricht die Rückweisung einem vollen Obsiegen (BGE 137 V 210 E.
7.1 S. 271 mit Hinweisen). Die unterliegende IV-Stelle hat die Gerichtskosten
zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom
18. Februar 2016 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. September 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch

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