Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.25/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_25/2016

Urteil vom 18. Januar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Zürich,
vertreten durch das Sozialdepartement, Zentrale Verwaltung, Verwaltungszentrum
Werd, Werdstrasse 75, 8004 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 5. November 2015.

Nach Einsicht
in die mit Eingabe vom 12. Januar 2016 (Poststempel) ergänzte Beschwerde vom 9.
Januar 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich vom 5. November 2015,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass bei einer Beschwerde, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts
ergangenen Entscheid richtet, sich die Überprüfung durch das Bundesgericht
thematisch auf die erhobenen und begründeten Rügen und inhaltlich auf die Frage
beschränkt, ob die Anwendung des kantonalen Rechts zu einer
Bundesrechtswidrigkeit führt; dabei steht eine Verletzung verfassungsmässiger
Rechte, insbesondere des Willkürverbots, im Vordergrund (BGE 135 V 94 E. 1 S.
95),
dass hinsichtlich einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte (einschliesslich
der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der
Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S.
255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht
(Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 135
V 94 E. 1 S. 95; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.),
dass deshalb die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz
gefasste Darlegung unter anderem darüber enthalten muss, welche
verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den
angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind, wobei das
Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte
Rügen prüft, wogegen es auf ungenügend begründete Rügen und rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt; wird eine
Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen
Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem
qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246
und 130 I 258 E. 1.3 S. 261 mit Hinweisen),
dass die Vorinstanz die von der Sozialhilfebehörde in Anwendung kantonalen
Rechts verfügte Rückerstattung von zuvor ausgerichteter wirtschaftlicher Hilfe
im Umfang von Fr. 40'645.15 bestätigte und sich dabei einlässlich mit den
Parteivorbringen auseinandersetzte,
dass die Beschwerdeführerin diese letztinstanzlich in wesentlichen Punkten
wiederholt, ohne indessen näher darzulegen, inwiefern die von der Vorinstanz in
diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen qualifiziert falsch,
das heisst willkürlich erfolgt sein sollen und die darauf beruhenden
rechtlichen Erwägungen oder der Entscheid selbst gegen verfassungsmässige
Rechte verstossen haben könnten,
dass die Eingaben hinsichtlich der Begründung offenkundig nicht den
Anforderungen im eingangs erwähnten Sinne zu genügen vermögen,
dass abgesehen davon Letztere ohnehin nicht innert der gemäss Art. 44-48 BGG am
11. Januar 2016 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG aber umständehalber auf die
Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und
dem Bezirksrat Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Januar 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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