Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.261/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     

{T 0/2}            
8C_261/2016

Urteil vom 27. Juni 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Härdi,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Neuanmeldung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 9. März 2016.

Sachverhalt:

A. 
Der 1965 geborene A.________ war zuletzt als Schreiner erwerbstätig gewesen,
als er sich am 19. Mai 2000 bei der IV-Stelle des Kantons Aargau zum
Leistungsbezug anmeldete. Nach einem längeren Verfahren verneinte die IV-Stelle
mit Verfügung vom 31. August 2007 einen Anspruch des Versicherten auf eine
Invalidenrente.
Am 3. November 2009 meldete sich A.________ erneut zum Leistungsbezug an und
machte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend. Die IV-Stelle
wies das neue Leistungsgesuch mit Verfügung vom 24. Oktober 2012 ab. Eine von
A.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des
Kantons Aargau mit Entscheid vom 25. September 2013 teilweise gut und wies die
Sache zu weiteren Abklärungen und anschliessenden Neuentscheid an die IV-Stelle
zurück. Diese holte daraufhin beim Ärztlichen Begutachtungsinstitut (ABI),
Basel, eine Expertise ein (Gutachten vom 19. Januar 2015) und wies das
Neuanmeldegesuch mit Verfügung vom 18. August 2015 erneut ab.

B. 
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht
mit Entscheid vom 9. März 2016 ab.

C. 
Mit Beschwerde beantragt A.________, ihm sei unter Aufhebung der Verfügung und
des kantonalen Gerichtsentscheides ab Juli 2010 eine ganze Rente der
Invalidenversicherung zuzusprechen. Gleichzeitig stellt A.________ ein Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die
Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das
Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen
wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1
S. 18 mit Hinweisen).

1.3. Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG sind Noven im letztinstanzlichen Verfahren
grundsätzlich unzulässig. Die Voraussetzungen, unter denen die vom Versicherten
neu eingereichten Berichte der behandelnden Ärzte ausnahmsweise zulässig wären,
sind vorliegend nicht erfüllt, so dass diese unbeachtet bleiben müssen.
Anzumerken bleibt, dass die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung sich
nach dem Sachverhalt bestimmt, wie er im Verfügungszeitpunkt vorlag. Soweit der
Versicherte sinngemäss eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach dem
18. August 2015 geltend macht, so ist diese nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens.

2. 
Die Neuanmeldung wird - wie auch das Gesuch um Leistungsrevision - nur
materiell geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die
tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung in
einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (Art. 87 Abs. 3
in Verbindung mit Abs. 2 IVV; BGE 130 V 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Gelingt
ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Ist die
anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung
verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (SVR 2014 IV Nr. 33
S. 121, 8C_746/2013 E. 2); sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem
Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71). Stellt sie
fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren
rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue
Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte
Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder
Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen.

3. 
Streitig ist, ob Vorinstanz und Verwaltung das Neuanmeldungsgesuch des
Versicherten zu Recht abgewiesen haben. Zu prüfen ist dabei insbesondere, ob
sich in der Zeit zwischen dem 31. August 2007 (Zeitpunkt der letzten
rentenablehnenden Verfügung) und dem 18. August 2015 (Datum der angefochtenen
Verfügung) zu einer rentenbegründenden Änderung des Sachverhalts gekommen ist.

4. 
Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen Akten,
insbesondere unter Berücksichtigung des Gutachtens des Ärztlichen
Begutachtungsinstituts (ABI), Basel, vom 19. Januar 2015 für das Bundesgericht
grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass der Versicherte in einer
angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsfähig ist. Was der
Beschwerdeführer gegen diese Feststellung vorbringt, vermag sie nicht als
bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Auf ein im Verfahren nach Art. 44 ATSG
eingeholtes Gutachten ist rechtsprechungsgemäss abzustellen, wenn nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V
465 E. 4.4 S. 470). Solche vermag der Versicherte nicht darzutun: Ein ungutes
Gefühl des Beschwerdeführers gegenüber den Gutachtern stellt keinen Grund dar,
von einer Befangenheit der Experten auszugehen. Weiter liegt die Verantwortung
zur Organisation des Begutachtungsprozesses bei den Gutachtern; hiezu gehört
namentlich auch die Frage, ob die Vorakten bereits vor dem Explorationsgespräch
oder erst vor der Erstellung des Gutachtens studiert werden müssen. Entgegen
den Vorbringen des Beschwerdeführers schmälert es zudem den Beweiswert des
Gutachtens nicht, dass die Experten die Schwierigkeiten und Unsicherheiten, mit
denen die Begutachtung verbunden ist, offenlegen; ein verlässliches Gutachten
zeichnet sich vielmehr gerade dadurch aus, dass die Experten ihre Grenzen
transparent kommunizieren (vgl. Urteil 8C_452/2013 vom 18. September 2013 E. 3
mit weiterem Hinweis).

5. 
Durfte die Vorinstanz somit, ohne Bundesrecht zu verletzen, von einer 100%igen
Arbeitsfähigkeit des Versicherten in einer angepassten Tätigkeit ausgehen, so
ist - bei unbestritten gebliebener Invaliditätsbemessung - die Verneinung eines
Rentenanspruchs nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

6. 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
im bundesgerichtlichen Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art.
64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind demnach die Gerichtskosten
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Juni 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Nabold

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